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Todesstrafe

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Weltkarte des Todesstrafen-Status aller Länder
Blau: Todesstrafe ohne Ausnahme abgeschafft.
Hellblau: Todesstrafe im Kriegsrecht.
Khaki: Seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung.
Orange: Anwendung nur gegen Erwachsene.
Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.

Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht ein Todesurteil nach einem Gerichtsverfahren voraus, das mit der Hinrichtung des Verurteilten vollstreckt wird.

Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe. Seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten sie abgeschafft: darunter Deutschland mit Art. 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung und Österreich mit Artikel 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein. Als Schritt dorthin fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution A/RES/62/149 aus dem Jahr 2007 ein weltweites Moratorium[1] für Hinrichtungen.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Eine Todesstrafe setzt Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die Todesstrafen vorgesehen sind, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Das gesamte Verfahren kann, sofern es als legal gelten soll, nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter eines Staates vollzogen werden.

In Staatsgesetzen verankerte und danach vollzogene Todesstrafen setzen also ein funktionierendes, im Bereich dieses Staates gültiges Rechtssystem voraus. Dieses ist an die Bildung von Ordnungsstrukturen und den Aufbau von Herrschaftssystemen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben. Dieses bedarf einer irgendwie gearteten Legitimation seiner Legislative und Exekutive, die sich die meisten Staaten − unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie − durch den Bezug auf den Volkswillen geben.

Vom Töten als Strafe unterscheidet das Staatsrecht in der Regel Tötungen zur Abwehr von Gefahren, etwa Notwehr- und Notstandshandlungen. Dazu sind Gezielte Tötungen von Menschen, die nicht in einem vorherigen Rechtsverfahren zum Tod verurteilt wurden, in den meisten Staaten unter bestimmten Umständen gesetzlich erlaubt. Gleiches gilt für völkerrechtlich sanktioniertes Töten im Krieg. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht zum Bereich der Todesstrafe im rechtlichen Sinne gezählt, auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Realität kennt jedoch neben der Todesstrafe im rechtlichen Sinne auch Hinrichtungen durch Gruppen und Instanzen, die dazu nicht staatlich legitimiert sind − auch wenn sie dies für sich in Anspruch nehmen −, als auch Hinrichtungen durch Staatsvertreter, deren Rechtsgrundlagen und Legitimation fraglich oder nicht vorhanden sind. Fehlende oder instabile Regierungen stellen die Legalität von Hinrichtungen in vielen Gemeinwesen in Frage, die sich Staaten nennen. Aber auch Staaten, in denen die Todesstrafe per Gesetz verboten ist und die die UN-Charta unterzeichnet haben, greifen unter Umständen zu extralegalen Tötungen und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei oft eigenmächtig, etwa unter Berufung auf eine angebliche Notwehrsituation. Dies kann mit staatlicher Deckung oder Anordnung erfolgen oder weil bestehende Gesetze von einer Regierung nicht durchsetzbar sind. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind dann wie Justizmorde zu werten. In diesen Zusammenhängen spricht man auch von außerrechtlichen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen.

Diese Schwierigkeiten, die legalen Todesurteile von den Tötungen zu unterschieden, die nicht auf rechtlich abgesichertem Boden erfolgen, sind Teil der ethischen und rechtlichen Gesamtproblematik der Todesstrafe.

Straftatbestände

Die im gewöhnlichen Strafrecht verankerte Todesstrafe wird meist für Mord verhängt. In manchen Staaten werden auch weitere direkte und indirekte Verbrechen gegen Leib und Leben von Personen mit dem Tod bestraft:

Wirtschaftliche Vergehen:

Manche Diktaturen bestrafen mit dem Tod:

Als todeswürdige sittliche und sexuelle Vergehen gelten in manchen Staaten:

Nach einem bestimmten Verständnis der Scharia betrachten einige islamische Staaten als todeswürdige religiöse Vergehen:

Im Kriegsrecht werden in vielen Staaten Tatbestände mit dem Tod bestraft wie:

Internationale Rechtslage

Internationales Recht

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ist die Verhängung der Todesstrafe grundsätzlich zulässig, allerdings nur für schwerste Verbrechen. Die Todesstrafe darf nur auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und den Bestimmungen des Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Die Todesstrafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

Für zur Tatzeit noch nicht Achtzehnjährige ist die Todesstrafe hingegen nach internationalem Recht verboten:

„Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.“

Kinderrechtskonvention der UNO: Art. 37

Fast alle UN-Staaten haben diese Konvention unterzeichnet. Dennoch lassen einige UN-Mitgliedsstaaten minderjährige Straftäter hinrichten: Volksrepublik China, Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien. In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet. Dem treten die UN-Menschenrechtskommission und Staatengruppen entgegen, die internationale Rechtsnormen auch gegen nationale Souveränität durchzusetzen versuchen.

Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989 bestimmt in Artikel 1:[4]

1. Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
2. Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.

Europäisches Recht

Artikel 2 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 4. November 1950 erlaubte die Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen war.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 erklärt die Todesstrafe für abgeschafft. Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist die Todesstrafe allerdings für Taten zulässig, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 beseitigte schließlich diese Einschränkung und untersagte die Todesstrafe ausnahmslos.

Verbreitung

Aktuelle Gesamtsituation

Nach ständig aktualisierten Angaben von Amnesty International[5] haben derzeit 137 Staaten und Gebiete die Todesstrafe per Gesetz oder in der Praxis abgeschafft, davon 92 ganz. Von den restlichen 45 Staaten sehen 10 die Todesstrafe nur noch in Ausnahmefälle, zum Beispiels im Kriegsrecht, vor. Weitere 35 Staaten sehen die Todesstrafe zwar im Gesetz vor und verhängen zum Teil auch Todesurteile, doch vollstrecken solche, seit in der Regel zehn Jahren, nicht mehr. 60 Staaten haben die Todesstrafe noch im Gesetz, aber nur wenige von ihnen vollstrecken sie tatsächlich jedes Jahr.

1976 hatten erst 16 Staaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Seitdem kamen im Durchschnitt jährlich drei Länder dazu, die sie de jure oder de facto abschafften. Seit 1990 nahm diese Zahl deutlich zu; seitdem haben über 40 Staaten die Todesstrafe aus ihrem Gesetz gestrichen. Zuletzt kamen 2005 Mexiko und Liberia, 2006 die Philippinen und 2007 Albanien, Ruanda und Kirgisistan hinzu. Die philippinische Präsidentin Gloria Macapagal Arroyo begnadigte 2006 insgesamt 1205 zum Tode Verurteilte zu lebenslangen Haftstrafen und unterzeichnete am 24. Juni 2006 ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe; diese wurde schon seit 2000 nicht mehr vollstreckt. Seit 1985 haben zwei Staaten, Gambia und Papua-Neuguinea, die Todesstrafe nach vorübergehender Abschaffung wieder eingeführt, jedoch seither nicht wieder angewandt. Der Gesamttrend ist ungebrochen: In den letzten 20 Jahren haben gut die Hälfte aller Staaten, die die Todesstrafe noch anwandten, davon Abstand genommen.

