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Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, alltägliche Aktivitäten und Verrichtungen selbständig nachzugehen und deshalb Hilfe zur Bewältigung der daraus resultierenden Defizite benötigt. Das können Maßnahmen der Hilfestellung (Assistenz) oder Kompensation oder hauswirtschaftliche oder pflegerische Unterstützung sein. Diese werden häufig durch Angehörige übernommen, darüber hinaus erbringen Fachkräfte der professionellen ambulanten Pflegedienste oder Pflegeheime solche Leistungen.
Das Wort Pflegebedürftigkeit ist nicht nur für die Altenpflege wichtig, obwohl Alter einer der gravierendsten Faktoren ist, die dazu beitragen. Kranke Kinder, Behinderte oder mehrfach Erkrankte können damit konfrontiert sein. Aufgrund des demographischen Wandels in den Industrieländern, wonach die Zahl der alten und betagten Menschen zunimmt und die Zahl der erwerbstätigen Erwachsenen abnimmt, ergeben sich für die jeweilige Gesellschaft zunehmend Probleme: Finanzierung und Erbringung der Pflege; ihr Ausmaß und qualitative Veränderungen (z. B. durch Diabetiker, Demenz-Kranke). Die Sozial- und Gesundheitspoliktik, die Präventionsmedizin und die Pflegewissenschaft versuchen darauf Antworten zu finden.
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In Deutschland ist die gesetzliche Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in verschiedenen Gesetzen etwas unterschiedlich geregelt. Die sozialpolitisch größte Bedeutung hat die 1995 eingeführte Pflegeversicherung mit einem Leistungsvolumen von über 17 Mrd. € im Jahre 2005 → Hauptartikel Pflegeversicherung.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind daneben u. a. in folgenden Gesetzen geregelt:
Die verschiedenen Gesetze unterscheiden sich zum Teil in ihrer Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, wobei die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe und des Bundesversorgungsgesetz im Jahre 1995 an die Pflegeversicherung angenähert wurden.
Die von 1991 bis 1995 bestehenden Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 53 ff. SGB V (alte Fassung) führten u. a. wegen eines vom Gesetzgeber nicht klar definierten Pflegebegriffs zu einer Reihe von Problemen (näheres im Artikel Pflegeversicherung hier).
Die Begrifflichkeit der „Pflegestufen“ der Pflegeversicherung richtet sich dabei nach dem pflegerischen und dem hauswirtschaftlichen Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten pro Tag (Stufe 1) bzw. mindestens 180 Minuten pro Tag (Stufe 2) usw. (Genaueres siehe Pflegeversicherung). Die Leistung der Sozialhilfe muss allerdings unabhängig von der Einstufung der Pflegeversicherung greifen, wenn die finanziellen Voraussetzungen bei der betroffenen Person vorliegen (und nicht diese Zeitlimiten).
Pflegebedürftigkeit stellt ein multifaktorielles Geschehen dar. Die Ursachen sind vielfältig und können nicht immer von der einzelnen Person beeinflusst werden. Pflegebedürftigkeit weist verschiedene Dimensionen auf:
Verschiedene pflegewissenschaftliche Projekte versuchen Möglichkeiten zu finden, wie das Risiko, pflegebedürftig zu werden, minimiert und wie das Eintreten von Pflegebedürftigkeit hinausgezögert werden kann. Es wird untersucht, wie die Leistungen der Pflege in einem realistischen Maß entgolten werden können, da auch die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung noch nicht die realen Notwendigkeiten abbildet.