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Behinderung bezeichnet die dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe einer Person, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umweltfaktoren (Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, die die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen. Behindernd wirken in der Umwelt des behinderten Menschen sowohl Alltagsgegenstände und Einrichtungen (physikalische Faktoren) als auch die Einstellung anderer Menschen (soziale Faktoren). Gegenständliche Barrieren erhalten ihre behindernde Eigenschaft oft durch mangelnde Verbreitung von universellem Design, welches nicht nur Bedürfnisse zahlenmäßig großer oder sonstwie einflussreicher Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.[1][2]
Das Partizip behindert, von dem die Personenbezeichnung Behinderte abgeleitet ist, kann als Vorgangspassiv (jemand wird behindert), aber auch als Zustandspassiv (jemand ist behindert) benutzt werden.
Generell tritt Behinderung nur im Zusammenspiel mehrerer ursächlicher Faktoren auf. Typische individuell-beeinträchtigende Merkmale eines Menschen („Schädigung“ oder "Beeinträchtigung") sind fehlende oder veränderte Körperstrukturen sowie chronische körperliche und psychische Krankheiten. In Verbindung damit können Umweltfaktoren als physikalische Barrieren, zum Beispiel in Form von Bordsteinen, Engstellen, Treppen oder nicht barrierefreie Internetseiten zu einer Behinderung eines Menschen führen. Ebenso „behindernd“ sind gesellschaftliche Barrieren etwa in Ausbildung, Arbeitswelt, Freizeit und Kommunikation, wenn sie zum Ausschluss von Menschen mit abweichenden Merkmalen führen.
Zur Frage, ob bzw. inwieweit die oben genannten Faktoren als „diskriminierend“ bewertet werden bzw. bewertet werden müssten oder dürften, siehe Behindertenfeindlichkeit.
Definitionen von Behinderung, die nur auf eine einzige Ursache abzielen, gelten als überholt.
Grundsätzlich lassen sich Behinderungszusammenhänge grob in folgende Bereiche kategorisieren:
Hinsichtlich der personenseitigen Ursachen lässt sich unterscheiden zwischen:
Behinderungen können auch als Kombination aus mehreren Ursachen und Folgen auftreten (Mehrfachbehinderung, Schwerste Behinderung), oder weitere Behinderungen zur Folge haben, z. B. Kommunikationsbehinderung als Folge einer Hörbehinderung.
Einige Behinderungen werden gesellschaftlich überhaupt nicht als solche wahrgenommen, sondern gelten als Ausdruck mangelnder Selbstbeherrschung und Erziehung des Betroffenen. Dies gilt etwa für die ständigen Blähungen von Menschen, die nach einer Darmkrebsoperation die Bauhin' sche Klappe verloren haben oder die von CED betroffen sind. In einer vergleichbaren Situation befinden sich etwa die Betroffenen der Krankheit Morbus Tourette. Bei Behinderungen dieser Art sind soziale Behinderung und diskriminierende Ausgrenzung der Betroffenen besonders gravierend.
Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: § 2 Abs. 1), so definiert: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Um als Mensch mit Behinderung anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich (§ 69 SGB IX); alles Weitere hierzu siehe unter Schwerbehindertenrecht (Deutschland).
Nicht jede Form des Kompetenzdefizits, die zu Einschränkungen der sozialen Teilhabe führt, wird im deutschen Sozialrecht als „Behinderung“ bewertet. Das trifft beispielsweise auf den Analphabetismus zu, wenn dieser nicht durch eine anerkannte andere Behinderung oder durch Krankheit verursacht ist. Das Landessozialgericht Berlin hat 2004 festgestellt:
1980 entwickelte die WHO mit dem ICIDH („International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“) ein Klassifikationsschema von Krankheiten und Behinderung. Dabei wird zwischen Impairment, Disability und Handicap unterschieden. 1999 wurde dieses Schema im ICIDH-2 (International Classification of Impairments, Activities and Participation: A Manual of Dimensions and Functioning) verändert und erweitert. Hierbei sind nicht mehr die Defizite einer Person maßgeblich, sondern die für die betreffende Person relevanten Fähigkeiten und die soziale Teilhabe.
