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Als Polizeibehörde werden in Baden-Württemberg Behörden bezeichnet, welche Polizeiaufgaben wahrnehmen aber nicht zum Polizeivollzugsdienst gehören.
Es wird in allgemeine und besondere Polizeibehörden unterschieden. Dabei sind allgemeine Polizeibehörden die obersten Landespolizeibehörden, die Landespolizeibehörden, die Kreispolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden und besondere Polizeibehörden alle anderen Behörden die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Das Polizeigesetz schreibt in § 62 vor, daß oberste Landespolizeibehörden die Ministerien sind, die fachlich zuständig sind, die Landespolizeibehörden die Regierungspräsidien, die Kreispolizeibehörden die unteren Verwaltungsbehörden und die Ortspolizeibehörden die Gemeinden sind. Untere Verwaltungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften. Die Aufgaben der Ortspolizeibehörde müssen die Gemeinden als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehmen (Weisungsaufgabe).
In der Regel ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Bei Gefahr im Verzug, außer beim Erlass von Polizeiverordnungen, kann jede übergeordnete Behörde Aufgaben einer untergeordneten wahrnehmen, die untergeordnete aber auch Aufgaben einer übergeordneten (z.B. die Ortspolizeibehörde die Aufgabe einer Landespolizeibehörde). Aufgaben können unter der gleichen Voraussetzung auch außerhalb des Dienstbezirkes wahrgenommen werden.
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