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Im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit wie folgt definiert: Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:
Dabei werden die Verträge in der Regel mündlich abgeschlossen und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) in westeuropäischen Volkswirtschaften schwanken zwischen 0,5 und 20 Prozent.
Schwarzarbeit ist Teil der Schattenwirtschaft und wird häufig mit dieser gleichgesetzt. Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
Inhaltsverzeichnis |
Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk und beschränkte sich ursprünglich auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Meisterprüfung) verfügte.
Schwarzarbeit kann nach deutschem Recht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. So enthält das SchwarzArbG z. B. Verbotsnormen im Sinne des § 134 BGB. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich im 3. Abschnitt des SchwarzArbG. Trotz Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB ist nach Auffassung des BGH (für Werkverträge am Bau) der schwarz arbeitende Werkunternehmer zur Gewährleistung verpflichtet.
Nach Schätzung des Bundesministeriums der Finanzen von 2006 schädigt die Schattenwirtschaft (umfasst alle illegalen wirtschaftlichen Tätigkeiten, darunter auch Schwarzarbeit) die Bundesrepublik jährlich um 70 Milliarden Euro. Die Schattenwirtschaft liege bei 15 Prozent der gesamten Wirtschaftsleistung, d. h. 345 Milliarden Euro. Das sei Wirtschaftskriminalität, gegen die unter anderem die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (s. u.) künftig mit 7.000 Beschäftigten vorgehe[1]. Die Schätzungen – deren methodisch bedingte Unschärfen (Schätzung der Schattenwirtschaft über Bargeldumlauf) auch von den Autoren selbst eingeräumt werden – stammen vom Wirtschaftswissenschaftler Friedrich Schneider (Universität Linz) und dem Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW). Nach Ansicht von Schneider sei es allerdings nicht klar, ob Schwarzarbeit insgesamt Jobs koste oder sogar welche schaffe.
Die Rockwool-Stiftung in Kopenhagen schätzt, dass innerhalb der Europäischen Union der Anteil von Schwarzarbeit am BIP zwischen 1,2 % in Großbritannien und 4,1 % in Deutschland liegt, wenn die tariflichen Löhne im legalen Sektor als Vergleich zugrunde gelegt werden. Nimmt man hingegen die real ausgezahlten Löhne als Basis, verringert sich dieser Anteil auf 0,6 % in GB bzw. auf 1,3 % in Deutschland. Der Umfang der Schwarzarbeit in Deutschland läge damit unter 30 Milliarden Euro.
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen sog. „Zusammenarbeitsbehörden“ wie bspw. den Gemeindeverwaltungen.
Folgende Instrumente kommen im Kampf gegen die Schwarzarbeit zum Einsatz:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist mit einer Zentrale in Köln und ca. 6.500 Beamten an 113 Standorten in Deutschland vertreten. Die Mitarbeiter der Zusammenarbeitsbehörden sind im gesamten Bundesgebiet mit einem Potential von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Beschäftigten vertreten.
Die originäre Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung, Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft.
Statistische Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
| 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
| Personenüberprüfung an der Arbeitsstelle | 92.000 | 109.000 | 77.380 | 79.269 | 264.500 |
| Prüfung von Arbeitgebern | 35.000 | 18.500 | 26.026 | 32.572 | 104.965 |
| Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten | 7.700 | 9.200 | 8.739 | 9.837 | 56.900 |
| Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten | 3.300 | 2.800 | 1.734 | 1.233 | 49.926 |
| – in Mio. € | – | ||||
| Summe der Bußgelder | 8,0 | 10,3 | 5,3 | 5,1 | 32,8 |
| Wert der zur Vermögensabschöpfung gesicherten Vermögensgegenstände | 9,6 | 21,3 | 21,6 | 34,0 | 43,1 |
| Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen | 124,0 | 179,7 | 191,2 | 348,1 | 475,6 |
| Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) | 2,2 | 2,5 | 2,9 | 3,6 | 8,9 |
| – in Jahren – | |||||
| Summe der erwirkten Freiheitsstrafen | 96 | 200 | 227 | 305 | 472 |
Der Kampf gegen die Schwarzarbeit in Deutschland ist nur mäßig erfolgreich, wie z. B. die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dokumentiert. So stehen 40.000 Kontrollen lediglich 72 Festnahmen gegenüber. Dies entspricht 0,18 Prozent, bzw. 1,8 Promille. Eine Erfolg versprechende Wirtschaftspolitik zur Bekämpfung solcher schattenwirtschaftlichen Aktivitäten wird allerdings von der Bekämpfung der Symptome Abschied nehmen und an den Ursachen ansetzen müssen: Viele Bürger meinen, dass dies der zunehmende Druck von Steuern und Abgaben auf den Faktor Arbeit sowie die zunehmende Regulierung in der offiziellen Arbeitswelt seien. Andere meinen, dass das derzeitige Rechtssystem Schwarzarbeiter schützt, indem es das gemeinsame Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer fördert. Dies könnte leicht durch eine unterschiedliche Behandlung (Straffreiheit für eine Partei in Verbindung mit privatrechtlichen Rückforderungs- oder Lohnrechten) der beiden Parteien abgeschafft werden. Dann wären keine Kontrollen durch den Staat mehr erforderlich. Höhere Strafen allein bekämpfen nur die Symptome der Schattenwirtschaft, sind unter Umständen teuer und aufwendig und führen nicht zum gewünschten Erfolg.
