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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH, in Deutschland bisweilen auch VerfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung.
Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nähere Regelungen enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung. Der VfGH gilt als ältestes, speziell für die Normenkontrolle ermächtigtes, Verfassungsgericht der Welt.[1]
[Bearbeiten] Historische Entwicklung
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit Gesetz vom 25. Jänner 1919 gegründet und übernahm zunächst jene Kompetenzen, die in der Monarchie das Reichsgericht wahrgenommen hatte, sowie wenig später auch die Kompetenzen des ehemaligen Staatsgerichtshofes. Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurden seine Kompetenzen bedeutend vermehrt, u.a. wurde er zur Normenkontrolle ermächtigt; maßgeblich an diesen Reformen war Hans Kelsen beteiligt. Im Zuge des Staatsstreiches von 1933 wurde auch der VfGH lahmgelegt, noch bevor er den neuen, autoritären Kurs der Regierung überprüfen konnte; die formelle Auflösung erfolgte mit Inkrafttreten der Maiverfassung 1934. Im Oktober 1945 wurde der Verfassungsgerichtshof wieder errichtet.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mindestens zehn Jahre einen einschlägigen Beruf (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Universitätsprofessor) ausgeübt hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, wobei dieser an die Vorschläge bestimmter anderer Staatsorgane gebunden ist:
- Der Präsident, der Vizepräsident, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen.
- Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat vorgeschlagen.
- Drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesrat vorgeschlagen.
Bestimmte (politische) Staatsfunktionen schließen eine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof aus (Inkompatibilität; siehe näher Artikel 147).
Anders als die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Berufsrichter, sondern üben ihre Funktion als "Nebenamt" aus, sind dabei aber an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder erhalten für die Ausübung ihrer Funktion monatliche Bezüge. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben.
Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht entscheidet der Verfassungsgerichtshof immer im Plenum aller 14 Mitglieder (wobei in der Praxis allerdings nur selten alle Mitglieder anwesend sind). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden (also des Präsidenten oder Vizepräsidenten) und mindestens acht stimmführender Mitglieder erforderlich, in bestimmten Fällen (sogenannter „Kleiner Senat“) genügt auch die Anwesenheit von vier stimmführenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorsitzende grundsätzlich nicht mitstimmt; dieser gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab und gibt dadurch den Ausschlag (sogenanntes Dirimierungsrecht).
Die Angelegenheiten der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes werden vom Präsidenten besorgt.
[Bearbeiten] Aktuelle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
- Präsident: Gerhart Holzinger, seit 2008[2][3]
- Vizepräsidenten: Brigitte Bierlein, seit 2003
- Mitgliedern:
- Peter Oberndorfer, seit 1987, nominiert von der Bundesregierung
- Lisbeth Lass, seit 1994, nominiert vom Nationalrat
- Helmut Hörtenhuber, seit 2008, nominiert von der Bundesregierung[4]
- Willibald Liehr, seit 1996, nominiert vom Bundesrat
- Eleonore Berchtold-Ostermann, seit 1997, nominiert vom Bundesrat
- Rudolf Müller, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
- Claudia Kahr, seit 1999, nominiert von der Bundesregierung
- Hans Georg Ruppe, seit 1999, nominiert vom Nationalrat
- Herbert Haller, seit 2003, nominiert von der Bundesregierung
- Christoph Grabenwarter, seit 2005, nominiert von der Bundesregierung
- Sieglinde Gahleitner, seit 2010, nominiert vom Bundesrat
- Johannes Schnizer, seit 2010, nominiert von der Bundesregierung
- Ersatzmitgliedern:
- Gabriele Kucsko-Stadlmayer, seit 1995, nominiert vom Nationalrat
- Lilian Hofmeister, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
- Robert Schick, seit 1999, nominiert vom Nationalrat
- Irmgard Griss, seit 2008, nominiert vom Bundesrat
- Johannes Hengstschläger, seit 2008, nominiert von der Bundesregierung
- Nikolaus Bachler, seit 2009, nominiert der Bundesregierung
[Bearbeiten] Ehemalige Präsidenten
- 1919: Karl Grabmayr (bis 1918 letzter Präsident des RG, 1918-1919 auch Präsident des VwGH)
- 1919 - 1930: Paul Vittorelli
- 1930 - 1934: Ernst Durig (1934-1938 Präsident des BGH)
- 1945 - 1946: Ernst Durig
- 1946 - 1955: Ludwig Adamovich sen.
- 1956 - 1957: Gustav Zigeuner
- 1958 - 1977: Walter Antoniolli
- 1977 - 1983: Erwin Melichar
- 1984 - 2002: Ludwig Adamovich jun.
- 2002 - 2008: Karl Korinek
Dem Verfassungsgerichtshof kommen im Einzelnen folgende Kompetenzen zu:
Die Normenkontrolle oder Verfassungsgerichtsbarkeit geht auf das Konzept des Stufenbaus der Rechtsordnung zurück und umfasst:
- Gesetzesprüfung (Art. 140) Es wird die Vereinbarkeit der Bundesgesetze mit der Bundesverfassung und die Vereinbarkeit der Landesgesetze mit Bundes- und Landesverfassung geprüft.
