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Die Siebenhardenbeliebung aus dem Jahr 1426 ist die älteste Aufzeichnung des nordfriesischen Rechts. In ihm werden die Rechtsnormen von sieben friesisch besiedelten Harden in den Uthlande im Herzogtum Schleswig (Südjütland) erstmals schriftlich fixiert.
Die Siebenhardenbeliebung wurde zwischen dem schleswigschen Herzog Heinrich und Vertretern der Wiedingharde, Bökingharde, der Osterharde auf Föhr und der Inselharden von Sylt und Strand geschlossen. Die Harden wollten damit ihre Unabhängigkeit vom im übrigen Schleswig und Dänemark geltenden jütischen Recht festschreiben. Herzog Heinrich entstammte dem Schauenburger Fürstenhaus und stand im Konflikt mit dem dänischen König Erich von Pommern um das Herzogtum Schleswig. Die Schauenburger waren daher bemüht, die Nordfriesen gegen Erich von Pommern einzunehmen.[1]
Die 23 Artikel beinhalten hauptsächlich Strafrecht und Erbrecht, wobei ersteres hauptsächlich Totschlag beinhaltete und in der Frage der Blutrache beide Gebiete miteinander verknüpft waren. Diese durfte nämlich nur an erbberechtigten Verwandten verübt werden.[2]
Tagungsort war die Kirche St. Nicolai auf Föhr in Boldixum, heute ein Ortsteil von Wyk auf Föhr.
Die Landesherren bemühten sich, das Fehderecht einzuschränken. Besonders durch die Anordnungen von Herzog Johann dem Älteren wurde die Selbstgesetzgebung der Harden zurückgedrängt. Trotzdem bestand die Siebenhardenbeliebung offiziell bis 1572, als sie von neueren Landschaftsrechten wie dem Nordstrander Recht abgelöst wurde.