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Als Transformation wird die Umsetzung von Völkerrecht in nationales Recht durch Rechtsetzungsakt bezeichnet.
Staatliche Rechtsordnungen sehen im Allgemeinen vor, wie Völkerrecht in das staatliche Recht umzusetzen ist, wie also innerstaatlich sichergestellt wird, dass sich die in Betracht kommenden Staatsorgane so verhalten, dass der Staat damit seine völkerrechtliche Pflicht erfüllt.
Nach Art. 25 des Grundgesetzes (GG) gelten nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes unmittelbar als Bundesrecht, für andere völkerrechtliche Regelungen, etwa völkerrechtlicher Verträge bedarf es in Deutschland eines Umsetzungsaktes. Besonders geregelt ist die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (Art. 24 GG) und hierbei insbesondere auf die Europäische Union beziehungsweise Europäische Gemeinschaft (Art. 23 GG).
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