- Verordnungsprüfung (Art. 139) Es wird die Vereinbarkeit der Verordnungen mit den Gesetzen und der Verfassung geprüft.
- Staatsvertragsprüfung (Art. 140a)
- Wiederverlautbarungsprüfung (Art. 139a) Hier wird geprüft, ob der wiederverlautbarte Gesetzestext dem ursprünglichen Gesetzestext entspricht.
- Gliedstaatsvertragsprüfung sowie Streitigkeiten aus solchen Verträgen (Art. 138a)
Der Verfassungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der jeweils genannten Rechtsvorschriften anhand der im Stufenbau höher stehenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel eines Bundesgesetzes mit der Bundesverfassung). Stellt er die fest, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, dann hebt er das Gesetz (oder die betroffenen Teile) auf. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Verfassungsgerichtshof auch nur einzelne Satzteile oder Worte aufhebt. Wenn der Verfassungsgerichtshof frühere geltende gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft setzt (oder nicht wieder in Kraft setzen kann), kann dadurch eine Gesetzeslücke entstehen, weil die Einfügung von neuen Bestimmungen in den Gesetzestext oder die Schaffung von Ersatzregelungen dem Verfassungsgerichtshof nicht zusteht. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Damit für eine Neuregelung durch den Gesetzgeber die notwendige Zeit zur Verfügung steht, kann der Verfassungsgerichtshof den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Aufhebung in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich niemand mehr auf die (bereits festgestellte) Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen, aber noch weiter geltenden, Gesetzes berufen.
[Bearbeiten] Wahlgerichtsbarkeit
Gemäß Art. 141 B-VG in Verbindung mit §§ 67 bis 71a VerfassungsgerichtshofG entscheidet der VfGH über die Anfechtung bestimmter Wahlen wegen deren behaupteter Rechtswidrigkeit. Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn
- die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und
- auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Die Anfechtung muss sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl gründen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst:[5]
- gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde (zB das Fehlen einer Wahlzelle). Die Bestimmungen der Wahlordnungen (zB der NRWO) sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; die Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften streng gebunden.[6] Auf diese Weise kann somit eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen geltend gemacht werden.
- Rechtswidrigkeiten der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen. So wurde etwa von der KPÖ die Nationalratswahl 2006 – im Ergebnis erfolglos – mit der Behauptung angefochten, die 4 %-Hürde (§§ 100, 107 NRWO) sei verfassungswidrig.[7]
Folgende Wahlen können angefochten werden (Art 141 Abs 1 B-VG):
- Wahl des Bundespräsidenten,
- Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeinderäte, Bezirksvertretungen in Wien),
- Wahlen zum Europäischen Parlament,
- Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
- Wahlen in die Landesregierung,
- Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Buergermeister, Gemeindevorstand, Bezirksvorsteher, nicht aber Vorsitzender der Bezirksvertretung in Wien).
[Bearbeiten] Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 144) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid
- in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder
- wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
- einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrag),
- eines verfassungswidrigen Gesetzes,
- eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird, so entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Hebt dieser den Bescheid nicht auf, so hat er gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten.
[Bearbeiten] Kompetenzgerichtsbarkeit und Kompetenzfeststellungen
- Entscheidung von Kompetenzkonflikten in der Vollziehung und zwar zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, zwischen den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit und zwischen Bund und Ländern (Art. 138 Abs 1)
- Entscheidung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs 2)
- Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c)
- Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i)
[Bearbeiten] Sonstige Kompetenzen
- Kausalgerichtsbarkeit (Art. 137) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, wenn dafür nicht die Kompetenz der ordentlichen Gerichte (z.B. Amtshaftung oder zivilrechtliche Ansprüche) oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist.
- Staatsgerichtsbarkeit (Art. 142 und Art. 143) Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über die Anklage von obersten Organen des Bundes oder der Länder wegen Verletzung der Bundesverfassung. Die Möglichen Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis hin zur Amtsenthebung und dem zeitlich befristeten Entzug der politischen Rechte. Wird durch die Verletzung der Bundesverfassung auch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt, dann hat der VfGH auch über die strafrechtliche Verurteilung zu entscheiden.
- Völkerrechtsgerichtsbarkeit (diese in Art. 145 projektierte Kompetenz kann mangels entsprechendem Ausführungsgesetz nicht ausgeübt werden)
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.
- ↑ Demokratiezentrum - Öhlinger
- ↑ ORF: Korinek-Ablöse: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
- ↑ Der Standard: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
- ↑ Presseaussendung des VfGH
- ↑ Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 1043.
- ↑ VfGH Slg. 15.375/1998
- ↑ VfGH Slg. 18.036/2006
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"Je rencontre quelques peines, je rencontre beaucoup de joie, c'est parfois une question de chance, souvent une rencontre de choix."