| ICIDH(1980) | ICIDH-2 |
|---|---|
| Impairment
Schäden einer psychischen, physischen oder anatomischen Struktur |
Impairments
Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur im Sinn einer wesentlichen Abweichung oder eines Verlustes |
| Disability
Fähigkeitsstörung, die aufgrund der Schädigung entstanden ist |
Activity
Möglichkeiten der Aktivität eines Menschen, eine persönliche Verwirklichung zu erreichen |
| Handicap
soziale Benachteiligung aufgrund der Schäden und/oder der Fähigkeitsstörung (Behinderung) |
Participation
Maß der Teilhabe an öffentlichen, gesellschaftlichen, kulturellen Aufgaben, Angelegenheiten und Errungenschaften |
| / | Kontextfaktoren
physikalische, soziale und einstellungsbezogene Umwelt, in der ein Mensch das eigene Leben gestaltet |
(nach Fornefeld, 2002)
Beispielhaft für eine erweiterte Begriffsdefinition unter Einbeziehung der Umgebung ist die Formulierung Alfred Sanders: Behinderung liegt vor, wenn ein Mensch mit einer Schädigung oder Leistungsminderung ungenügend in sein vielschichtiges Mensch-Umfeld-System integriert ist (H. Eberwein, S. Knauer: Handbuch der Integrationspädagogik, Beltz 2002). Er führt Behinderung also nicht nur auf eine Schädigung oder Leistungsminderung eines einzelnen Menschen zurück, sondern auch auf die Unfähigkeit des Umfelds des betreffenden Menschen, diesen zu integrieren.
Diese Definition stößt teilweise an kulturelle Grenzen. Als ein Beispiel wäre die Gehörlosigkeit zu nennen. Diese wird von hörenden Menschen meist als Behinderung gesehen und viele Gehörlose würden sich dieser Definition wahrscheinlich anschließen. Einige Gehörlose jedoch sind der Meinung, dass die Gehörlosen nicht behindert seien, sondern vielmehr als Mitglieder einer eigenen Kultur zu sehen seien, die über eigene Riten und Rituale verfüge. Der Versuch Gehörlose hörend zu machen oder Kinder mit Cochleaimplantaten auszustatten sei als Audismus anzusehen und gleiche einem Ethnozid. Gehörlosigkeit sei in der Kultur der Gehörlosen nicht als Makel zu sehen. Vielmehr sei hörend zu sein in dieser Kultur von Nachteil, da etwa ein hörendes Kind eventuell niemals vollkommen die Gebärdensprache seiner Eltern erlerne (siehe auch: Gehörlosenkultur#Deafhood_oder_Taubsein). [4] [5] [6]
Die Befürworter von Autistic Pride kritisieren die Pathologisierung von Autismus ebenso wie die besonders unter Medizinern verbreitete Vorstellung, dass alle menschlichen Gehirne identisch sein sollten. Sie argumentieren, dass die Vorstellung, es gebe eine solche ideale und damit erstrebenswerte Gehirnstruktur, viele Mediziner zu der Annahme führt, dass jegliche Abweichung eine „Heilung“ benötige, um Konformität mit einer imaginären „neurologisch typischen“ Norm zu erreichen (siehe auch: Autistic Pride Day).
Es sind prinzipiell zwei Arten der Kritik an der Praxis zu unterscheiden, Menschen als „Behinderte“ zu bezeichnen:
Stefan Göthling, Geschäftsführer von „Mensch zuerst“ in Deutschland, fordert: „Ich möchte nicht als ‚geistig Behinderter‘ bezeichnet werden. Das verletzt mich. Dazu hat kein Mensch das Recht. Bitte unterstützen Sie uns weiterhin dabei, gegen dieses Unrecht zu kämpfen. Ich bitte Sie: Erzählen Sie auch anderen Menschen von unserer Unterschriften-Liste. Damit der Begriff ‚geistig behindert‘ endlich abgeschafft wird.“[10] Vermutlich ist diese Äußerung im Sinne der semantischen Kritik zu verstehen.
