Tarifautonomie ist das in Deutschland im Grundgesetz verankerte Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen.
Dies bedeutet, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber Tarifverträge ohne Einflussnahme durch staatliche Stellen verhandeln und abschließen. Der Staat setzt jedoch im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und Wirtschaftspolitik gewisse Vorgaben und Rahmenbedingungen, innerhalb derer Tarifverträge ausgehandelt werden.
Die Tarifautonomie wird in Deutschland durch das Grundgesetz gewährleistet. Artikel 9 Absatz 3 GG schützt neben der Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen, auch die Koalition selbst in ihrem Bestand und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. „Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen.“[1]
Die Tarifautonomie wird im Tarifvertragsgesetz konkretisiert. Ihre Reichweite im Einzelnen ist politisch umstritten.[2]
Sozialphilosophisch gesehen handelt es sich bei der Rechtsfigur und der Praxis der Tarifautonomie um eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips: Der Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit sieht es nicht als seine Aufgabe an, konkrete Lohn-und Arbeitsbedingungen festzusetzen; dies bleibt den mit der Materie vertrauten Tarifvertragsparteien vorbehalten. Ihnen wird damit eine wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz eigener Art eingeräumt. Der Schöpfer des modernen deutschen Arbeitsrechts, Hugo Sinzheimer, bezeichnet dies als eine "rechtliche Dezentralisierung der staatlichen Gesetzgebung"[3], denn der Tarifvertrag setzt verbindliche Rechtsnormen, die für die Mitglieder der Vertragsparteien "unmittelbar und zwingend" (Tarifvertragsgesetz § 4, Abs. 1) gelten. Die Tarifparteien werden auf diese Weise mit "staatlicher Sanktionsleihe" ausgestattet, ohne den völligen Rückzug des Staates, der ihrer Autonomie ja weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Begrenzungen und Einschränkungen der Tarifautonomie nimmt auch das Bundesarbeitsgericht mit Grundsatzentscheidungen ("Richterrecht") vor.
Die Tarifautonomie führt dazu, dass der Arbeitsmarkt nicht von einem Kartellverbot betroffen ist. Anders als auf anderen Märkten können deshalb auf dem Arbeitsmarkt Kartelle von Anbietern und Nachfragern gebildet werden. [2]
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux femmes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."