Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 851 Denkmäler in 140 Ländern. Davon sind 660 als Kulturdenkmäler und 166 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 25 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.[1]
Eine Unterorganisation der UNESCO, das World Heritage Committee, unterstützt bei den in der Liste geführten Objekten den Schutz und/oder die Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe.
Das World Heritage Committee führt neben dem Welterbe auch eine Liste des Weltdokumentenerbes, welches Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente enthält. Zudem führt die UNESCO eine Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit. Eine entsprechende Konvention zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser wurde (bei deutscher Enthaltung) 2001 von der UNESCO verabschiedet.[2] Bisher wurde sie von 14 Staaten ratifiziert. Sie tritt bei 20 ratifizierenden Staaten in Kraft.
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Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert:
“Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.”
„Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet.“
– Präambel
Den Anstoß zur Schaffung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[3] gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Inzwischen haben 184 Staaten die Konvention unterzeichnet.
Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe.
Grundlage ist die 1972 in Stockholm verabschiedete UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, die 1975 in Kraft trat. Die bisher 156 beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen.
Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten für neue Denkmäler zu entscheiden. Bei diesen Sitzungen wird auch über den Zustand bereits aufgenommener Denkmäler beraten. Zur fachlichen Beratung holt es Gutachten vom Internationalen Rat für Denkmalpflege und der Weltnaturschutzunion ein. Fortlaufend wird das Denkmal- und Naturverzeichnis (Welterbeliste) publiziert.
Für die Aufnahme eines Objekts in die Liste der Denkmäler muss eines von zehn Kriterien erfüllt werden. Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. So werden zwar weiterhin die Mehrheit der Welterbestätten nur als Kulturerbe (Nummern 1 bis 6) oder nur als Naturerbe (Nummern 7 bis 10) bezeichnet, aber 25 Stätten erfüllen zur Zeit schon Kriterien aus beiden Bereichen.
Zudem werden die Güter auf ihre Unversehrtheit und/oder Echtheit geprüft und es wird ein Schutz- und Erhaltungsplan verlangt, der ausreicht, um die Erhaltung sicherzustellen.[4]
Für die gelisteten Stätten gibt es keine Schutzgarantie durch die Welterbekonvention, zumindest solange sich Unterzeichnerstaaten nicht entschieden haben, diese nicht in nationales Recht zu transformieren. Die UNESCO besitzt keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen (mit Ausnahme der Streichung von der Welterbeliste, womit aber das Schutzziel aufgegeben wird).
Bisher wurde trotzdem in den allermeisten Konfliktfällen eine für die UNESCO akzeptable Lösung herbeigeführt. Die entsprechende Kompromissbereitschaft der regional Zuständigen ist vor allem deshalb vorhanden, weil ihnen bewusst ist, dass das Prädikat (der Titel) „Welterbe“ neben seiner eigentlichen (kultur- und naturbewahrenden) auch eine sekundäre Funktion hat, nämlich die der Tourismus-Förderung. Jedoch konnte beispielsweise die Vernichtung der Buddha-Statuen von Bamiyan durch den UNESCO-Schutz ebenso wenig verhindert werden wie die 90%-ige Verkleinerung des Wildschutzgebiets der Arabischen Oryx (Streichung von der Welterbeliste 2007) zugunsten der Erdgas- und -Ölförderung.
Hauptartikel: Rote Liste des gefährdeten Welterbes
Die UNESCO fügt akut gefährdete Welterbestätten ihrer Roten Liste hinzu. Dabei ist es nachrangig, ob mit der Aufnahme den Verantwortlichen ein Signal gegeben werden soll, sich mehr um die Erhaltung der Güter zu bemühen, oder ob ein Staat um internationale Unterstützung bittet, weil er selbst mit den Schutzmaßnahmen überfordert ist. Schwerpunkt der Aufnahme in die Rote Liste ist die Aufstellung von konkreten Maßnahmekatalogen zur Wiederherstellung desjenigen Wertes, der ursprünglich zur Aufnahme in die Welterbeliste geführt hatte.
Aufnahmeanträge für Kultur- und Naturgüter stellen in Deutschland die Bundesländer. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Da dies auf der ersten Sitzung des World Heritage Committee geschah, gehört er auch weltweit zu den ersten Denkmälern. Zu den wechselnden Tagungsorten gehörte 1995 Berlin.
Als „Dachorganisation“ für die touristische Vermarktung der Welterbe-Stätten fungiert der UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V.[5] mit
als ordentliche Mitglieder sowie mit einigen Fördermitgliedern. Der Verein wurde 2001 gegründet und hat seine Geschäftstelle im Quedlinburger Salfeldtschen Palais.
Der Welterbetag wird seit 2005 alljährlich am ersten Sonntag im Juni an allen bundesdeutschen Welterbestätten gefeiert.[6] Weltweit werden World Heritage Days an unterschiedlichen Tagen von vielen verschiedenen Organisationen veranstaltet. So begeht die Denkmalschutzorganisation ICOMOS seit 1982 den 18. April.[7]
Beide Staaten in Deutschland unterzeichneten die Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage (Weltkulturerbekonvention), die BRD am 23. August 1976 und die DDR am 12. Dezember 1988.[8] Die rechtliche Beurteilung der Konvention ist in Deutschland jedoch lange Zeit nur scheinbar geklärt gewesen. In der Bundesrepublik ging man nach der Ratifikation 1976 von der Existenz eines entsprechenden Vertragsgesetzes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG aus, das der Konvention innerstaatliche Geltung verschafft hätte.[9] Tatsächlich fehlt jedoch bis heute ein solches Vertrags- oder Zustimmungsgesetz, was die überwiegende Meinung in der Literatur zu der Ansicht führt, dass die Welterbekonvention lediglich ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt[10] und damit also keine „echte“ Transformation in nationales Recht erfolgt ist, was nach Ansicht von UNESCO-Vertretern eine empfindliche Lücke darstellt.[11]
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik mit Beitritt zur Konvention eingegangen ist, sind aber ungeachtet dessen von allen staatlichen Organen zu beachten, wozu auch die Gerichte und Kommunen gehören (Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes).[12] Die Bundesregierung Merkel verneinte im März 2008 sogar jegliches Regelungsdefizit, indem sie feststellte: „Die Welterbekonvention ist 1976 gemäß ... der so genannten ‚Lindauer Absprache‘ ratifiziert worden, d.h. die Länder haben damals ihr Einverständnis ... gegeben. Damit sind auch die Länder ... an die Welterbekonvention gebunden.“[13] Allerdings ist die Rechtsgültigkeit der Lindauer Absprache umstritten, da sie (siehe ebendort) möglicherweise nicht verfassungskonform ist.