Als Reaktion auf die pragmatische Kritik gibt es Bemühungen, Ersatzformulierungen für den Begriff Behinderung zu finden, die nicht diskriminierend und stigmatisierend wirken. Alte Begriffe im Wortfeld „Behinderung“ werden wegen eines Mangels an Passgenauigkeit und ihres Diskriminierungspotenzials in Frage gestellt und sollen durch Bezeichnungen ersetzt werden, die zeitgemäßer sein sollen. Die betreffenden Sprachreformer fordern, mit Sprache reflektierter und bewusster umzugehen, um hierdurch zu Veränderungen im Bewusstsein der Adressaten ihrer Ausführungen beizutragen.
Besonders bekämpft werden abwertend gemeinte Bezeichnungen, z. B. Invalide (wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt: „der Ungültige“), bzw. Schimpfwörter wie Krüppel oder Missgeburt oder die spanische Bezeichnung minusválidos („Minderwertige“) für Menschen mit Behinderung. Auch der im süddeutschen und österreichischen Sprachgebrauch übliche Ausdruck „bresthaft“ für behindert wird heute als diskriminierend abgelehnt. Von den zumeist selbst betroffenen Vertretern der Krüppelbewegung wurde der Begriff „Behinderter“ dagegen bewusst durch den alten, eigentlich verpönten Ausdruck „Krüppel“ ersetzt. Im Sinne eines Geusenwortes nahmen sie damit einen allgemein als abwertend empfundenen Ausdruck positiv-provozierend für sich in Anspruch.
Vom österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde ein Buch herausgebracht, welches einen emanzipatorischen Sprachgebrauch nahelegt. Es finden sich folgende Beispiele[11]
Die von den österreichischen Behörden vorgeschlagenen Alternativen: „behinderter Mensch“ statt „Behinderter“ und „Down-Syndrom“ statt „Mongolismus“ werden ihrerseits wiederum kritisiert: Nur durch den Begriff „Mensch mit Behinderung“ würden die Betreffenden nicht auf ihre Behinderung reduziert, und die Bezeichnung „Trisomie 21“ sei besser als der Begriff „Down-Syndrom“, weil der Begriff „Syndrom“ zu stark auf „Krankheit“ verweise. Allerdings sei er immer noch der Unterstellung vorzuziehen, die Betreffenden hätten sich angeblich in Mongolischstämmige, womöglich noch in einen „primitiven Rassetypen“ verwandelt, die in dem Begriff „Mongolismus“ mitschwinge.
Bislang nicht durchgesetzt hat sich der Begriff kognitive Behinderung an Stelle der geistigen Behinderung, da hierbei nur ein Wortteil vom Deutschen in eingedeutschtes Latein übersetzt wird.
Begrifflichkeiten im Englischen sind je nach amerikanischer oder britischer Definition unterschiedlich. Im Amerikanischen hat sich zunächst „people with disabilities“ durchgesetzt. Alternativ benutzen manche Menschen den Ausdruck „people with special needs“ („Personen mit besonderen Bedürfnissen“). Ähnliche Begriffsschöpfungen gibt es auch im deutschsprachigen Raum, zum Beispiel im Ausdruck „besondere Kinder“.[12]Im Britischen ist der Begriff „disabled people“ gang und gäbe.
Der angestrebte Sprachwandel soll nicht nur dazu dienen, respektvoll über Menschen mit Behinderungen zu sprechen. Neue Begriffe sollen auch die Funktion haben, andere Denkweisen und andere Verhältnisse zu bezeichnen, die es anzustreben gelte.