Im Jahr 2006 wurden weltweit mindestens 1.591 (vgl. 2004: 3.797) Menschen in 22 Ländern hingerichtet, weitere 3.861 (2004: 7.395) wurden in 55 (zuvor 64) Ländern zum Tod verurteilt. Die Dunkelziffer ist jedoch um ein Vielfaches höher. Insgesamt warten um die 19.000 und 24.000 Menschen in Todeszellen auf ihre Hinrichtung. 91 Prozent aller bekannt gewordenen Exekutionen entfielen auf sechs Staaten:

2007:

Vorreiter der Abschaffung

Im 18. und 19. Jahrhundert begannen die ersten Staaten die Todesstrafe abzuschaffen.

Im 20. Jahrhundert schafften allmählich immer mehr Staaten die Todesstrafe ab. Dabei nahmen einige eine Vorreiterrolle in ihrer Region ein:

Staaten ohne Todesstrafe

92 Staaten und Territorien (alphabetisch geordnet, bei Doppeldaten zivil/militärisch) haben die Todesstrafe im Zivil- und Militärstrafrecht abgeschafft:

Albanien 2007
Andorra 1990
Angola 1992
Armenien 2003
Aserbaidschan 1998
Australien 1985
Belgien 1996
Bhutan 2004
Bosnien-Herzegowina 2001
Bulgarien 1998
Cookinseln 2007
Costa Rica 1877
Elfenbeinküste 2000
Dänemark 1978
Deutschland 1949 (West) 1987 (Ost)
Dominikanische Republik 1966
Dschibuti 1995
Ecuador 1906
Estland 1998
Finnland 1972
Frankreich 1981
Georgien 1997
Griechenland 2004
Guinea-Bissau 1993
Haiti 1987
Honduras 1956
Island 1928
Irland 1990
Italien 1948/1994
Kambodscha 1989
Kanada 1976/1998
Kap Verde 1981
Kiribati 1979
Kolumbien 1910
Kroatien 1990
Liberia 2005
Liechtenstein 1987
Litauen 1998
Luxemburg 1979
Mazedonien 1991
Malta 2000
Marshallinseln 1986
Mauritius 1995
Mexiko 2005
Mikronesien 1986
Moldawien 2006
Monaco 1962
Montenegro 1995
Mosambik 1990
Namibia 1990
Nepal 1997
Niederlande 1982
Neuseeland 1989
Nicaragua 1979
Niue 2004
Norwegen 1979
Österreich 1950/1968
Osttimor 1999
Palau 1994
Panama 1903
Paraguay 1992
Philippinen 2006
Polen 1997
Portugal 1976 (1867[6])
Ruanda 2007
Rumänien 1990
Salomonen 1978
Samoa 2004
San Marino 1865
São Tomé und Príncipe 1990
Schweden 1972
Schweiz 1942/1992
Senegal 2004
Serbien 1995
Seychellen 1993
Slowakei 1990
Slowenien 1989
Spanien 1995
Südafrika 1997
Tschechien 1990
Türkei 2006
Turkmenistan 1999
Tuvalu 1978
Ukraine 2000
Ungarn 1990
Uruguay 1907
Usbekistan 2008
Vanuatu 1980
Vatikanstadt 1969
Venezuela 1863
Vereinigtes Königreich 1998
Zypern 2002

Nur im gewöhnlichen Strafrecht, nicht im Militärstrafrecht oder Ausnahmerecht, haben die Todesstrafe folgende 10 Staaten abgeschafft:

Argentinien 1984
Bolivien 1997
Brasilien 1979 (1891[7])
Chile 2001
El Salvador 1983
Fidschi 1979
Israel 1954
Kirgisistan 2007
Lettland 1999
Peru 1979

Im Gesetz zwar noch vorhanden, wird die Todesstrafe seit mindestens 10 Jahren in folgenden 28 Staaten nicht mehr vollstreckt:

Staaten mit Todesstrafe

Insgesamt gibt es noch 68 Staaten und Territorien, die eine Todesstrafe im Gesetz beibehalten und in den letzten zehn Jahren auch Hinrichtungen durchgeführt haben:

Nur wenige dieser Staaten wenden die Todesstrafe heute noch regelmäßig an, darunter die Volksrepublik China, Japan, Pakistan, Iran und 32 Bundesstaaten sowie die Bundesjustiz der USA.

Begründungen

Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet, die sich im Wesentlichen auf vier Hauptargumente zurückführen lassen:

Diese werden oft miteinander kombiniert und sollen sich gegenseitig stützen.

Vergeltung

Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit (Ius talionis) nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden auch dort verbreitet, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.

Das allgemein menschliche Bedürfnis nach „Recht“ (vom gleichen Wortstamm wie „Rache“) wird in fast allen Kulturen und Religionen mit dem Gedanken einer Sühne verbunden. So heißt es zum Beispiel in der Bibel (Gen 9,6 EU[8]):

„Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.“

Hier wird die Todesstrafe mit der Gottebenbildlichkeit der Geschöpfe begründet. Der Mörder greift in Gottes Recht ein, der für die Bibel allein Herr über Leben und Tod ist. Gottes Gerechtigkeit erfordert, dass dann auch sein Leben beendet wird.

Im Neuen Testament stellt Jesus von Nazaret diesem Vergeltungsgebot jedoch sein Gebot der Feindesliebe gegenüber (Mt 5,44 EU[9]) und entkräftet die in der Tora vorgesehene Todesstrafe für eine überführte Ehebrecherin mit dem Hinweis (Joh 8,7 EU[10]):

Wer von Euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie.

Ob tötende Vergeltung damit für Christen generell außer Kraft gesetzt ist, war in der Christentumsgeschichte umstritten und wurde von den Großkirchen meist verneint. Die heutige großkirchliche Ethik argumentiert auf der Basis einer unantastbaren, nicht empirisch fassbaren Menschenwürde: Weil alles Leben von Gott geschaffen und auch der Täter Gottes Ebenbild sei und bleibe, bezeuge gerade die Abschaffung der Todesstrafe die Achtung vor dem Schöpfer und Richter allen Lebens. Dessen Schutz diene sein Gebot, so dass die Abschaffung eher diesen Sinn erfülle.

