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Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 in Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem. Auch in Österreich (seit 1939) wie auch in der Schweiz (Zivilstandsbehörde seit 1876) gibt es Standesämter, jedoch mit anderen Rechtsgrundlagen.
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Standesämter sind auf Verbandsgemeindeebene organisiert. Dies bedeutet, dass jede kreisfreie Stadt, sowie die jeweiligen Untereinheiten der einzelnen Landkreise über eigene Standesämter verfügen. Großstädte, wie zum Beispiel Saarbrücken, haben dagegen oft wieder in einzelnen Stadtteilen eigenständige Standesämter eingerichtet.
Bis zum 31. Dezember 2008 existierten noch vier Hauptstandesämter (Baden-Baden, Berlin, Hamburg und München), die besondere Aufgaben, vor allem bezüglich Personenstandsfällen bei denen das Ausland betroffen war, bearbeiteten. Diese vier Hauptstandesämter vertraten die früheren vier Besatzungszonen Deutschlands.
Zentrale Aufgaben nimmt das Standesamt I in Berlin wahr. Vor allem Fälle die nicht in das Zuständigkeitsschema fallen werden von Berlin übernommen.
Die meisten dieser amtlichen Vorgänge betreffen
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind. In den meisten Bundesländern (außer Bayern und in kreisangehörigen Gebieten in Baden-Württemberg und Thüringen) sind die Standesämter für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig.
Im Sprachgebrauch bedeutet zum Standesamt gehen quasi den Entschluss, die Liebesbeziehung zu besiegeln und vor Freunden und Verwandten kundzutun. Der Standesbeamte vertritt die Seite des Staates, ähnlich wie der Priester bei der kirchlichen Zeremonie die Kirchen-Gemeinde. Dabei wird öffentlich und ggf. vor Zeugen der Beginn der Ehe und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt – auch um die Legitimität und Rechte ihrer Nachkommen abzusichern.
Die Sachbearbeitung obliegt Standesbeamten.
In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 von Napoléon Bonaparte im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.
Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.
Das Bild des Standesbeamten selbst hat sich in diesen über 100 Jahren entscheidend gewandelt. Waren früher in erster Linie der Bürgermeister oder der Dorfschullehrer als Standesbeamte ehrenamtlich tätig, so wird diese Aufgabe heute in der Regel von Verwaltungsbeamten wahrgenommen. Die dem Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.
Auch das Aufgabenfeld des Standesbeamten wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher. Neben den Beurkundungen des Personenstandes und der Vorbereitung (sog. Aufgebot, seit 1. August 1998 Anmeldung der Eheschließung, seit 1. August 2001 regional auch Anmeldungen von Lebenspartnerschaften) und Durchführung der Eheschließung und Begründung von Lebenspartnerschaften gehört die Ausstellung von Personenstandsurkunden zu den häufigsten Tätigkeiten im Standesamt, wo der Standesbeamte als Urkundsbeamter innerhalb seines Geschäftsbereiches öffentliche Urkunden ausstellt.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die Beurkundung und Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen in Personenstandsangelegenheiten, die Beglaubigung und Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszugnissen, die Führung der Testamentskartei, regional die Entgegennahme von Erklärungen zum Kirchenaustritt, die Mitteilungen an andere Standesämter und die Mitwirkung bei der Bevölkerungsstatistik.
Das Standesamt in Österreich ist eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Sie führt die Geburten-, Familien- (seit 1. Januar 1984 Ehebuch genannt) und Sterbebücher, und zwar für Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten, seit einem Gesetz vom 9. April 1870, sodann für alle Bürger ab dem 1. Oktober 1895 im (damals ungarischen) Burgenland und ab dem 1. Jänner 1939 im übrigen Österreich. Zuvor waren die Kirchen zuständig. Entsprechend führen sie auch die Ausstellung der jeweiligen Urkunden aus.
Nur eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist gültig (obligatorische Zivilehe). Ab dem 1. August 1938 geschlossene kirchliche Ehen haben keine rechtliche Relevanz.
Viele Gemeinden führen die Personenstandsangelegenheiten selbst, und viele, besonders im Osten Österreichs, sind zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen
In der Schweiz ist 2005 das zentrale (elektronische) Personenstandsregister Infostar eingerichtet worden. Seit dieser Zeit sinkt die Zahl der Zivilstandsämter, da Personenstandsbücher zentral verwaltet werden können.