| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| Abkürzung: | StVZO |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
| FNA: | 9232-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) |
| Inkrafttreten am: | |
| Neubekanntmachung vom: | 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juni 2008 (Art. 2 VO vom 26. Mai 2008) |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1 bis 15 (Zulassung von Personen) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 aufgehoben und ersetzt.
Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr mit den §§ 24-28, Teil IIa und den Anlagen I -VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden.
Vorgesehen sind - wann, ist noch offen - eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser neuen Verordnungen soll die StVZO endgültig abgeschafft sein.
Inhaltsverzeichnis |
Die Straßenverkehrszulassung regelt derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen in den §§ 32–62 StVZO sind sehr detailliert. Auch die Bauartvorschriften für andere Fahrzeuge – insbesondere für Fahrräder –, §§ 63–67 StVZO, werden wegen Regelungen kritisiert, die den technischen Fortschritt behindern.
Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.
Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei (im Rahmen der Eilzuständigkeit) kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Das Versäumen der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (15 bis 40 Euro).
Im Reichsgesetzblatt von 1937 (S. 1215) liest man, dass der ursprüngliche Titel der StVZO in Langfassung "Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr" lautete. Als Kurzfassung des Titels war damals "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" vorgegeben. Im Laufe der Zeit ist der ursprüngliche lange Titel aus den Gesetzblättern verschwunden, während die damalige Kurzfassung des Titels heute als Langfassung gelten darf. (Einen speziellen Kurztitel gibt es heute nicht mehr.) Geht man davon aus, dass Titel von Gesetzen und Verordnungen umso kürzer gewählt werden, je häufiger sie in der Praxis Verwendung finden, kann diese Entwicklung angesichts des von damals bis heute extrem gewachsenen Straßenverkehrs kaum verwundern. (Die Abkürzung StVZO blieb im übrigen seit 1937 unverändert.)
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die bekanntesten "Nachfolgeverordnungen" der StVZO, namentlich FeV und FZV, deren Kurztitel und Abkürzung sich jeweils deutlich von denen der StVZO unterscheiden, Titel in Langfassung tragen, die direkt dem Originaltitel der StVZO aus den 1930er Jahren entnommen zu sein scheinen: "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" bzw. "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr".
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."