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Wahlbeamter

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Ein Wahlbeamter (weibliche Form -beamtin) ist ein leitender Beamter einer Gemeinde, Stadt, eines Landkreises oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der durch Wahl berufen wird.

Zu den kommunalen Wahlbeamten zählen Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie Beigeordnete. Eine Sonderrolle nimmt der hauptamtliche Amtsdirektor ein, da er zwar wie ein kommunaler Wahlbeamter behandelt wird, im engeren Sinne aber keiner ist, weil die Ämter keine kommunalen Gebietskörperschaften sind. In Bayern gibt es darüber hinaus das Institut des "berufsmäßigen Stadtrats" zur Unterscheidung von den ehrenamtlichen Mitgliedern des Legislativgremiums. Kommunale Wahlbeamte werden auf Zeit und, je nach Landesrecht, unmittelbar vom Volk oder von den zuständigen Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Kreistag) gewählt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere des kommunalen Wahlbeamtentums sind umstritten, da sie sowohl beamtenrechtlíchen als auch kommunalrechtlichen Regelungen unterliegen. Insbesondere die Frage, ob Art. 33 Abs. 2 GG und damit die Konkurrentenklage auch auf kommunale Wahlbeamte Anwendung findet, ist umstritten. Nach herrschender Literaturmeinung verdrängt der Wahlakt das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip, in der Rechtsprechung wird vereinzelt ein Bewerberverfahrensanspruch anerkannt, der immerhin die rechtliche Prüfung der Verfahrensvorschriften bei Ausschreibung und Vorauswahl erlaubt.

Nach ihrer Ernennung unterliegen die Wahlbeamten den jeweiligen Beamtengesetzen.

[Bearbeiten] Literatur

ausgeprägtes Beispiel: bayerisches Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (BAY)

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