Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) ist die Verfassung der Schweiz. Sie geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde.
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Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung daher nicht widersprechen.
Die Bundesverfassung der Schweiz weist im Vergleich mit anderen Verfassungen eine Eigenheit auf: Sie sieht keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze vor, d. h. von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze müssen vom Bundesgericht oder anderen Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit angewandt werden. Diese spezielle Regelung ist Ausdruck der stärkeren Gewichtung des Demokratieprinzips gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip. Die von der Volksvertretung erlassenen – und allenfalls in einer Referendumsabstimmung vom Stimmvolk angenommenen – Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden können.
Grundlage für die heutige Bundesverfassung ist die Verfassung vom 12. September 1848, als die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Diese war stark von der Verfassung der USA sowie dem Gedankengut der Französischen Revolution beeinflusst. Die Verfassung sieht zudem vor, dass die Kantone eigenständig (souverän) sind, soweit sie die Bundesverfassung nicht explizit einschränkt. Der Einführung der Verfassung von 1848 gingen kurze kriegerische Auseinandersetzungen voraus (Sonderbundskrieg).
Die Verfassung von 1848 wurde 1866 teilweise revidiert. Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Mit dieser Totalrevision wurde auch das Referendum auf eidgenössischer Ebene eingeführt. Seit 1891 beinhaltet die Verfassung das Initiativrecht auf Teilrevisionen. Demzufolge kann ein Bruchteil der Stimmberechtigten (zurzeit 100'000) den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung vorschlagen und eine Abstimmung von Volk und Ständen (Kantonen) erwirken. Teilrevisionen der Verfassung sind also jederzeit möglich.
Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z. B. Absinthverbot ) "herabgestuft" wurden. Die Bundesverfassung wurde in den 1990er-Jahren überarbeitet und von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 % respektive 12 2/2 von 20 6/2 Standesstimmen gutgeheissen. Sie ersetzte die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (alte Bundesverfassung, kurz aBV) und hat u. a. neun verschiedene, bis dahin lediglich in Entscheiden des Bundesgerichts und Rechtskommentaren festgehaltene Grundrechte erfasst. Sie trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
Die Bundesverfassung kann jederzeit abgeändert werden. Dabei bedarf die Abänderung der Zustimmung der Mehrheit des Volkes und der Kantone. Inhaltlich ist der Abänderbarkeit dadurch Schranken gesetzt, dass die Verfassung zwingendes Völkerrecht nicht verletzen darf (Art. 193 f. BV). Ob weitere inhaltliche Schranken bestehen, indem die Kernbereiche der fundamentalen Normen der Verfassung wie Grundrechte, Föderalismus, Demokratie und Rechtsstaat verbindlich sind, wird von der juristischen Lehre uneinheitlich beurteilt.
Eine Verfassungsänderung kann durch einen Beschluss der Bundesversammlung oder vom Volk durch eine Volksinitiative verlangt werden. Die Bundesverfassung der Schweiz ist im Gegensatz zum Beispiel zur Verfassung der USA eine Verfassung, die häufig modifiziert wird.
Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux femmes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."