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femme russe

Vorlage:§

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Inhaltsverzeichnis

Funktion

Diese Vorlage dient dazu, einzelne Gesetzesparagrafen mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.
(Zur Verlinkung von Gesetzesartikeln (zum Beispiel Art. 1 GG) dient die Vorlage:Art., zur Verlinkung auf ganze Gesetze die Vorlage:§§.)

Verwendung

Syntax allgemein: {{§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3}} oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{§|Nr|Gesetzeskürzel|Datenbankanbieter}}

Einzelheiten zu den Parametern (ergänzende Hinweise auf der Diskussionsseite):

Parameter 1
gibt den Paragrafen (die Paragrafennummer) an.
(Bei österreichischen Bundesländern, die nur ganze Gesetze anbieten, kann man hier "1_ff." eintragen. Keine Leerzeichen! Ausgegeben wird dann "§ 1 ff.".)
Parameter 2
ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
  • Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z.B. ao_1977 für AO).
  • Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
Hinweis: Die österreichische Datenbank RIS verwendet neuerdings andere URLs zu Verlinkung. Die Vorlage wird gerade auf das neue System umgestellt. Bitte die alte Version des RIS nicht mehr verlinken, sie wird Ende 2008 eingestellt!
  • Altes System (nicht mehr verwenden): Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die in der URL angegebene Dokumentnummer („i=…“) einzutragen, die dem Paragrafen oder (bei manchen Landesrechten) dem gesamten Gesetz zugewiesen ist. Diese Nummer zu finden ist nicht leicht, wegen der Einzelheiten wird auf die Diskussionsseite verwiesen.
  • Neues System: Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist anstelle eines Gesetzeskürzels die im Dokument ganz unten angegebene :Dokumentnummer (z.B. „NORxxxxxxx“ für Bundesgesetze oder „LBGxxxxxxx“ für Landesrecht Burgenland, x steht für Zahlen oder auch andere Zeichen) einzutragen, die dem Dokument für den einzelnen Paragrafen oder (bei manchen Landesrechten) dem gesamten Gesetz zugewiesen ist.
Parameter 3
Hier die Bezeichnung für die Gesetzessammlung eintragen, auf die verlinkt werden soll. Unterstützt werden zur Zeit:
Hinweis: Die österreichische Datenbank RIS verwendet neuerdings andere URLs zu Verlinkung. Die Vorlage wird gerade auf das neue System umgestellt. Bitte das alte RIS nicht mehr verlinken!
  •   Altes System (nicht mehr verwenden): Für österreichische Gesetze im RIS (http://ris.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
    • BND für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LRBG (Burgenland), LRKT (Kärnten), LROO (Oberösterreich), LRSB (Salzburg), LRTI (Tirol)
      • LRNI (Niederösterreich), LRST (Steiermark), LRVB (Vorarlberg), LRWI (Wien) (Bei diesen 4 Bundesländern wird das gesamte Gesetz angezeigt.)
  •   Neues System: Für österreichische Gesetze im RIS (jetzt neu gestaltet: http://ris2.bka.gv.at/) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
    • RIS-B für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LrBgld (Burgenland)
      • LrK (Kärnten)
      • LrOO (Oberösterreich)
      • LrSbg (Salzburg)
      • LrT (Tirol)
    • Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
      • LrNo (Niederösterreich)
      • LrStmk (Steiermark)
      • LrVbg (Vorarlberg)
      • LrW (Wien).

Beispiele

  • Aus {{§|1|bgb|juris}} BGB wird § 1 BGB.
  • Aus {{§|1|GerZustJuV_BY_2004|by}} GZVJu (Bayern) wird § 1 GZVJu (Bayern).
  • Aus {{§|1|SOG_HA|hh}} SOG (Hamburg) wird § 1 SOG (Hamburg).
  • Aus {{§|1|BauO_RP|rlp}} LBauO (Rheinland-Pfalz) wird § 1 LBauO (Rheinland-Pfalz).

  • Aus {{§|1|BGB|dejure}} BGB wird § 1 BGB.
  • Aus {{§|1|LBO|dejure}} LBO (Baden-Württemberg) wird § 1 LBO (Baden-Württemberg).

Alte Syntax, nicht mehr verwenden!

Künftige Syntax:


Neu beim RIS:

Hilfe zum Auffinden der Dokumentnummer beim RIS

Durch vom oben Dargestellten abweichende Eingaben kann die Vorlage auch als Hilfsmittel benutzt werden, um für österreichische Gesetze bei der neuen Version des RIS die Dokumentnummer aufzufinden. Dafür lautet die Syntax allgemein:
{{§|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3|s}} oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{§|Nr|Gesetzeskürzel|Datenbank|s}}.
Diese Funktion dient nicht zur endgültigen Verwendung in Artikeln, sondern nur zur Auffindung der Dokumentnummer während der Bearbeitung!

Im Einzelnen ist für die Suche einzutragen:

Parameter 1
gibt den Paragrafen (die Paragrafennummer) an. (Bei Bundesländern, die nur Gesetze als Ganzes anbieten, "1" eingeben.)
Parameter 2
ist die Gesetzesabkürzung. Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise (z.B. "ABGB" für Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Möglich sind aber auch der volle Titel des Gesetzes oder Teile davon (aber keine Leerzeichen).
Parameter 3
ist eine der Datenbanken im RIS (jetzt neu gestaltet: http://ris2.bka.gv.at/), auf die verlinkt werden soll. Einzutragen ist im Parameter 3:
  • RIS-B für Bundesgesetze
  • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
    • LrBgld (Burgenland)
    • LrK (Kärnten)
    • LrOO (Oberösterreich)
    • LrSbg (Salzburg)
    • LrT (Tirol)
  • Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
    • LrNo (Niederösterreich)
    • LrStmk (Steiermark)
    • LrVbg (Vorarlberg)
    • LrW (Wien).
Parameter 4
  • s
Der vierte Parameter wird nur für den Fall der Verwendung als Hilfmittel zur Suche verwendet, und zwar ein kleines "s" (für Suche, ohne Anführungszeichen).


Auf diese Weise wird ein Link auf eine Seite des RIS produziert, die verschiedene Möglichkeiten bietet, das Dokument für den betreffenden Paragrafen anzuzeigen. Die Dokumentnummer erhält man dann im Paragrafendokument ganz unten (z.B. "NORxxxxxxx" für Bundesgesetze, x steht dabei für Zahlen oder andere Zeichen). Sie wird auch (je nach Browser an verschiedener Stelle) als Bestandteil der URL sichtbar, wenn man mit der Maus auf den IE-Icon rechts zeigt oder klickt.
Für die österreichischen Bundesländer beginnt die Dokumentnummer mit "LBG" (Burgenland), "LKT" (Kärnten), "LSB" (Salzburg), "LTI" (Tirol), "LOO" (Oberösterreich), "LRNI_" (Niederösterreich), "LRST_" (Steiermark), "LRVB_" (Vorarlberg) oder "LRWI_" (Wien).

Beispiele für Hilfsfunktion Suche



Vorlage:§ - Artikel des Tages

Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva

Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux femmes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.

Femme russe Vorlage:§ - In den Nachrichten

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