So werde traditionell zwischen Menschen mit geistiger Behinderung bzw. kognitiver Beeinträchtigung und Menschen mit einer Lernbehinderung unterschieden, die entsprechend verschiedene Schultypen besuchen bzw. besucht haben. Durch den Begriff „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ werde, so die Befürworter der Verwendung dieses Begriffs, der „Tatsache“ Rechnung getragen, dass eine saubere Trennung beider Gruppen nicht möglich sei.[13]
Auch soll das Ideal der Inklusion (der Begriff stammt ursprünglich aus der Mathematik) nach dem Wunsch seiner Anhänger das weniger anspruchsvolle Ideal der Integration behinderter Menschen ablösen, weil das Bemühen um Inklusion der Gesellschaft eine höhere Verantwortung für die Einbeziehung betroffener Menschen mit all ihren Eigenarten zuweise, statt eine Anpassung zu verlangen bzw. von vornherein Leistungserwartungen zu reduzieren.
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Versuche einer rein sprachlichen Regelung stoßen auch auf Kritik:
Ulla Fix vom Institut für Germanistik an der Universität Leipzig kann die Anweisung von Vorgesetzten in einem Pflegeheim nicht nachvollziehen, dass die behinderten Bewohner des Heims nicht „behinderte Menschen“ sondern „Menschen mit Behinderung“ genannt werden müssten. Ihr erschließe sich der linguistische Unterschied zwischen beiden Formulierungen nicht.[14]
Die Wortneuschöpfungen unterlägen auf Dauer einer Bedeutungsverschlechterung (Euphemismus-Tretmühle). Der Ausdruck „Behinderung“ selbst etwa war ursprünglich ein bewusst wertneutral gewählter Begriff, der ältere, sehr stark negativ konnotierte Begriffe wie „Idiot“ für geistig Behinderte bzw. „Krüppel“ für Körperbehinderte ersetzen sollte. Der Begriff erlangt seine abwertende Bedeutung durch einen abwertenden Gebrauch (z.B. als Schimpfwort: „Du bist wohl behindert!“, „Ich bin doch nicht behindert!“). Es ist deshalb gleichgültig, wie eine Gruppe bezeichnet wird. Ihr negatives Image wird auf den Begriff übertragen und nicht umgekehrt.
Auch störten an den Wortneuschöpfungen ihre Länge und ihr als euphemistisch interpretierbarer Charakter. So bezeichne „Behinderung“ den unschönen Sachverhalt, dass eine bestimmte Fähigkeit bei einem bestimmten Menschen fehle, „besondere“ oder „andere Befähigung“ kann jedoch so aufgefasst werden, dass bei dem betreffenden Menschen zusätzliche Fähigkeiten vorhanden seien, die die meisten Menschen nicht hätten.
Schließlich löse eine neue Bezeichnung nicht das Problem, dass viele die mit der Diagnose Behinderung einhergehenden Defizitzuschreibungen nicht akzeptieren. Eine Änderung des Wortes für die Diagnose ändere an diesem Sachverhalt nichts.
Ein Prozess, der in Deutschland relativ unbeachtet geblieben ist, ist die Entstehung der „Umfassenden und Integrativen Konvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen“[15]. Diese Konvention ist von internationaler Bedeutung und wird einen Einfluss auf die Rechte von Menschen mit Behinderung in aller Welt haben.
Seit 2002 finden alljährlich zwei sogenannte Ad-hoc-Treffen statt, auf denen nationale Vertreter, internationale Behindertenverbände und Nicht-Regierungs-Organisationen die Inhalte dieser Konvention in New York verhandeln.
Am 13. Dezember 2006 beschlossen die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), den ersten Menschenrechtsvertrag des 21. Jahrhunderts, zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und Möglichkeiten der weltweit auf 650 Millionen geschätzten Zahl von Menschen mit Behinderung.[16][17] Die Länder, welche die Konvention unterzeichnen, verpflichten sich, diese in nationales Recht umzusetzen und bestehende Gesetze anzupassen. Im Übereinkommen werden unter anderem gleiche Rechte in der Bildung, der Arbeitswelt, im kulturellen Leben, das Recht an eigenem und ererbtem Besitz, das Verbot der Diskriminierung in der Ehe, das Recht auf Kinder in Verbindung mit dem Verbot einer Sterilisation aufgrund einer Behinderung, das Verbot von Experimenten an Menschen mit Behinderung und Barrierefreiheit im umfassenden Sinn gefordert. Dazu gehört auch die Berücksichtigung neuartiger Barrieren, die durch den Fortschritt in Wissenschaft und Technik erst im Entstehen begriffen sind.[18]
Österreich und Deutschland unterzeichneten das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll am 30. März 2007.[19]
Seit 26. März 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihr Fakultativprotokoll nun auch für Deutschland verbindlich.
Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lebten 2007 (Stand 31. Dezember) in Deutschland 6.918.172 Menschen mit Schwerbehindertenstatus. Ein hoher Anteil von ihnen (54,29 %) sind ältere Menschen über 65 Jahre. 20,39 % umfassen die Altersgruppen von 55 bis unter 65 Jahre, 21,31 % von 25 bis unter 55 Jahre. Die restlichen 4 % sind unter 25 Jahre alt. 64,3 % der Behinderungen werden von dieser Statistik als „körperliche Behinderung“ und 9,9 % als „geistig-seelische“ Behinderung eingeordnet. 82,3 % der Behinderungsursachen seien durch Krankheit, 2,2 % durch Unfälle erworben.[20]
Eine solche Statistik erfasst allerdings nicht alle Personen, die den rechtlichen Status eines Schwerbehinderten (Grad der Behinderung mindestens 50) und den damit verbundenen Schwerbehindertenausweis nach den Kriterien der AHP und sonstigen gesetzlichen Regelungen auf Antrag erhalten könnten, sondern nur solche, die ihn erfolgreich beantragt haben. Weil es keine „Meldepflicht“ für diese berechtigten Personen gibt, lässt sich die tatsächliche Zahl der behinderten Menschen im oben genannten Sinn nur schätzen, wobei häufig die Zahl von 10 % der Gesamtbevölkerung genannt wird. Nationale und internationale Schätzungen unterscheiden sich erheblich, da eine einheitliche und international verbindliche Definition von „Behinderung“ nicht existiert.
Die Datenlage zur Situation von Familien mit behinderten Kindern ist – zumindest in Deutschland – relativ dünn. Eine solche Untersuchung wurde in 16 Modellregionen – eine je Bundesland – bei insgesamt knapp 1000 Familien durchgeführt, in denen ein behindertes Kind lebt:[21]
Bei den befragten Familien
Von herausragender Bedeutung für die Entlastung von Familien mit behinderten Kindern sind die Familienentlastenden Dienste, die in Deutschland in der Regel im Rahmen der Verhinderungspflege von der zuständigen Pflegeversicherung bezahlt werden, sofern das behinderte Kind mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft wurde.
Seit dem späten 18. Jahrhundert betrachteten es vor allem kirchliche und andere karitative Einrichtungen als ihre Aufgabe, behinderte Kinder und Erwachsene zu fördern und zu pflegen. Seit dem 19. Jahrhunderts wurde Pflege und schulische Förderung staatliche Aufgabe.
Anfangs fand die angebliche Unterstützung von behinderten Menschen überwiegend in dafür spezialisierten Einrichtungen wie Sonderschulen, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Internaten oder Heimen statt. Kritiker nehmen an, daß sich diese Aussonderung in fast allen Fällen gegen die behinderten Menschen richtet.
Inzwischen ist die Landschaft der Einrichtungen und der Konzepte des Abbaus von Barrieren breit aufgefächert, was auch Ergebnis der lebendigen politischen und wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahrzehnte ist.
Durch die neuere Gesetzgebung ist die Gesellschaft aufgefordert, Strukturen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung zu schaffen. In Deutschland findet dies Ausdruck in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.