Die Strafe muss dem Verbrechen angemessen sein: Dieses Grundprinzip allen Rechts blieb in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind, gültig. In deren Philosophie hat sich vor allem Immanuel Kant für die Todesstrafe ausgesprochen, weil Mord eine qualitativ adäquate Vergeltung verlange (s.u.). – Auch hier gelangen Gegner der Todesstrafe von der gleichen Argumentationsbasis aus zu gegenteiligen Folgerungen: Gerade weil der Tod eine andere, endgültige Qualität gegenüber allen sonstigen Strafen habe, dürfe der Staat keine von einem Menschen begangene Tötung wiederholen. Die „Befriedigung der Gerechtigkeit“, die der Tat an sich angemessen ist, könne auch durch die Tötung des Mörders nicht erreicht werden. Denn der Staat sei von fehlbaren Menschen geschaffen worden und dürfe sich nicht anmaßen, solche perfekte „Gerechtigkeit“ herstellen zu können.

Wo er das versuche, vertrete er nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei. Denn der Staat repräsentiere nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachte. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildlich am Schutz des Lebensrechtes aller Bürger orientiertes Handeln zu fördern.

Viele Opferangehörige und Justizvertreter sehen in der Todesstrafe dagegen geradezu den Gipfel der übergeordneten Gerechtigkeit, die der Staat verkörpere. Er habe diese ohne Ansehen der Person gegenüber Rechtsbruch durchzusetzen, um die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung zu schützen. Dies verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer hafte. Dies sei außerdem die einzig angemessene Form der Wiedergutmachung für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich abschließen.

Sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe gehen demnach von einer Gerechtigkeitsidee aus, die nicht nur empirisch begründbar ist. Ferner sind alle Debatten zur Todesstrafe von sozialpsychologischen Aspekten mitbestimmt. Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die bei der Hinrichtung des Mörders dabei waren, stellen jedoch in Frage, dass die das Gerechtigkeitsgefühl durch die Beseitigung des Täters befriedigt wird. Manche Vereine von Mordopferangehörigen lehnen die Todesstrafe ab und versuchen die Tat auf andere Weisen zu verarbeiten (siehe Weblinks).

Schutz der Gesellschaft vor Folgetaten

Befürworter der Todesstrafe argumentieren, dass diese die Gesellschaft besonders wirkungsvoll, da unwiderruflich, vor weiteren Verbrechen des Täters schütze. Da bei Haftstrafen Ausbrüche oder verfrühte Haftentlassungen durch Fehlgutachten möglich seien, hindere nur die Hinrichtung die Täter wirksam an weiteren Straftaten.

Kritiker halten dem entgegen, dass inhaftierte Kapitalverbrecher während des laufenden Verfahrens bis zur Hinrichtung im Prinzip die gleichen Ausbruchsmöglichkeiten haben wie Täter, die eine Haftstrafe verbüßen. Auch sei der Sicherheitsstandard vieler Haftanstalten inzwischen so hoch, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe die Gesellschaft ebenso gut vor Wiederholungstätern schütze.

Oft wird die Todesstrafe mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen und ebenso als staatliche Notwehr gerechtfertigt. Dies wird mit einer auch nach der Festnahme des Täters fortbestehenden Notsituation des Staates begründet. Gegner der Todesstrafe bestreiten diese fortdauernde akute Gefährdung und bewerten die so gerechtfertigte Todesstrafe als Justizmord.

Abschreckung anderer Täter

Häufig wird argumentiert, dass die ihnen drohende Todesstrafe mögliche Täter wirksamer von Straftaten abhalte als nur angedrohte Freiheitsstrafen. Erst die Hinrichtung des Täters wirke mittelbar abschreckend auf andere. Einige sehen darin außerdem den einzigen Weg, einer allgemeinen Zunahme von Gewaltverbrechen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, stelle dies die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt in Frage.

Jedoch planen nur wenige Gewaltverbrecher ihre Taten so rational, dass sie die möglichen Folgen bei Misslingen mit einkalkulieren. Tötungsdelikte geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung Gewalt fördernder Umstände. Außerdem haben noch nicht gefasste Straftäter eines Tötungsdelikts eventuell sogar geringere Hemmungen, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden –, da sie nichts mehr zu verlieren haben.

Empirische Untersuchungen konnten die Abschreckungswirkung der Todesstrafe bisher nicht eindeutig belegen. In den USA erhobene Studien zur Kriminalstatistik belegen sowohl einen leichten Gesamtanstieg der Kapitalverbrechen seit der Aussetzung der Todesstrafe 1970 wie auch einen höheren Anteil von Kapitalverbrechen in Bundesstaaten mit Todesstrafe.[11][12] Letztere Ergebnisse bewerten Todesstrafengegner als Beleg, dass die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zur allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könne. Neuere, umstrittene Studien haben Ende 2007 in den USA zu einer erneuten kontroversen Diskussion geführt.[13]

Kosten

Befürworter der Todesstrafe begründen diese auch mit den finanziellen Kosten einer lebenslangen Freiheitsstrafe als üblicher Alternative zu Hinrichtungen. Sie weisen zudem darauf hin, dass diese Kosten für die Allgemeinheit auch von den Opferangehörigen mitgetragen werden müssten und diese Versorgung der Täter eine unzumutbare Belastung für sie bedeute.

In Staaten wie den USA, deren Verfassung ein rechtsstaatliches Verfahren auch bei Kapitalvergehen garantiert, sind die realen Kosten eines Todesstrafenprozesses jedoch nachweislich im Durchschnitt höher als die einer lebenslangen Haft.[14] Hauptgrund sind die Dauer des Verfahrens und die Prozesskosten bei erfolgreicher Verteidigung von Kapitalverbrechern. So werden bei Strafanträgen auf eine Todesstrafe die polizeilichen Ermittlungsergebnisse besonders sorgfältig geprüft. Oft sind zudem mehrere Revisionsinstanzen und Wiederaufnahmemöglichkeiten vorgesehen, um Fehlurteile zu vermeiden.

Todesstrafengegner betonen, dass ökonomische Argumente in einer Frage, die das Grundrecht aller Menschen auf Leben berührt, keine Rolle spielen dürften. Andernfalls werde die Rechtsstaatlichkeit überhaupt aufs Spiel gesetzt, da aus Kostengründen dann auch andere rechtsstaatliche Verfahren „eingespart“ werden könnten. Das Lebensrecht, das auch Schwerstverbrechern zustehe, könne in auf Menschenrechte verpflichteten demokratischen Staaten nicht als reiner Kostenfaktor betrachtet werden.

