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Pragmatische Sanktion

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Dieser Artikel behandelt die habsburgische Erbfolgeregelung von 1713. Für den Begriff im allgemeinen und andere Dokumente siehe Pragmatische Sanktion (Römisches Recht).
Urkunde von Kaiser Karl VI. um 1713.

Die Pragmatische Sanktion ist eine am 19. April 1713 von Kaiser Karl VI. veröffentlichte Urkunde, die die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit aller habsburgischen Erbkönigreiche und Länder festlegte und zu diesem Zweck eine einheitliche Erbfolgeordnung vorsah.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsinhalt

Die Pragmatische Sanktion stellt eine Abkehr vom salischen Erbfolgerrecht über die Thronanwärterschaft dar, man folgte den Grundsätzen der Linealprimogenitur und der subsidiären weiblichen Erbfolge:

Demnach sollte zunächst der älteste Sohn, nach diesem die von ihm begründete Linie (angefangen mit seinem ältesten Sohn etc.), danach alle anderen Linien des Mannesstammes nach demselben Prinzip und zuletzt - nach vollständigem Aussterben des Hauses im Mannesstamm - auch die weibliche Nachkommenschaft, angefangen mit der ältesten Tochter des letzten Throninhabers und deren Nachkommenschaft, thronfolgeberechtigt sein.

Dieser letzte Fall trat schon bald ein, nämlich nach dem Tode Karls VI. 1740, als dessen erstgeborene Tochter Maria Theresia unter Berufung auf die Pragmatische Sanktion die Nachfolge in den habsburgischen Ländern antrat. Die vielfach anzutreffende Behauptung allerdings, Karl VI. hätte die Pragmatische Sanktion zugunsten seiner Tochter erlassen, kann schon deshalb nicht richtig sein, weil Maria Theresia erst nachher, nämlich 1717, geboren wurde. Zudem hatte Karl VI. mit Leopold Johann auch einen männlichen Nachkommen, der allerdings 1716 als Säugling verstarb. In der weiteren Entwicklung war aber genau dies das Resultat, da die Erbansprüche der Töchter Josephs I. durch die Pragmatische Sanktion annulliert wurden.

[Bearbeiten] Pactum Mutuae successionis

Die Pragmatische Sanktion ging unmittelbar auf die im Zuge des Spanischen Erbfolgekriegs abgeschlossenen habsburgischen Hausverträge vom 12. September 1703, namentlich auf das Pactum Mutuae successionis, zurück, das im Wesentlichen denselben Inhalt wie die Pragmatische Sanktion hatte, zusätzlich aber noch, in Tradition der Rudolfinischen Hausordnung von 1364, ein wechselseitiges Erbrecht der Nachkommen der damaligen kaiserlichen Prinzen Joseph und Karl, der Josephinischen und Carolinischen Linien, vorsah und - im Gegensatz zur feierlich verkündeten Pragmatischen Sanktion - geheim gehalten worden war. Die Bedeutung der Pragmatischen Sanktion lag also nicht zuletzt in der Veröffentlichung der schon seit zehn Jahren geltenden hausinternen Bestimmungen.

[Bearbeiten] Rechtsstatus der Pragmatischen Sanktion

Vor allem aber war die Pragmatische Sanktion im Gegensatz zum pactum mutuae successionis nicht nur ein Hausgesetz, sondern wurde entsprechend dem Staatsrecht der einzelnen habsburgischen Erbkönigreiche und Länder in jedem dieser Länder formell in Kraft gesetzt. Als letzter gab der ungarische Landtag durch die Gesetzesartikel I, II und III aus 1723 seine Zustimmung zur Pragmatischen Sanktion, wenngleich mit einigen Abweichungen, die jedoch praktisch keine Bedeutung haben sollten. Die diplomatischen Bemühungen Karls VI. mit Unterstützung seines engsten Beraters Freiherr von Bartenstein um die Anerkennung der Pragmatischen Sanktion durch die auswärtigen Mächte gelang nur bedingt. Nach dem Tode des Kaisers wurde Maria Theresias Erbrecht insbesondere von Karl Albrecht von Bayern und Friedrich August von Sachsen, die mit jeweils einer Tochter Kaiser Josephs I. verheiratet waren, bestritten, und es begann der Österreichische Erbfolgekrieg. Im Frieden von Aachen 1748 wurde die Pragmatische Sanktion allerdings allgemein anerkannt und blieb bis zum Untergang der Monarchie 1918 in Geltung.

[Bearbeiten] Rechtshistorische Bedeutung

In der österreichischen Historiographie (insbesondere vor 1918) galt die Pragmatische Sanktion und ihre Anerkennung durch die Länder als eigentlicher Gründungsakt der Habsburgermonarchie, weil die Länder damit ihren Willen zum Aufbau eines gemeinsamen Staatswesens bekundet hatten. Tatsächlich gab es bis zur Pragmatischen Sanktion keine Verfassungsurkunde, die die Zugehörigkeit der Kronländer zu einem gemeinsamen Staat festgelegt hat. Auch berief sich der Österreichisch-Ungarische Ausgleich von 1867 ausdrücklich auf die Pragmatische Sanktion als Grundlage der Verbindung zwischen den Ländern der ungarischen Krone (Transleithanien) und den übrigen Königreichen und Ländern Seiner Majestät (Cisleithanien). Insofern war die Pragmatische Sanktion bis 1918 von hoher verfassungsrechtlicher wie auch symbolischer Bedeutung für den Bestand der Donaumonarchie und deren regierender Dynastie.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

Ältere Werke, noch aus der Sicht des bestehenden Kaiserreichs und der Zeitgenossen:

[Bearbeiten] Weblinks

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