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Wohnbevölkerung

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Unter Wohnbevölkerung versteht man in der Bevölkerungsstatistik alle Einwohner, die am maßgebenden Ort ihre alleinige Wohnung haben beziehungsweise bei Einwohnern, die mehrere Wohnsitze haben, nur diejenigen, die vom maßgebenden Ort aus ihrer Arbeit oder Ausbildung nachgehen.

[Bearbeiten] Definition

Bei dem heute von den meisten Statistischen Ämtern nicht mehr verwendeten Begriff zählen also nur solche Personen als Einwohner, die am maßgebenden Ort ihren überwiegenden Aufenthalt haben. Die Frage, ob es sich hierbei um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt ist hier nicht maßgebend. Da in Universitätsstädten die Studenten meist nur mit einer Nebenwohnung gemeldet sind, ist dies unerheblich. Sie zählen bei der Wohnbevölkerung mit, weil sie in der Regel in der Universitätsstadt ihren überwiegenden Aufenthalt haben.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Angehörige des Grenzschutzes und der Polizei in Gemeinschaftsunterkünften werden der Wohnbevölkerung ihrer Standortgemeinde zugerechnet. Dagegen werden Soldaten im Grundwehrdienst oder auf Wehrübung zur Wohnbevölkerung der Gemeinde gezählt, in der sie vor ihrer Einberufung wohnten. Ausgenommen sind Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Bei der Volkszählung am 17. Mai 1939 rechneten auch die ihrer Dienstpflicht nachgehenden Soldaten sowie die Arbeitsmänner und Arbeitsmaiden (dienstpflichtige Frauen) im Reichsarbeitsdienst zur Wohnbevölkerung der Garnisonsgemeinde und nicht der Heimatgemeinde.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Erfassung der Einwohner nach der Definition der „Wohnbevölkerung“ wurde im Deutschen Reich mit dem Datum der Volkszählung vom 16. Juni 1925 (in Österreich ab 1923) eingeführt und ersetzte die bei der Zählung am 1. Dezember 1871 (in Österreich ab 1869) zum ersten Mal verwendete Methode nach der Definition „Ortsanwesende Bevölkerung“. Dieser heute meist nicht mehr verwendete Begriff beinhaltet alle Einwohner, die sich an einem bestimmten Stichtag an dem maßgebenden Ort aufgehalten haben, einschließlich der Militärpersonen. Dies führte vor allem zu Problemen bei Personen, die sich auf Reisen befanden und somit gelegentlich sowohl an ihrem Aufenthaltsort und oftmals auch noch an ihrem eigentlichen Wohnort gezählt wurden (Doppelzählung). Frühere Methoden der Erfassung der Bevölkerung waren nach uneinheitlichen Erhebungsverfahren durchgeführt worden.

Der Begriff „Wohnbevölkerung“ wurde im geltenden Melderecht durch den Begriff „Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung“ (Hauptwohnsitz) ersetzt (§ 7 der Meldeordnung der DDR vom 15. Juli 1965, § 12 des Melderechtsrahmengesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 16. August 1980 und § 1 des Meldegesetzes Österreichs von 1991). Die Meldeordnung der DDR von 1965 trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Die neuen Gesetze auf Basis des Melderechtsrahmengesetzes von 1980 wurden in der Bundesrepublik in den einzelnen Bundesländern ab 1. April 1983 und nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern ab 3. Oktober 1990 eingeführt. In Österreich trat das Meldegesetz von 1991 am 1. Januar 1995 in Kraft.

Zur „Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung“ zählen Personen, die im betreffenden Gebiet ihre alleinige beziehungsweise ihre Hauptwohnung haben. Für Verheiratete mit mehreren Wohnungen, die nicht dauernd getrennt (die also gemeinsam in einem Haushalt) leben, gilt die Wohnung als Hauptwohnung, die sie als vorwiegend benutzte Wohnung gemeldet haben. Für alle übrigen Personen mit mehreren Wohnungen gilt die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung. Da Studenten oftmals nur einen Zweitwohnsitz in der Universitätsstadt haben, werden diese somit von den Statistischen Ämtern im Gegensatz zur Definition "Wohnbevölkerung" nicht zu den Einwohnern des maßgebenden Ortes gerechnet.

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