Problematik der Durchführung

Rechtsordnungen legitimieren sich stets mit einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren könne. Darauf beziehen sich auch Befürworter und Gegner der Todesstrafe. Sie verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen, entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass einem Staatswesen dies im Idealfall fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei funktionierten, um damit den Tod von Menschen verantworten zu können. Manche lehnen daher alle Staatsformen ab (siehe Anarchismus), andere streben Strafrechtsreformen auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung an.

Staaten mit einer Todesstrafe nehmen unvermeidbar die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf: Weder Polizei noch Justiz arbeiten fehlerfrei, so dass es auch im Rechtsstaat nachweislich immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch eine nachträgliche Wiedergutmachung bei der hingerichteten Person und ihren Angehörigen unmöglich. Dies beschädigt zugleich unwiderruflich die Glaubwürdigkeit des Rechtssystems für alle Bürger dieses Staates. Diese Tatsache ist eines der Hauptargumente gegen die Todesstrafe.

Hinzu kommt die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ heraus begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass deren Definition ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege. Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.

In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern − nicht immer Berufsrichter, sondern oft Laien − lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.

Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare unmenschliche Grausamkeit empfunden. Tatsächlich hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und Qualen hervorgerufen, auch die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch „humanere“ Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.

Der Bundesgerichtshof fasste diese und ähnliche Bedenken wie folgt zusammen: Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe sei „gemessen am Ideal der Menschenwürde ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen“.[15]

Geschichte

zur Geschichte der Hinrichtungsmethoden siehe Hinrichtung

Altertum

Die Todesstrafe entwickelte sich aus der „Blutrache“. Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache am Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Fehden und bis zur Ausrottung ganzer Sippenverbände. − Je mehr Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurden verbindliche und einheitliche Schadensregelungen notwendig. Man entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren, deren Todesurteile weiterhin ein von der Sippe ausgewählter „Bluträcher“ ausführen durfte. Die Todesstrafe war also anfangs nur eine Form der Rache des Kollektivs: Dieses delegierte deren Ausführung an eine allseits anerkannte Zentralgewalt, an der sich niemand rächen durfte und konnte.

Bereits die älteste bekannte Rechtssammlung überhaupt, der Codex Ur-Nammu (ca. 2100 v. Chr.), sah die Todesstrafe für Mord und Ehebruch vor. Im Codex Hammurapi (ca. 1700 v. Chr.) wird diese auf weitere Vergehen ausgedehnt, wobei das Talionsprinzip („Leben für Leben, Auge für Auge“) für Körper- und Todesstrafen Anwendung fand. Das begrenzte die Blutrache auf Rache nur am Täter. Die biblische Tora begrenzte dieses Prinzip weiter, indem sie einen der Tat angemessenen Schadensausgleich verlangt (Ex 21,23):

„Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben …“

Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf. Es wurde denkbar, ein getötetes Leben auch auf andere Weise als durch Tötung des Täters auszugleichen.

Die Tora fordert die Todesstrafe für eine Reihe religiöser, sexueller und sozialer Vergehen, die als Existenzbedrohung des ganzen Volkes galten: u. a. Schlagen oder Verfluchen der Eltern, Menschenraub, Zauberei, Zoophilie, Anbetung und Opfer für Fremdgötter, Menschenopfer, Beschwörung von Geistern, Ehebruch, Homosexualität, Inzest, Geschlechtsverkehr während der Menstruation, Blasphemie, Falschprophetie. Bei Tötungsdelikten unterscheidet sie vorsätzlichen Mord von unbeabsichtigter Körperverletzung mit Todesfolge und Notwehr. Sie verlangt ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß und gewährt zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern Asylrecht in einer dafür vorgesehenen Zufluchtsstadt. Für ein gültiges Todesurteil verlangt sie mindestens zwei unabhängige Augenzeugen und die gründliche Prüfung ihrer Aussagen durch unbestechliche Richter, um Unrechtsurteile zu vermeiden. Die im Talmud gesammelte jüdische Rechtstradition arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und erschwerte Todesurteile immer mehr bis zur völligen Aufhebung der Todesstrafe. So wurde z. B. ein Tätergeständnis nicht mehr als Urteilsgrund zugelassen.

Viele antike Reiche kannten neben der Todesstrafe nur Geldstrafen und Versklavung, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch kaum möglich war. Oft wurden Verurteilte öffentlich hingerichtet, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Besonders Sklaven wurden oft durch Folter − z. B. die Geißelung − verhört und vor der Hinrichtung gequält. Es gab aber auch Gegentendenzen: Besonders im antiken Athen prägte sich seit 600 v. Chr. ein Rechtsverfahren aus, das allerdings weiterhin zwischen freien Vollbürgern, Zugezogenen und Sklaven unterschied.

Im Römischen Reich wurden römische Bürger nur für besonders schwere Vergehen wie Verwandtenmord, Verhöhnung der Götter und Landesverrat mit dem Tod bestraft. In der Kaiserzeit wurde die Kreuzigung zur Abwehr gegen Staatsfeinde, Sklaven und Nichtrömer öfter angewandt, um das Imperium Romanum in eroberten Gebieten durchzusetzen und Aufstände zu unterdrücken.

Christliches Mittelalter

Christen lehnten die Ausübung tötender Gewalt aufgrund der Gebotsauslegungen Jesus von Nazarets anfangs meist ab. Doch das Christentum wurde im Römischen Reich 300 Jahre lang periodisch verfolgt. Nachdem Konstantin I. es im Jahr 313 offiziell erlaubte und es 380 zur Staatsreligion geworden war, nahmen staatliche Exekutionen nicht ab, sondern eher zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt: Augustinus von Hippo erlaubte getauften Staatsvertretern 420 neben dem Kriegsdienst auch Hinrichtungen.

Die Römisch-Katholische Kirche rechtfertigte die Todesstrafe an „Heiden“. Die Orthodoxe Kirche dagegen sah sie als Hindernis für die Mission. Das Oströmische Reich reduzierte Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.

Im 13. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die die staatlichen Behörden ausführten. Die Regel Ecclesia non sitit sanguinem („die Kirche dürstet nicht nach Blut“) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen.

Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Zahl und Grausamkeit der Hinrichtungen wie auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Kirchliche Inquisition, regionale und staatliche Hexenverfolgung trugen maßgeblich dazu bei.

Frühe Neuzeit

Die Reformation weckte anfangs große Hoffnungen auf Humanisierung von Kirche und Politik: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Faktisch aber stärkte das Landesherrliche Kirchenregiment die Eigenmacht der Fürsten. Diese reagierten auf Bauernaufstände und Raubrittertum − Ausdruck der Verelendung der Bevölkerung − mit immer mehr Gewalt. Das grundlegende Bekenntnis der lutherischen Reichsstände zu ihrem Glauben, die Confessio Augustana von 1530, erlaubte Christen in Ausübung staatlicher Macht in Artikel XVI die Todesstrafe.[16]

In der Frühen Neuzeit zwischen 1525 und 1648 stieg die Zahl der Exekutionen ständig an. Die Hinrichtungsarten wurden immer grausamer und vielfältiger. Mit Richtschwert, Galgen, Rad, Holzstoß usw. wurden immer geringere Vergehen, sogar kleinste Diebstähle, bestraft.