Dieses Prinzip muss vom Staat in der Gesetzgebung, der Verwaltung und bei der Rechtsprechung berücksichtigt werden. So finden sich zahlreiche Regelungen zum Nachteilsausgleich und zum Schutz der Rechtsposition von Menschen mit Behinderung u. a. im Sozialrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht oder auch in Bauvorschriften, hier insbesondere zum Thema Barrierefreiheit. Die besonderen Interessen von behinderten Arbeitnehmern werden von der Schwerbehindertenvertretung bzw. von der Vertrauensperson wahrgenommen. Die Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) sind in den Büchern des Sozialgesetzbuchs verankert, insbesondere im SGB IX. Für zahlreiche Behinderte ist auch die Pflegeversicherung (SGB XI) von großer Bedeutung für die Finanzierung nötiger Hilfen.
Konzepte, Maßnahmen und Einrichtungen der Behindertenhilfe setzen schon bei Kleinkindern (Frühförderung) an und gehen weiter über verschiedene Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, insbesondere in den Fachgebieten der Sonderpädagogik und der Heilpädagogik. Auch für Erwachsene existieren Leistungsansprüche und Hilfsangebote im Bereich der Eingliederungshilfe im Alltag, im Beruf sowie im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Behinderung kann bei Volljährigen unter bestimmten Umständen zur Anordnung einer rechtlichen Betreuung (§ 1896 ff. BGB führen.
Behindertenspezifische Regelungen sind notwendig in allen Lebensbereichen.
Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen bzw. deren Eltern (wenn es sich um Kinder handelt) überlegen oft, ob es sinnvoll sei, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, durch den die betreffende Person amtlich die Eigenschaft anerkannt bekommt, „schwerbehindert“ zu sein.
Diejenigen, die diesen Schritt vollziehen und damit Erfolg haben, sehen in aller Regel die Vorteile einer solchen Anerkennung in Form von Steuererleichterungen[23] und anderen Nachteilsausgleichen.
Von Rechts wegen ist es nicht zulässig, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. In Deutschland verbietet dies Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erwähnt ausdrücklich das Merkmal „Behinderung“ als Eigenschaft von Menschen, die als Begründung für eine Benachteiligung nicht angeführt werden dürfen. Im Gegensatz zu anderen Merkmalen ist es aber zulässig, einen Menschen wegen seiner Behinderung zu bevorzugen, indem er beispielsweise bei gleicher Qualifikation einem anderen Bewerber um einen Arbeitsplatz vorgezogen wird. In Deutschland besteht für Arbeitgeber, die 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, die Pflicht, Behinderte einzustellen (§ 71 SGB IX).[24] Beschäftigt er weniger Behinderte als in diesem Gesetz festgelegt, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 77 SGB IX).[25] Das ist ein Anreiz zur Einstellung von Behinderten.
Deshalb sollte sich der Besitz eines Schwerbehindertenausweises bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz nicht negativ auswirken, obwohl dies häufig befürchtet wird. Eine Umfrage der Europäischen Union[26] hat ergeben, dass im Jahr 2008 41 Prozent der Menschen in der EU der Meinung waren, eine Behinderung führe dazu, dass ein nicht behinderter Bewerber bei gleicher Qualifikation einem behinderten vorgezogen werde. Von den Managern unter den Befragten meinten das sogar 46 Prozent. Da die Frage, ob jemals ein Antrag auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweise gestellt worden sei, wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, hilft in solchen Fällen weder ein Verschweigen des Schwerbehindertenstatus noch der Versuch, diesen rückgängig zu machen. Hier ist auch anzumerken, dass beim Arbeitgeber (genau so wie bei Behörden usw.) immer nur der Schwerbeschädigtenausweis vorgelegt werden muss, jedoch nicht der behördliche Schwerbeschädigtenbescheid, aus der die Art der Behinderung (Diagnose) hervorgeht. Der Arbeitgeber darf dessen Vorlage nicht verlangen.
Die Interessen behinderter Menschen sollen im Bund sowie in den Bundesländern, Städten und Gemeinden von Beauftragten für ihre spezifischen Belange vertreten werden.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Behindertenorganisationen, Verbänden und Selbsthilfegruppen, die entweder als Lobby Einfluss auf die Politik zu nehmen versuchen oder dem Erfahrungsaustausch behinderter Menschen dienen sollen. Diese Verbände haben Anhörungs- und Verbandsklagerechte nach den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder und nach dem SGB IX.