Mit der Wiedervereinigung 1990 erweiterte sich die Gültigkeit der Welterbekonvention auf das Beitrittsgebiet (ehemalige DDR), wo jedoch ohnehin bereits im Frühjahr 1989 die Konvention durch den Staatsrat der DDR angenommen worden und inkraftgetreten war.[14] Im Einigungsvertrag wurde ihre Geltung für das Beitrittsgebiet allerdings mangels Aufnahme in die dafür vorgesehene Anlage II nicht explizit vereinbart. Somit steht ein weiteres „Fragezeichen“ hinter dem o.a. Bundesregierungs-Zitat, da ja die neuen Bundesländer 1976 noch nicht existierten.
Im Zusammenhang mit der Dresdner Waldschlößchenbrücke kam das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung, dass die Welterbekonvention
„nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung [bietet]. In Anbetracht [des] völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille … in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. ... Als Folge müssen dann gleichwohl die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.“
– Bundesverfassungsgericht[15]
Trotz der lückenhaften Gesetzesgrundlage wurde bisher - vor allem im Bewusstsein um die tourismusfördernde Bedeutung des UNESCO-Titels - eine Verletzung der Welterbekonvention stets zu vermeiden versucht.[16] So gelang die Abwendung von Gefährdungen dank lokaler bzw. regionaler Anstrengungen bei der Wartburg[17] und dank rechtzeitiger Abstimmung mit der UNESCO auch in Stralsund, wo wenige 100 Meter von der historischen Altstadt entfernt in den Jahren 2004–2007 mit der Rügenbrücke eine der größten deutschen Straßenbrücken entstand – aus ästhetischen Gründen nicht als preiswerte Balkenbrücke, sondern als teurere Schrägseilbrücke.
Lediglich in Köln und Dresden kam es zum offenen Konflikt zwischen den lokal Zuständigen und der Weltorganisation. Während die örtliche Politik in Köln unter dem Druck der UNESCO zwischenzeitlich einlenkte und der Konflikt beigelegt wurde, ist der Dresdner Fall weiterhin ungelöst.
Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Fall werden Lösungswege dafür gesucht, die weitere Gestaltung einer „sich entwickelnden Kulturlandschaft“ so zu lenken, dass ihr Denkmalwert nicht gemindert wird. So wird auch der zwischen St. Goar und St. Goarshausen angedachte Brückenbau im Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal kritisch hinterfragt.[16]
Hauptartikel: Kölner Dom
Im Juli 2004 wurde der Kölner Dom in die Rote Liste akut bedrohter Kulturdenkmäler aufgenommen. Die Stadt Köln führte ihre Baupolitik in Domnähe zunächst unverändert weiter. Durch Unterredungen der UNESCO mit der Stadtverwaltung gelangte man letztlich zur Übereinkunft: Eine Freizone auf beiden Rheinseiten schützt fortan die Geltung des Domes und Gebäude nahe der Freizone überschreiten 60 Meter an Bauhöhe nicht. Nach erfolgreicher Sicherung schied der Dom im Juli 2006 wieder von der Roten Liste.
Hauptartikel: Weltkulturerbe Dresdner Elbtal
Das Dresdner Elbtal wurde im Juli 2006 in die Rote Liste eingetragen: Die Geltung des Landschaftsraumes im Elbtal würde durch die geplante vierspurige Waldschlösschenbrücke unwiederbringlich beeinträchtigt. Grundlage für den Brückenbau ist ein Bürgerentscheid vom Februar 2005, der bis Februar 2008 für alle gewählten Gremien bindend ist. Deswegen bestand die Landesregierung auf dem Brückenbau gemäß dem Entwurf aus dem Jahr 1997, obwohl der zuständige Dresdner Stadtrat sich um eine Kompromisslösung bemühte.
Die Landesregierung veranlasste zuletzt den Baubeginn der Brücke per Ersatzvornahme. Er erfolgte Ende November 2007. Der Aufforderung der UNESCO, bis Oktober 2007 eine Alternativplanung vorzulegen, wurde nicht gefolgt, stattdessen wurden im Januar 2008 minimale Umplanungen präsentiert, die die UNESCO-Vertreter nicht überzeugten.[18] Damit scheint es nunmehr kaum noch abwendbar, dass erstmals in Deutschland ein Weltkulturerbe seinen nach UNESCO-Kriterien schutzwürdigen Charakter durch menschliche Einwirkung verliert.
Im März 2008 konstatierte die Bundesregierung: „Eine Streichung des Dresdner Elbtals aus der Welterbeliste würde das Ansehen Deutschlands und das Verhältnis Deutschlands zur UNESCO erheblich beeinträchtigen.“[13]
Nationales:
Welterbestätten: Afrika | Amerika | Asien und Ozeanien | Europa | Rote Liste
Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes | Weltdokumentenerbe
Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."