Neuzeit

Der Westfälische Friede bestätigte 1648 die bisherige Festlegung der Religion durch die jeweiligen Landesfürsten (cuius regio, eius religio), die schon der Augsburger Religionsfrieden von 1555 provisorisch erlaubt hatte, verbot aber weitere Änderungen und sicherte den noch bestehenden Minderheiten den Schutz ihres status quo zu. Das begünstigte die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Aber erst mit der Aufklärung des 18. Jahrhunderts entstand eine wirksame humanistische Opposition gegen die Todesstrafe. Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand (Von Verbrechen und Strafen 1764):

„Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:

„Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.“

Er lehnte damit den Sühnegedanken strikt ab zugunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat vermag wirksam von Verbrechen abzuschrecken. − Auch Gotthold Ephraim Lessing, der Dichter und Philosoph der aufgeklärten Toleranz, lehnte die Todesstrafe ab.

Diese Haltung war jedoch auch unter den Vertretern der Aufklärung eher die Ausnahme: John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rousseau waren allesamt für die Todesstrafe. Kant begründete die verbreitete Gegenposition (Die Metaphysik der Sitten, Teil E: „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“, I.) wie folgt:

„Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.“

Ähnlich argumentierten im 19. Jahrhundert auch Hegel und Schopenhauer, während Schleiermacher aus Gründen der Sittlichkeit gegen die Todesstrafe war.

Nach der Bill of Rights in den neugegründeten USA setzte die Französische Revolution die allgemeinen Menschenrechte erstmals in einem Nationalstaat durch und gab ihnen politisch auch international Auftrieb. Alle Bürger sollten nun vor dem Gesetz gleich behandelt werden: auch hinsichtlich der Todesstrafe. Diese sollte nur ohne unnötige Grausamkeit ausgeführt werden.

Im Zeitalter des Kolonialismus und der Nationalkriege europäischer Staaten (1789–1918) wurde die Todesstrafe häufig exzessiv angewandt, um Machtinteressen abzusichern. Dagegen forderten nun vor allem Vertreter der erstarkenden Arbeiterbewegung ihre generelle Abschaffung. Rosa Luxemburg machte diese Forderung direkt nach ihrer Freilassung im November 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“ publik. Sie sah darin den notwendigen Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.

In der jungen Sowjetunion blieb die Todesstrafe jedoch weiterhin in Kraft; im Russischen Bürgerkrieg war sie ebenso ein Mittel zur Vernichtung von Oppositionellen wie im Stalinismus, besonders während der „Säuberungen“ von 1936/37. Vor allem im Nationalsozialismus kam es von 1933 bis 1945 zu massenhaften Justizmorden. Die Todesstrafe erwies sich damit vollends als nahezu beliebig zu missbrauchendes Machtinstrument für inhumane Staatssysteme.

Entwicklungen nach 1945

Seit diesen Erfahrungen gewann die Abschaffung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt.

Positionen von Intellektuellen und Religionsgemeinschaften

Eine Reihe namhafter Autoren engagierte sich stark für die Abschaffung: etwa der existentialistische Dichter Albert Camus, der Philosoph Jean-Paul Sartre oder der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Seine „Ehrfurcht vor dem Leben“ vertrat eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität allen Lebens ersetzt.

Die Großkirchen, die die Todesstrafe früher stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, haben einen allmählichen Kurswandel vollzogen. Im Protestantismus war im 19. Jahrhundert fast nur Johann Ulrich Wirth der Todesstrafe entgegen getreten. Karl Barth begründete deren Ausschluss 1951 gegenüber der traditionellen lutherischen Staatsmetaphysik mit dem Kreuzestod Jesu Christi und erklärte sie von da aus für unvereinbar mit christlichem Glauben und Rechtsstaatlichkeit. Seit 1968 lehnte auch der Vatikan die Todesstrafe zunehmend ab und erklärt sie für unvereinbar mit der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen. Papst Paul VI. ließ sie 1969 aus der Verfassung des Vatikanstaats streichen; die offizielle katholische Ethik legitimiert sie nur für seltene Ausnahmefälle. Heute setzen sich die Kirchen gemeinsam mit Menschenrechtsgruppen für ihre weltweite Abschaffung ein.

Dies ist umso bemerkenswerter, als die Bibel jahrhundertelang fast nur herangezogen wurde, um die Todesstrafe zu rechtfertigen, nicht, um sie in Frage zu stellen. Christlicher Biblizismus und Fundamentalismus sehen diese vielfach weiterhin als göttliche Anordnung und unveräußerliches Staatsrecht. So besteht heute die paradoxe Situation, dass manche Freikirchen besonders in den USA die Todesstrafe im Gegensatz zu den Großkirchen bejahen, vor deren kirchlich legitimierter Anwendung ihre Anhänger früher aus Europa geflohen waren.

Abschaffung der Todesstrafe in Europa

Alle Mitgliedsstaaten des Europarats haben bis 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Seitdem hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben.

Dem ging ein Gesinnungswandel breiter Gesellschaftsschichten voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst allmählich veränderte. Artikel 2 der EMRK rechtfertigte die Todesstrafe zunächst noch bedingt. Doch nach und nach wurde der Europarat unter dem Druck der öffentlichen Meinung ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte er deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur ihrer Abschaffung in Friedenszeiten auf. Alle 46 Mitgliedsstaaten sind diesem Protokoll beigetreten; Deutschland tat dies 1989. Auch Russland unterzeichnete die EMRK 1997, hat sie aber noch nicht ratifiziert und behält die Todesstrafe im Kriegsrecht bei. Das russische Verfassungsgericht setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.

Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. Die am 29. Oktober 2004 unterzeichnete EU-Verfassung verbietet die Todesstrafe. Die Europäische Union (EU) hat diese vollständige Abschaffung zu ihrem Wertekanon erhoben und zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitrittsländern beeinflusst. So hat seit 2004 auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Illegale Hinrichtungen kommen dort jedoch weiterhin vor.