Der/die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gehört zum Aufgabenbereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit 16. Dezember 2009 übt Hubert Hüppe dieses Amt aus [27].
Seit den 1970er Jahren entstanden neue Denkansätze zur Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen. Politisch engagierte Mitglieder der Selbsthilfevereine fühlten sich von Vertretern und Mitarbeitern historisch gewachsener Strukturen der Rehabilitation weniger gefördert und forderten mehr persönliche Freiheiten in Pflegeheimen und Sonderarbeitsplätzen.
Im Zusammenhang mit reformpädagogischen Überlegungen bestehen heute auch integrative Ansätze, so z. B. integrative Kindergärten, integrative Schulen oder Integrationsfirmen. Dies sind reguläre Organisationen, in denen durch konzeptionellen, personellen und strukturellen Aufwand auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden, wodurch gemeinsames Lernen und Arbeiten (Arbeitsintegration) ermöglicht werden soll.
Als Rehabilitation werden alle Maßnahmen verstanden, die auf eine Integration von Menschen in die Gesellschaft abzielen. Leistungen werden im Bereich der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Medizin und der Förderung zur Teilnahme am sozialen Leben erbracht. In den Folgejahren entstanden neue soziale Initiativen und Modelle zur eigenständigen Organisation von Pflege und Betreuung (unter anderem persönliche Assistenz, persönliche Budget, die Arbeitsassistenz im Beruf, oder die betriebliche Mitbestimmung in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die heute durch den Werkstattrat ausgeübt wird.
Seit einigen Jahren zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Behinderung wird zunehmend als krisenhaftes Ereignis nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen und Freunde begriffen (Schuchhardt, 1982). Rehabilitation wird daher auch als Anbahnung eines Lernprozesses gedeutet, an dessen Ende nicht nur die Verarbeitung des Eintritts einer Behinderung durch die Betroffenen erfolgreich gemeistert werden können, sondern auch die Umgebung des Behinderten „behindertengerecht“ für die spezifischen Bedürfnisse und das natürliche „anders Sein“ angepasst würden. Wichtige Leitgedanken sind hier:
In der Schweiz sind Schwerbehindertenausweise unbekannt. Dort sind beim Bundesamt für Sozialversicherung die IV-Renten statistisch erfasst. Im Jahr 2003 bekamen 271.039 Personen einfache Invalidenrenten und 185.476 noch Zusatzrenten. Die durchschnittliche Rente betrug 1396 CHF. Individuelle Maßnahmen (Hilfsmittel, Sonderschulen, Berufliche Ausbildung usw.) bezogen 400.537 Personen. Bei den Männern ist einer von fünf kurz vor der Pensionierung IV-Rentner.
Während u. a. ein hoher medizinischer und pädagogischer Standard und ein verbessertes Wissen um Entwicklungsmöglichkeiten es Menschen mit Behinderung mittlerweile in vielen Ländern ermöglicht, ein relativ normales und langes Leben zu führen, sieht es in manchen Regionen dahingehend noch sehr schlecht aus: In Russland beispielsweise wird auch heute noch den Eltern nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung geraten, den Säugling in ein Heim zu geben. Durch unzureichende personelle und materielle Ausstattung, Mangelernährung, wenig Bewegungsfreiheit und so gut wie keine pädagogische Zuwendung, Förderung und Therapie lernen viele Kinder weder Laufen noch Sprechen. Nicht selten versterben sie im Kindesalter, da sie medizinisch kaum bzw. nur ungenügend behandelt werden. Eine Schulbildung ist - wenn überhaupt - nur für leicht beeinträchtigte Kinder und Jugendliche vorgesehen und Arbeitsmöglichkeiten für erwachsenen Menschen mit Behinderung sind nur sporadisch vorhanden.[28]
Eine britische Untersuchung unter Familien mit blinden oder sehbehinderten Kindern zeigte, dass die praktische und emotionale Hilfe durch die Großeltern eine entscheidende Rolle spielen kann.
Beispiele für Sportveranstaltungen im Behindertensport sind: