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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Telekommunikationsgesetz |
| Abkürzung: | TKG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 900-15 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) |
| Inkrafttreten am: | 1. August 1996 |
| Letzte Neufassung vom: | 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
26. Juni 2004 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994, 997) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2009 (Art. 5 G vom 29. April 2009) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation reguliert.
Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortlaufend gewährleistet werden. Das heutige Telekommunikationsgesetz beendete das bisherige Telekommunikationsmonopol des Bundes.
Inhaltsverzeichnis |
Das Erbringen von Telekommunikationsleistungen ist frei und lediglich anmeldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich (§ 6). Verpflichtet ist der Leistende lediglich zur dauerhaften Bereitstellung von Berichten auf Verlangen der Bundesnetzagentur.
Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuteilung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen über frühere 0190- oder jetzige 0900-Nummern.
Das unbefugte Abhören von Nachrichten über Telekommunikationswege wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Sendeanlagen besitzt, herstellt, vertreibt oder einführt (§ 148 Abs. 1 Satz 2). Darunter fallen Sendeanlagen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zu übermitteln. Das Telekommunikationsgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
Am 20. Juni 2005 haben mehrere Privatpersonen und Telekommunikationsanbieter beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Telekommunikationsgesetz eingelegt. Sie wenden sich insbesondere gegen die Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Daten der Telekommunikationskunden.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2004 waren Stimmen laut geworden, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zentraler Normen des Regierungsentwurfs behaupteten. Diese Auffassung sieht sich zwischenzeitlich durch von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren[1]bestätigt. Die Kommission hat Deutschland im April 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 226 EG übermittelt und eine Frist bis Ende Juni 2005 gesetzt, um den Bedenken der Kommission abzuhelfen. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der eilends gefertigte Gesetzentwurf[2] verabschiedet werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Staatsgewalten bei der Anwendung der Normen des TKG wegen des Prinzips des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet genauestens zu prüfen, ob die angewandte Norm den Forderungen des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts genügt.
Mit der Änderung vom 18. Februar 2007 wird die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in das TKG integriert. Umstritten ist die Regelung, "neue Märkte" von der Regulierung auszunehmen. Dies wird auch als "Regulierungsferien" für das VDSL-Netz der Deutschen Telekom AG bezeichnet und könnte europarechtlichen Regelungen widersprechen. Weiterhin gibt es eine neue Regelung, um die Telekommunikations-Überwachung bei VoIP zu ermöglichen.
Geändert werden sollen Teile des Telekommunikationsgesetzes für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches die Sperrung von Internetseiten ermöglicht.[3]
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