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Zivilehe bezeichnet die Ehe als Rechtsinstitut des bürgerlichen und damit zugleich des staatlichen (weltlichen) Rechts (Siehe Eherecht).
„Zivil“ ist in diesem Zusammenhang kein Gegenbegriff zu „militärisch“, sondern bezeichnet die Abgrenzung von der christlich-kirchlichen Ehe (oder z. B. islamischen Imam-Ehe). Im römisch-katholischen Verständnis ist die Ehe ein Sakrament (siehe Kirchliche Trauung) und steht nicht allen Paaren offen, die eine staatliche Ehe eingehen können, wie z. B. geschiedenen oder gleichgeschlechtlichen. Letzteren steht die Zivilehe aber auch nur in einigen Ländern, wie z. B. Belgien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien offen.
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Die Zivilehe in Deutschland wurde zunächst 1798 in den (im Oktober 1794) französisch besetzten und 1801 annektierten Gebieten eingeführt. Als notwendige Folge oder auch Voraussetzung des Code Civil wurde die Zivilehe auch in den sogenannten napoleonischen Satellitenstaaten des Rheinbundes institutionalisiert, etwa im Großherzogtum Berg 1810. Im Zuge der allgemeinen Restauration mit Beginn der preußischen Zeit 1815 wurde die Zivilehe jedoch allmählich wieder abgeschafft, wobei sich der preußische Staat etwa im Erzbistum Köln zunächst als kompromissbereit gegenüber dem amtierenden konservativen Episkopat zeigte. Aufgrund der föderalen Struktur des Deutschen Bundes sind in der Folge bis zur Reichsgründung regional unterschiedliche Annäherungen an die Wiedereinführung der Zivilehe zu beobachten.
Vorreiter waren die Freie Hansestadt Bremen und das Großherzogtum Oldenburg, wo bereits am 31. Mai 1855 ein „Gesetz über die Zivilehe für das Land Oldenburg“ verkündet wurde. In der Stadt Varel wurde aufgrund dieses Gesetzes am 12. Juli 1855 die erste zivilrechtliche Trauung in Deutschland durchgeführt. Geheiratet hat damals der Baptistenpastor August Friedrich Wilhelm Haese. Es war für Angehörige von Freikirchen und andere Dissidenten wie Freireligiöse bis dahin nicht möglich, die Ehe einzugehen. Das Recht, legale Eheschließungen durchzuführen, lag bis zum Erlass des genannten Gesetzes allein bei der jeweiligen Staatskirche. Diese wiederum verweigerte solchen, die aus der Staatskirche ausgetreten waren, die Trauung. Preußen führte die obligatorische Zivilehe mit einem vom Landtag am 23. Januar 1874 verabschiedeten Gesetz ein.[1] Im Deutschen Reich ist die Zivilehe am 6. Februar 1875 im Zuge des Kulturkampfs nach preußischem Vorbild gesetzlich geregelt worden.
In Deutschland gilt heute die so genannte obligatorische Zivilehe. Damit ist gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches („standesamtlich“) geheiratet haben.
Bis Ende 2008 durfte eine kirchliche Trauung in Deutschland erst nach der Eheschließung stattfinden (Verbot der religiösen Voraustrauung). Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Personenstandsrechtsreformgesetz ist dieses Verbot aufgehoben, die kirchliche Trauung hat nun überhaupt keine zivilrechtliche Relevanz mehr und ist darum auch nicht mehr staatlichen Beschränkungen unterworfen.[2]
Die beabsichtigte Eheschließung ist nach § 2 und 3 des Personenstandsgesetzes[3] beim Standesamt anzumelden. Dabei sind zumindest Abstammungsurkunden vorzulegen. Im Einzelfall, etwa bei Ausländern oder bereits schon einmal Verheirateten sind weitere Urkunden erforderlich.[4] Diese Urkunden sind im Regelfall schriftlich bei den zuständigen Standesämtern zu beantragen.
Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung die Zivilehe voraus und schützt grundsätzlich nur diese. (siehe auch Schutz von Ehe und Familie)
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