Nur Weißrussland und der Vatikan sind in Europa keine Mitgliedstaaten des Europarats. Das letzte Todesurteil wurde im Kirchenstaat 1870 vollstreckt. 1969 schaffte die Vatikanstadt die Todesstrafe per Gesetz ab; 2001 strich man sie endgültig auch aus ihrer Verfassung. In Weißrussland wird die Todesstrafe dagegen weiterhin praktiziert; 1996 befürworteten 80 Prozent der Weißrussen ihre Beibehaltung. Bis 2003 konnte sie für zwölf Straftatbestände verhängt werden, seither nur noch bei schweren Mordfällen. 134 Weißrussen sollen zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 gesetzlich erschossen worden sein. Seitdem nehmen die Hinrichtungen ab; genaue Zahlen gibt der Staat jedoch nicht bekannt.

Auch in den EU-Staaten fordern Bevölkerungsteile öfter die Wiedereinführung der Todesstrafe, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. In Polen lehnte das Parlament am 22. Oktober 2004 einen entsprechenden gemeinsamen Gesetzesentwurf einer Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen sind derzeit 77 Prozent der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord, darunter die Brüder Lech Kaczyński und Jarosław Kaczyński, Präsident und ehemaliger Premier-Minister. Allerdings hindert die Mitgliedschaft in der EU sowie die Polnische Verfassung (Art. 38 u. 40) Polens Regierung daran, die Todesstrafe wiedereinzuführen.[17]

In den Niederlanden wird seit den Morden an Pim Fortuyn und Theo van Gogh wieder öffentlich die Todesstrafe verlangt. Der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie möchte den Grundgesetzartikel 114, der sie dort verbietet, aufheben, um sie zur Abschreckung islamistischer Terroristen zuzulassen. Nach Umfragen unterstützen derzeit rund 50 Prozent der Bevölkerung diesen Vorstoß. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit, da er dort als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen gilt.

Kampagnen gegen die Todesstrafe bei den Vereinten Nationen

Bereits in ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, dass es wünschenswert sei, die Todesstrafe abzuschaffen. Die UN-Menschenrechtskommission setzt sich auf der Grundlage ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung (Moratorium) für Hinrichtungen.

Am 1. November 2007 legten 72 Staaten, darunter alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, einen neuen Resolutionsentwurf bei den Vereinten Nationen vor, der die Abschaffung der Todesstrafe als langfristiges Ziel formuliert. Sie forderten zunächst, die Vollstreckung bereits gefällter Todesurteile auszusetzen. Die Todesstrafe unterminiere die Menschenrechte.[18] Nach der Billigung durch das Social, Humanitarian and Cultural Affairs Committee (Third Committee) der UN-Generalversammlung stimmte diese dem Antrag am 18. Dezember 2007 mit 104 Ja-Stimmen zu. Das Hinrichtungsmoratorium ist für die UN-Mitgliedsstaaten nicht rechtlich bindend; trotzdem sehen Gegner der Todesstrafe in der Resolution ein wichtiges Zeichen.

Widerstand gegen die Abschaffung der Todesstrafe

Die Zahl der Staaten, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern, nimmt noch weiter zu. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. In vielen Ländern der Welt fehlen rechtsstaatliche Strukturen und herrschen diktatorische Regime, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist.

Die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards wird durch die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschwert. Viele UN-Mitgliedsstaaten behalten die Todesstrafe bei. Zudem lässt sich die rechtlich legitimierte Todesstrafe von der illegalen Tötung häufig − besonders in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen − nur schwer abgrenzen. Manche Staaten behandeln Attentate auf Zivilisten mit hohen Opferzahlen, mit terroristischem Hintergrund und andere außerordentliche Gewaltkriminalität auch ohne gesetzliche Grundlage wie ein todeswürdiges Vergehen und töten die Täter ohne Strafverfahren.

Einsatz von Nichtregierungsorganisationen

Eine Vielzahl von Initiativen, Organisationen und gesellschaftlichen Verbänden engagiert sich heute weltweit gegen die Todesstrafe. Dies begrüßen auch manche ihrer Befürworter als unerlässlichen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Gegner betonen darüber hinaus, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur allgemeinen Geltung aller übrigen Menschenrechte beitragen würde. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedürfe es eines ständigen zivilisierenden Engagements.

Dieses Thema war ein Hauptmotiv zur Gründung von Amnesty international (ai), einer der ersten und weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisationen, der zahlreiche Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen gefolgt sind. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition against the Death Penalty) im Juni 2001 in Straßburg haben sich zunächst 38 solcher nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Anwaltsverbände, Kommunen und Länder, Gewerkschaften und Kirchen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben. Sie führen seit dem 10. Oktober 2003 jährlich einen „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards, z. B. indem sie prominente Persönlichkeiten und einflussreiche Politiker zu Hinrichtungsterminen oder parlamentarischen Abstimmungen zur Todesstrafe entsenden.

Am 30. November 2004 beteiligten sich 267 Städte weltweit − darunter 25 Hauptstädte − an der Aktion Cities for Life („Städte für das Leben“), indem sie ein Wahrzeichen ihrer Stadt grün anstrahlten. Die Gemeinschaft Sant'Egidio initiierte diese Aktion 2002. Das Datum wurde gewählt, weil das Großherzogtum Toskana 1786 an diesem Tag als erstes Land der Welt die Todesstrafe abschaffte. Im Rahmen der Kampagne „Nein zur Todesstrafe“ haben ai, die Gemeinschaft Sant’Egidio und Moratorium 2000 seit 1998 fünf Millionen Unterschriften gegen die Todesstrafe gesammelt und den Vereinten Nationen übergeben.

Auf Initiative mehrerer Menschenrechtsorganisationen dient das Kolosseum in Rom seit 1999 als Monument gegen die Todesstrafe. Es wird immer, wenn ein Todesurteil ausgesetzt wird oder ein Staat dieser Welt die Todesstrafe abschafft, 48 Stunden lang in bunten Farben angestrahlt.

Abschaffungsprozess in einzelnen Staaten

Deutschland

Kaiserreich

Die badische Guillotine (Nachbau, Städtisches Museum im Schloss Bruchsal)

Zum Zeitpunkt der Reichsgründung war die Rechtslage im Deutschen Reich bezüglich der Todesstrafe uneinheitlich. Einige Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten sie nach der Märzrevolution von 1848/49 abgeschafft. Zur Behebung dieses Umstandes wurde sie 1871 in Paragraf 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Kaiserreichs als Strafe für vollendeten Mord und in § 80 für Mord und Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, nur Bayern vollstreckte zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur noch nichtöffentlich statt.

Weimarer Republik

In der Anfangszeit der Weimarer Republik kam die Todesstrafe in die Diskussion, weil politisch motivierte Morde von links wesentlich öfter mit dem Tode bestraft wurden als vergleichbare Fälle mit rechtem Hintergrund, worauf unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hinwies. Die Zahl der Hinrichtungen sank später stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte allerdings im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.

