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Rittergut

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Rittergut Sellendorf (Brandenburg) um 1860, Sammlung Alexander Duncker

Ein Rittergut (lat. praedium nobilium sive equestrium) war ein Landgut mit dessen Besitz durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht gewisse Vorrechte des Besitzers, insbesondere Steuerbefreiungen und die Landtagsfähigkeit verbunden war.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entstehung und Aufbau

Im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation sollten mit der Übertragung eines Rittergutes gewisse Vorrechte für den Besitzer, insbesondere Befreiungen von den sonst auf ländlichen Gütern haftenden Steuern und bäuerlichen Lasten geschaffen werden. Damit sollte ursprünglich ein Ausgleich für die im Mittelalter dem grundbesitzenden Ritterstand obliegende Verpflichtung zu Ritterdiensten geboten werden. Die Ritter waren als Vasallen und Ministeriale für den Lehensherren zum Kriegsdienst zu Pferde und später auch zu Geldleistungen (Ritterpferdgeldern) verpflichtet. Außerdem waren mit den Rittergütern noch weitere Vorrechte verbunden. Insbesondere war in den Ständeordnungen des Mittelalters und in einigen Gegenden bis in die frühe Neuzeit mit den Gütern das Landstandsrecht, die Patrimonialjurisdiktion, die lokale Polizeigewalt und oft auch das Patronatsrecht verbunden. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich als Personalrechte durch die Zugehörigkeit zum Adelsstand gegeben waren, wurden mit der Zeit in Form eines Realrechts als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis).

Seit dem 14. Jahrh. wurden die alten Lehnsheere durch Söldnertruppen ersetzt, was zum Ende des Ritterdienstes führte. Danach wendeten sich die Rittergutsbesitzer häufig der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Güter zu. Mit dem Wegfall des Ritterdienstes, wurden in den meisten Staaten auch die mit dem Rittergut verbundenen Vorrechte wesentlich beschränkt oder gänzlich beseitigt. Später wurden daher auch die ritterschaftlichen Güter steuerpflichtig. Bedeutung hatten die Rittergüter aber weitehin für die Ausübung des politischen Mitbestimmungsrechts in den Landtagen. Dort bildeten die Rittergutsbesitzer die Ritterschaft innerhalb der Landstände. Während ursprünglich nur Adlige Rittergüter besitzen durften, konnten bald auch Bürgerliche Rittergüter erwerben. Bereits im 17. Jhd. gab es bürgerliche Rittergutsbesitzer, seit der zweiten Hälfte des 18. Jhd. stieg die Zahl stark an. In Preußen und auch in anderen Staaten wurden wegen ihrer Bedeutung für ständischen und landschaftlichen Wahlen Verzeichnisse der Rittergüter, sogenannte Rittergutsmatrikeln, geführt, soweit die Besitzer mit dem Gut besondere ständische Rechte besessen haben. Nur den immatrikulierten Gutsbesitzern stand die Landstandschaft zu. In den moderneren Verfassungen, so in der preußischen Verfassung von 1850, wurde dieses Recht einer besonderen Vertretung der Rittergutsbesitzer in den Landtagen oft vollständig aufgehoben. In Preußen kam den Rittergütern danach noch eine Bedeutung für die Kreis- u. Provinzialversammlungen zu. Rittergüter in Preußen bildeten meist eigene kommunalrechtliche Gutsbezirke, die neben der meist gleichnamigen Landgemeinde bis etwa 1929 bestanden. Die allgemeine Landstandschaft der Rittergutsbesitzer bestand aber in Mecklenburg noch bis 1918.

Der wirtschaftliche Betrieb des meist weit ausgedehnten Grundbesitzes eines solchen Gutes erforderte bestimmte Gebäude. Diese bestanden meist aus einem Herrenhaus oder Verwaltergebäude, Stallungen verschiedener Art und Größe, Scheunen, einer Brennerei, Molkereigebäuden sowie den nötigen Wohnungen für die Arbeiter. Bei der Anlage der Güter herrschte der Grundsatz, dass Aufbau und Unterhaltung aus den Erträgen des Gutes zu beschaffen waren und die Ertragsgrenzen demnach nicht überschritten werden durften.

[Bearbeiten] Vorbedingungen und Vorrechte

Mit den Rittergütern waren gewisse Verpflichtungen und Privilegien verbundenen. An das Gut waren staatsrechtliche Befugnisse in Form von Realrechten - Rechte, die nur dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zustanden - gebunden. Die staatsrechtliche Befugnisse waren also unmittelbar mit Grundstück verbunden und gingen mit dem Besitz auf den jeweiligen Besitzer über.

Ein Rittergut musste eine Mindestgröße besitzen, um dem (adligen) Eigentümer eine standesgemäße Existenz, unabhängig von der Ausübung eines bürgerlichen Berufs, zu ermöglichen. In Preußen betrug dieses Mindestmaß am Ende des 18. Jahrhunderts zwischen 40 und 80 Morgen (10 bis 20 Hektar), jeweils abhängig von der Bodenqualität und den Rechtsvorschriften der einzelnen Landesprovinzen. Weitere Voraussetzung ist ein sogenanntes castrum nobilis, also die Existenz eines Herrenhauses.

Zu ihnen gehörten vor allem Befreiung von bäuerlichen und öffentlichen Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), zu denen der Ritterdienst ehemals als Äquivalent gegolten hatte, ferner Landstandschaft, Patrimonialgerichtsbarkeit, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, und andere Bannrechte.

Weitere Gutsformen waren das Allod oder z.B. das in Schleswig-Holstein verbreitete Adlige Gut und das Kanzleigut. Die Hofgüter der Landesherren wurden als Domänen oder Kammergüter bezeichnet.

[Bearbeiten] Ausgewählte Rittergüter

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Siehe auch

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