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Lex Salica

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Chlodwig diktiert die Lex Salica

Die Lex Salica (Pactus Legis Salicae) wurde 507–511 auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I. verfasst, womit sie eines der ältesten erhaltenen Gesetzbücher ist. Sie zählt zu den germanischen Stammesrechten. Benannt ist sie nach dem fränkischen Stamm der Salfranken.

In der Lex Salica wurden alte mündlich überlieferte Rechtsgepflogenheiten erstmals schriftlich niedergelegt. Obwohl wahrscheinlich jünger als der Codex Euricianus und die Lex Burgundionum, bewahrt die Lex Salica mehr Germanisch-Altertümliches, weil der Grad der Romanisierung der Franken zum betreffenden Zeitpunkt noch geringer war. Die Artikel befassen sich mit allen möglichen Rechtsfällen, wobei der Schuldige – sofern er freien Standes war – fast immer eine Geldbuße entrichten musste. Unfreie dagegen wurden mit Körperstrafen wie Hieben oder Rutenschlägen und in wenigen Fällen sogar mit dem Tod bestraft.

Dabei unterschieden sich die Strafen, je nachdem wer geschädigt wurde und wer der Täter war, so dass anhand der unterschiedlichen Strafmaße die Standesunterschiede der damaligen Gesellschaft deutlich werden. Beispielsweise stand auf Ermordung eines „Römers“, das heißt eines zur Provinzbevölkerung gehörenden Galloromanen, eine Geldstrafe in Höhe von 100 Schillingen aus, während die Tötung eines freien Franken in doppelter Höhe mit 200 Schillingen geahndet wurde. Wiederum höher stand die Gruppe der galloromanischen „Tischgenossen“ (Mitglieder des Hofes) des Königs mit 300 Schillingen, während das höchste Sühnegeld von 600 Schillingen für die Tötung von Mitgliedern des unmittelbaren Gefolges des Königs zu entrichten war. Fast modern mutet an, dass sogar Geldbußen für Beschimpfungen vorgesehen wurden, wobei das Wort „Hure“ mit 45 Schillingen am höchsten bestraft wurde.

Des Weiteren enthielt die Lex Salica Bestimmungen über das Erbrecht und die Gerichtsordnung. In Anlehnung an diese Erbrechtsbestimmungen wurde später in vielen europäischen Herrscherhäusern die Thronfolge so festgelegt, dass Frauen nicht die Krone erben konnten, selbst dann nicht, wenn keine männlichen Erben existierten: In terram salicam mulieres ne succedant.[1] Diese besondere Bestimmung der Lex Salica wird heute oft als das Salische Recht schlechthin verstanden. Sie gilt noch heute in einigen Monarchien, so in Liechtenstein und als Hausrecht in den meisten deutschen Adelshäusern. Viele Monarchien, die das Salische Erbrecht über Jahrhunderte anwandten, haben sich jedoch in jüngerer Zeit einer weiblichen Thronfolge geöffnet (beispielsweise Schweden 1980, Belgien 1991).

Inhaltsverzeichnis

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[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. So die vereinfachte Fassung bei Shakespeare, Henry V., I 2. Im Original heißt es (Pactus legis Salicae 59, § 6): "De terra autem Salica nulla in muliere hereditas est, sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint, tota terra pertineat." (vergleiche MGH, Legum Sectio I, Band 4/1 (= Eckhardt 1962), S. 223)
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