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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (französisch crime contre l’humanité, englisch crime against humanity) oder Verbrechen gegen die Menschheit ist ein völkerrechtlicher Straftatbestand, der zum ersten Mal 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher geschaffenen Internationalen Militärgerichtshofs vertraglich festgelegt wurde.
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Eine wichtige völkerrechtliche Setzung war die Verurteilung des Völkermordes an den Armeniern im Osmanischen Reich am 24. Mai 1915 in einer Protestnote durch die Triple Entente; England, Frankreich und Russland drohten der jungtürkischen Regierung darin, diese „Verbrechen gegen die Menschheit und gegen die Zivilisation“ würden nach Kriegsende verfolgt werden. Juristisch wurde der Begriff erstmals 1946 zur Ahndung der Kriegsverbrechen bei den Nürnberger und Tokyoter Prozessen definiert und benutzt (siehe auch: Völkermord). Dieses Vorgehen war damals umstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen werden. Damit soll Willkür bei Strafmaß und Definition des Straftatsbestands verhindert werden. Der Hinweis auf das nationalstaatliche Rückwirkungsverbot im Strafrecht greift hier zu kurz, da das Nürnberger Tribunal sich auf das Völkerrecht bezog und auf internationale Verträge und Verbindlichkeiten hinwies, die durch das NS-Regime im internationalen Maßstab verletzt bzw. ignoriert wurden.
In den Nürnberger Prozessen wie auch in mehreren Verlautbarungen der Vereinten Nationen wurde und wird die Massenvernichtung in Konzentrationslagern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. als Verbrechen gegen die Menschheit beurteilt, z. B. durch Karl Jaspers und Hannah Arendt, die die Übersetzung von „humanity“ durch „Menschlichkeit“ als Euphemismus ablehnten. Da die industrielle Tötung von Menschen sich nicht ausschließlich gegen solche jüdischer Abstammung richte, handle es sich nicht durchgehend um Völkermord, sondern wird unter „crime against humanity“ subsumiert. Allein in den großen Vernichtungslagern wurden weit über drei Millionen Menschen durch Vergasung in Gaskammern oder Hinrichtung ermordet oder starben an den Folgen von Folter, Unterernährung, Krankheiten und anderen Todesursachen. Hinzu kamen die Massenerschießungen durch die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD in den deutsch besetzten Gebieten. Auch Angehörige der Wehrmacht waren an NS-Verbrechen beteiligt.
Ob es sich bei den deutschen Luftangriffen u.a. auf Warschau im September 1939 (26.000 zivile Opfer), bei dem ab 11. Mai 1940 von der britischen RAF geführten Luftkrieg gegen deutsche Städte, bei der anschließenden Luftschlacht um England (Bombardierung englischer Städte durch die deutsche Luftwaffe mit 60.000 zivilen Opfern), bei der deutschen Bombardierung von Rotterdam am 14. Mai 1940 (900 Tote) oder bei dem zum Flächenbombardement ausgeweiteten Bombenkrieg der Alliierten ab Anfang 1942 (Area Bombing Directive) mit 537.000 Opfern unter der Zivilbevölkerung Deutschlands[1] um Verbrechen gegen die Menschlichkeit (aufgrund der Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 25) gehandelt hat, wird in Deutschland kontrovers diskutiert, allerdings in erster Linie in Bezug auf die Bombardements der Alliierten.
Explizit geächtet wurde 1977 das Flächenbombardement im Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen.[2] Dagegen wurden sogenannte „Ziel-Bombardierungen“, die immer auch zivile Opfer treffen, trotz der Vorschriften zum Schutz von Zivilisten bisher international nicht verurteilt.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 heißt es in Artikel 9: „Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“
Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen werden.
In Deutschland trat am selben Tag mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein nationales Völkerstrafrecht in Kraft, das unter Berufung auf die UN-Charta auch rückwirkend angewandt werden kann. Nach diesem Gesetz ist jedes deutsche Gericht befugt, Völkerrecht zu verhandeln, unabhängig davon, ob das Verbrechen auf deutschem Boden begangen wurde, ob deutsche Staatsbürger daran beteiligt sind oder ob die Beschuldigten sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf deutschem Boden befinden. Damit ist das deutsche Völkerstrafrecht[3] noch weitgehender als das bis dahin umfassendste Völkerrechtsgesetz aus Belgien. Jedoch wird der allgemein weite Grundsatz faktisch durch § 153f StPO wiederum eingeschränkt.
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter anderem: Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde.“
Die Londoner Charta wurde als nationalen Rechtssystemen übergeordnetes Recht von den Alliierten erlassen. Sie bildete die Grundlage für die Nürnberger Prozesse gegen die wichtigsten gefangenen NS-Machthaber und die zwölf Nachfolgeprozesse, z. B. gegen KZ-Ärzte, die nicht auf der Grundlage der Unrechtsgesetze des NS-Staates und seiner Verbündeten geführt werden konnten. Über alliierte Kriegsverbrechen wurde in diesem Rahmen nicht verhandelt.
Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Rom-Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes enthält folgende Definition:
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