Zeit des Nationalsozialismus

Kurz nach Beginn ihrer Regierungszeit erließen die Nationalsozialisten am 29. März 1933 das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“. Es sah vor, dass die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 auch rückwirkend für Taten gelten sollte, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Großes Aufsehen erregte daher die Hinrichtung des angeblichen Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe auf Basis dieses Gesetzes am 10. Januar 1934: Da auf Brandstiftung zum Tatzeitpunkt noch gar nicht die Todesstrafe stand, die man nur für seinen Fall rückwirkend eingeführt hatte, verstieß das Urteil gegen den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (lat.: „keine Strafe ohne Gesetz“). Das Gesetz wird aus diesem Grund auch oft als Lex van der Lubbe bezeichnet. Der Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den „rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe“ als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar.

Fortan wurde durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten später immer weiter erhöht. 1941 wurde im Strafgesetzbuch die „Reinigungstodesstrafe“ für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ und „Sittlichkeitsverbrecher“ eingeführt.[19] Nach dem Gesetzeswortlaut war für deren Verhängung alternativ der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne ausreichend. In der zeitgenössischen Rechtsprechung und Literatur wurde diese Regelung dahingehend verstanden, dass neben die Strafzwecke Vergeltung und Prävention nun zusätzlich auch die „Minderwertigkeit“ des Täters für die Verhängung der Todesstrafe ausreicht. Der anerkannte Strafrechtler Georg Dahm begründete dies mit einem „sittlichen und biologischen Reinigungsbedürfnis der Gemeinschaft“.[20] Vom 28. Februar 1933 bis zum 16. April 1945 wurde die Todesstrafe – über den Mordtatbestand hinaus – für 46 weitere Straftatbestände als Regelstrafe eingeführt, die als juristisches Mittel zur Herrschaftssicherung dienten. Eine detaillierte Aufzählung enthält das Begleitheft des Niedersächsischen Justizministeriums von 2001 zur Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ über insgesamt 77 neu eingeführte Todesstrafen. Ab 1944 konnte die Todesstrafe darüber hinaus für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Adolf Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.[21]

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des Zweiten Weltkriegs. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Der Rechtshistoriker Ingo Müller schätzte 1989 die Zahl der während des 2. Weltkriegs von der NS-Kriegsgerichtsbarkeit verhängten Todesurteile auf 33.000, von denen 89 % auch vollstreckt worden seien. Demgegenüber wurden im Ersten Weltkrieg im Kaiserreich nur 150 Todesurteile gefällt, von denen 48 vollstreckt wurden.

Hitler machte in Mein Kampf diese nach seiner Ansicht zu milde Militärgerichtsbarkeit des Kaiserreichs für die Niederlage im 1. Weltkrieg verantwortlich: Dass man im Kriege aber praktisch die Todesstrafe ausschaltete, die Kriegsartikel also in Wirklichkeit außer Kurs setzte, hat sich entsetzlich gerächt.[22]

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Nach dem gescheiterten Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 wurden viele Todesurteile ausgesprochen und auf besonders grausame Weise, durch Erhängen an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten, vollstreckt. Dies geschah auf Hitlers Befehl, der die Exekutionen auch filmen und fotografieren ließ. Bis zu 142 Hinrichtungen pro Tag fanden im Zuchthaus Plötzensee statt. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.

Erst am 28. Januar 1985 hob der Deutsche Bundestag die Rechtswirksamkeit der Todesurteile des Volksgerichtshofs generell auf. Dass sie als Justizmord gelten, wurde am 28. Mai 1998 per Gesetz verankert (siehe Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen).

Sowjetische Besatzungszone und Deutsche Demokratische Republik

In der SBZ gab es von 1945 bis zur Gründung der DDR 1949 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden. In einem Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt. Wie viele Todesurteile die sowjetische Besatzungsmacht in den 1940er und 1950er Jahren fällte und durch Erschießen vollstreckte, ist unbekannt. Man schätzt, dass es einige Hundert Fälle waren. Von 1947 bis Januar 1950 war die Todesstrafe in der UdSSR jedoch abgeschafft, so dass in diesen Jahren erlassene Todesurteile auch in der SBZ in lebenslängliche oder 25-jährige Haft umgewandelt wurden.

Seit 1949 gab es in der DDR 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.[23] Sie konnten bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage, Sabotage und etwa 15 weiteren Delikten verhängt werden. Sie wurden zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.

Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt (Oder) statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts am Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Bis 1956 wurden dort Hinrichtungen vorgenommen, ab 1957 übernahm die TU Dresden das Gebäude. Heute steht dort eine Gedenkstätte, die auf die Hinrichtungen hinweist. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral in Leipzig im Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.

Seit 1970 wurde die Todesstrafe nur noch selten verhängt, und zwar fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde am 26. Juni 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt[24], die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.

Am 17. Juli 1987 verkündete der Staatsrat der DDR die rechtliche Abschaffung der Todesstrafe im Rahmen einer umfassenden Amnestie, u. a. für Wirtschaftskriminalität und Republikflucht. Im Dezember verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz dazu. Diese Maßnahmen entsprachen westlichen Forderungen und hingen mit dem damaligen Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn zusammen.

Auffällig ist die strikte Geheimhaltung aller Hinrichtungen von 1949 bis zum Ende der DDR 1990. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Vollstreckung stets vollständig geheim gehalten. Selbst in den Totenscheinen der Hingerichteten erschien als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Zahl und Art der Hinrichtungen kamen erst nach der Wende in der DDR ans Licht.

Westalliierte Besatzungszonen

Zwischen 1945 und 1951 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Größen des nationalsozialistischen Regimes wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. Allein in Gefängnissen der US-Armee auf westdeutschem Boden wurden bis 1951 806 Personen zum Tod verurteilt; etwa 300 davon wurden hingerichtet, davon 284 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg.

Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946–1947 noch vor dem Grundgesetz eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber nicht mehr vollstreckt wurden: Die neu erbaute Guillotine wurde erst am 11. Mai 1949 einsatzbereit gemeldet. Drei Tage zuvor hatte der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verabschiedet.

Als Letzten haben deutsche Behörden in Westdeutschland den 28-jährigen Mörder Richard Schuh am 18. Februar 1949 in Tübingen hingerichtet, nachdem der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern, Gebhard Müller, dessen Begnadigung abgelehnt hatte. Müller wurde später Ministerpräsident von Baden-Württemberg und danach Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen. Dort trat das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ am 20. Januar 1951 in Kraft. In Berlin wurde zuletzt am 12. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Das Besatzungsstatut sah in West-Berlin für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe als Höchststrafe vor. Davon wurde aber nie Gebrauch gemacht.