Insbesondere aus den Reihen der FDP sowie Mittelstandsunion und MIT der CDU/CSU wird zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer gefordert. Die Befürworter führen ins Feld, dass damit der Anreiz für Schwarzarbeit weitgehend verloren ginge, da der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Bruttolohn erfährt und die Differenz zu den Verrechnungssätzen der Unternehmen sinken würde. Entsprechenden Forderungen konnten sich bis jetzt allerdings nicht durchsetzen.
§ 4 regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen befugt sind Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und dort Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes geht hervor, dass der Zoll damit ermächtigt wird, gezielt nach Beweismitteln zu suchen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten belegen.
Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts ist kennzeichnend für Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG (z.B. BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG Urteil 4 B 36.06 vom 7. Juni 2006).
Es spricht vieles dafür, dass auch der Zoll bei seinen Prüfungen zielgerichtet nach Beweismitteln für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz sucht und damit faktisch Durchsuchungen im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG durchführt. Solche Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG stehen jedoch unter einem strengen Richtervorbehalt und dürfen nur aufgrund eines konkret begründeten Tatverdachts angeordnet werden.
§ 8 (2) regelt, dass ordnungswidrig auch der handelt, der „...bei einer Prüfung nicht mitwirkt“. Auch wenn die Begründung hierzu ausführt: „Entspricht der in § 404 Abs. 2 Nr. 17 des SBG III bisher geregelten Ordnungswidrigkeit“ und auch wenn diese Regelung bereits seit 1997 Bestand hat, so bleibt die Festlegung einer Mitwirkungspflicht rechtlich äußerst zweifelhaft (eine Entscheidung des BVerfG kippte eine Regelung aus dem Jahr 1998 zum Lauschangriff).
Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlage moderner Demokratien. Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.
Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte als Unschuldiger gilt. Weshalb also hier eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Zollbehörden festgeschrieben wurde ist unverständlich, denn als Unschuldiger braucht man nicht mitwirken (wofür auch) und als Beschuldigter schon rein gar nicht (nemo tenetur se ipsum accusare - niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen). Es darf auch niemand gezwungen werden, Beweismittel gegen sich selbst zu sein. Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden. Sie haben die Verpflichtung, den Sachverhalt mit zulässigen Mitteln zu erforschen, unabhängig davon, ob und wie sich der Beschuldigte verteidigt.
Originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.
Die Zollbeamten könnten Hinweise und Informationen über festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden weiterleiten, in der Realität findet dies aber so gut wie nicht statt.
In Österreich wird für die Schwarzarbeit der Begriff Pfusch verwendet (der auch für eine schlechte Arbeit verwendet wird, öster. auch Murks). Relevante Definition in diesem Zusammenhang ist „Pfusch ist die Arbeit eines Fachmanns, unter Vermeidung von Steuern“.
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde in Österreich die Abteilung KIAB, was „Kontrolle illegaler Arbeitnehmer Beschäftigung“ heißt - beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) ins Leben gerufen. Bis 31. Dezember 2006 war diese Einheit bei der österreichischen Zollverwaltung angesiedelt. Seit 1. Jänner 2007 ist die KIAB eine eigenständige Abteilung (Team) bei den Finanzämtern.
Allgemein:
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