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Amtsträger oder auch vorgesetzte Bundeswehrsoldaten haben in bestimmten Fällen das Recht, Angaben zu einer betroffenen Person (Personalien) zu verlangen. Das Recht leitet sich aus ihrer jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ab. In Gerichtsverfahren werden beispielsweise routinemäßig die Personalien von Prozessbeteiligten festgestellt.
Kommt der oder die Betreffende dieser Aufforderung nicht, unvollständig oder mit falschen Angaben nach, kann dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Zu den Personalien gehören gemäß § 111 OWiG folgende Daten:
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