Bundesrepublik Deutschland

Mit der Gründung der Bundesrepublik trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 schlicht: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Bei Beratungen zum Grundgesetz am 6. Dezember 1948 schlug zur Überraschung der Versammlung Hans-Christoph Seebohm, als Vertreter der rechtsgerichteten Deutschen Partei ein Verbot der Todesstrafe vor. Seebohm ging es dabei auch um die Aussetzung von Verurteilungen für NS-Kriegsverbrecher[25]. Abgeordnete der SPD und CDU schlossen sich dem Antrag an[26]. Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) beantragte erfolgreich die Aufnahme der Abschaffung der Todesstrafe im Zuge der Ausarbeitung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat.

Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes durfte die Todesstrafe in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden. Direkt danach suchten Konrad Adenauer und Kurt Schumacher den Hohen Kommissar für Deutschland auf und protestierten gegen die Hinrichtung von zum Tod verurteilten Kriegsverbrechern, weil die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft sei. John J. McCloy setzte daraufhin einige der noch ausstehenden Todessurteile aus, dennoch wurden in der Justizvollzugsanstalt Landsberg noch am 7. Juni 1951 sieben deutsche Kriegsverbrecher erhängt. Diese Hinrichtungen waren die letzten in der Bundesrepublik vollstreckten Todesstrafen.

Formal wurde die Todesstrafe, die nach wie vor im Strafgesetzbuch zum Beispiel für Mord vorgesehen war, erst 1953 im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 735) jeweils durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt. Bestimmungen in einzelnen Landesverfassungen, die die Todesstrafe noch zuließen, wurden bereits 1949 gegenstandslos. Die Bayerische Verfassung enthielt in Art. 47, Abs. 4 weiterhin die Bestimmung, dass der Vollzug der Todesstrafe einer Bestätigung der Staatsregierung bedurfte. Erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 wurde dieser Passus gestrichen. Auch in der Verfassung des Saarlands, das erst 1957 der Bundesrepublik beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift. Dagegen ist bis heute in Art. 21, Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen die gegenstandslose Einschränkung enthalten, dass ein richterliches Todesurteil nur auf Grund eines Strafgesetzes und nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt ist.

Schon am 27. März 1950 musste sich das westdeutsche Parlament mit einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe befassen, den die rechtskonservative Bayernpartei einbrachte. Ihr Abgeordneter Hermann Etzel begründete ihn wie folgt:

„Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität. [27]

Gemeint waren Nationalsozialisten, die am Holocaust beteiligt waren. Die Todesstrafe galt hier also als mögliche Vergeltung für diese Verbrechen. Dafür fand sich damals jedoch weder die einfache noch die erforderliche verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit.

1952 beantragte die Deutsche Partei, die damals an der Regierungskoalition unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) beteiligt war, erneut die Wiedereinführung der Todesstrafe. Auch Adenauer selbst oder der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in einzelnen Wahlkampfreden dafür. FDP-Justizminister Thomas Dehler sprach das Hauptargument der Gegner aus:

„Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten. [28]

Obwohl CDU und CSU die Todesstrafe noch lange wieder einzuführen versuchten, spielte das Thema im Bundestag danach keine Rolle mehr. Aber 1960 zeigten Meinungsumfragen, dass über 70 Prozent der Bevölkerung die Wiedereinführung der Todesstrafe für Schwerverbrecher befürworteten. Auch für den Terror der RAF in den 1970er Jahren forderten Teile der Bevölkerung ihre Wiedereinführung; dies wurde im Parlament aber nie wieder aufgegriffen.

Eine Wiedereinführung wäre nach derzeit geltender Verfassungslage in der Bundesrepublik verfassungswidrig und nichtig. Artikel 102 GG erklärt die Todesstrafe ohne jede Einschränkung und damit schlechthin für abgeschafft. Umstritten ist in der rechts- und politikwissenschaftlichen Literatur die Frage, ob bzw. mit welcher Maßgabe Artikel 102 GG geändert oder gestrichen werden könnte. Dazu wäre nach Artikel 79 GG eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig. Nach herrschender Meinung wäre die Wiedereinführung der Todesstrafe in der Bundesrepublik allerdings auch nach Streichung des Artikels 102 GG verfassungswidrig, da sie nach wie vor gegen Artikel 1 Absatz 1 GG verstoßen würde und dieser durch die Ewigkeitsklausel nach Artikel 79 Absatz 3 GG besonders vor Änderungen geschützt ist."[29] Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe wären also in allen Fällen eine verfassungswidrige Verletzung der unantastbaren Menschenwürde. Artikel 102 GG hat demgemäß nur klarstellende Funktion und ist streng genommen überflüssig. Eine Streichung von Artikel 102 GG wäre damit unschädlich, da Artikel 1 Absatz 1 GG Wiedereinführung der Todesstrafe ohnehin verbiete. Andere Autoren halten diesem Argument entgegen, dass sich die Unvereinbarkeit von Todesstrafe und Menschenwürde weder rechtshistorisch noch zukünftig dauerhaft belegen lasse. Sie meinen, der Verfassungsgeber habe die Todesstrafe zwar für abgeschafft erklärt, aber gerade darauf verzichtet, diese Abschaffung an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, so dass Umstände denkbar blieben, in denen sie wieder eingeführt werden könne. Zudem sei auch eine Auslieferung in ein Land, in dem die Todesstrafe drohe, nicht in jedem Einzelfall unberechtigt.

Österreich

Schon seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Vorstöße, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Sie hatten im 18. Jahrhundert erste Erfolge, als mit der „verschärften Todesstrafe“ besonders grausame Formen wie das Rädern abgeschafft wurden. Als Joseph II. nach dem Tod seiner Mutter 1780 die Regentschaft übernahm, verfügte er die Todesstrafe nach 1781 nur in einem einzigen aufsehenerregenden Fall. Im Jahre 1787 wurde mit dem Josephinischen Strafgesetz die Todesstrafe im ordentlichen Strafprozess abgeschafft und blieb nur im Standrecht erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen und weil es abschreckender und empfindlicher sein sollte setzte man die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein, wo aber letztendlich durch die Behandlung viele starben. Jedoch wurde die Todesstrafe 1795 für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. An Frauen wurde ab 1809 jedoch kein Todesurteil mehr ausgesprochen. Erst im Jahr 1900, nach 91 Jahren, wurde mit der Kindesmörderin Juliana Hummel wieder eine Frau zum Tode verurteilt.

Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor. Während des 1. Weltkriegs führte die Regierung jedoch ein Notverordnungsrecht ein, das wieder weitere Delikte mit dem Tod bestrafte. Es wurde bis 1919 angewandt; dann schaffte die 1. österreichische Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren ab. Die Diktatur unter Engelbert Dollfuß (Christlich-soziale Partei) griff 1934 infolge der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 ähnel