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Das „Scherbengericht“ (der Ostrakismos, griech. ὁ ὀστρακισμός; früher war überwiegend die lateinische Form „Ostrazismus“ üblich) war in der griechischen Antike, vor allem in Athen, ein Verfahren, unliebsame und/oder zu mächtige Bürger aus dem politischen Leben der Stadt zu entfernen. Der Begriff ist abgeleitet von Ostrakon (τὸ ὄστρακον), Tonscherbe, da Bruchstücke von Tongefäßen als „Stimmzettel“ verwendet wurden. Die Teilnehmer ritzten in die Scherben Namen von unliebsamen Personen ein; nach der Wahl wurde die meistgenannte Person für zehn Jahre verbannt. Der Verbannte durfte seinen Besitz behalten und war auch sonst nicht vollkommen entrechtet.
Ähnliche Verfahren gab es auch in anderen griechischen Städten; in Syrakus benutzte man statt der Scherben Olivenbaumblätter, weshalb man hier von „Petalismos“ (petalon/πέταλου = Blatt) - der nach Diodor nur fünf Jahre als Verbannungszeitraum umfasste [1] - sprach.
Im heutigen Sprachgebrauch hat sich Scherbengericht zu einem geflügelten Wort entwickelt, mit dem meist politisch motivierte Aktionen und Methoden bezeichnet werden, mit denen unliebsame oder unbequeme Personen ausgeschaltet werden sollen.
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Anders als in vielen anderen Bereichen der Alten Geschichte liegen für das Scherbengericht Originalquellen in Form von ausgegrabenen beschrifteten Scherben in großer Anzahl vor. Bis 1965 waren 1.658 Scherben bekannt. Dann aber wurden innerhalb von vier Jahren um die 8.500 Stück im Altarm des Eridanos im Kerameikos ausgegraben.[2] Bis jetzt sind über 11.000 solcher Scherben gefunden worden. Die weitgehend einheitliche Fundsituation lässt es zu, Fragmente zusammenzufügen und sogar einzelne Hände von Schreibern zu unterscheiden, was oftmals eine Datierung ermöglicht, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Ansonsten sind die üblichen literarischen Quellen vorhanden, vor allem Anspielungen in der Komödie, über Nachrichten bei den Rednern des 4. Jahrhunderts v. Chr. bis hin zur Darstellung der Athenaion politeia und Einzelheiten bei noch späteren Autoren, vor allem Plutarch.
Die einschneidende Verbesserung der Quellenlage hatte, wie unten dargestellt, gravierenden Einfluss auf die Beurteilung des Ostrakismos in der modernen Forschung.
In der Amtsperiode der 6. Prytanie (Anfang Februar bis Mitte März) eines jeden Jahres stimmte die Volksversammlung ohne Aussprache darüber ab, ob ein Scherbengericht durchgeführt werden solle. War dieser Entscheid positiv, so fand – wohl im nächsten Monat, jedenfalls vor der 8. Prytanie –, die „Ostrakophorie“ („Scherbentragen“) statt. Eine Liste der „Kandidaten“ gab es nicht, sondern jeder Bürger konnte auf seine „Stimmkarte“ schreiben, wen er der Stadt verwiesen haben wollte. Es konnte jeweils nur einen einzigen treffen. Insgesamt mussten 6000 Stimmen gegen den Kandidaten gerichtet sein, der die Stadt verlassen sollte.
Die Masse der gefundenen Scherben lässt die Einzelheiten gut erkennen. Angegeben wurde der Name, oft auch der Vatersname und gelegentlich der Demos, der Bezirk. Der Abstimmende musste also schreiben können, doch durfte man sich helfen lassen, wie eine Anekdote um Aristeides berichtet (Plut. Aristeides 7,5f.), der auf Bitte eines Mannes seinen eigenen Namen auf die Scherbe geschrieben haben soll, als dieser den Unbekannten um Hilfe bat. Manchmal sind auch Bemerkungen, überwiegend unfreundlicher Art, beigefügt.
Die Abstimmung fand ohne weitere Aussprache statt. Der am häufigsten auf den Scherben genannte Mitbürger musste innerhalb von zehn Tagen für zehn Jahre in die Verbannung gehen, mit der Androhung der Todesstrafe im Fall der vorzeitigen Rückkehr. Mehr geschah ihm nicht. Er verlor zwar das Recht, während seiner Abwesenheit an öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken, es verblieb ihm aber sein Eigentum. Ebenso wenig verlor er seine bürgerlichen Ehrenrechte. In all diesen Punkten unterschied sich das Scherbengericht von einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren und einer ordentlichen Verurteilung.
Gelegentlich verabschiedete die Demokratie besondere Gesetze, um durch das Scherbengericht Verurteilte zurückzurufen. So kehrten im Jahr 480 v. Chr. drei Verbannte (nicht nur Aristeides, wie oft zu lesen ist) nach Athen zurück, als man ihrer Unterstützung gegen den persischen Angriff zu bedürfen glaubte.
Soweit bekannt kam es 487 v. Chr. zum ersten und 417 v. Chr. zum letzten Mal zu einem Ostrakismos. Das zugrundeliegende Gesetz wurde möglicherweise schon auf Antrag des Kleisthenes im Jahre 507 v. Chr. erlassen, wofür freilich die Athenaion politeia fast 200 Jahre später die älteste Quelle ist; es wären dann auch 20 Jahre bis zur ersten Anwendung vergangen, obwohl es nicht gerade eine politisch ruhige Zeit war. Eine formale Aufhebung gab es nie.
20 Ostrakismen sind bekannt, einige genauer, darunter die von:
Bei dieser Abstimmung wurde das Verfahren ad absurdum geführt, als die eigentlichen Kontrahenten Nikias und Alkibiades ihre Anhänger auf den Demagogen Hyperbolos konzentrierten, der den Ostrakismos beantragt hatte (Plut. Nikias 11; Alkibiades 13). Es war damit offenbar so diskreditiert, dass keine weitere Ostrakophorie mehr durchgeführt wurde, obgleich noch 100 Jahre zu Beginn eines jeden Jahres formal vom Volk abgestimmt wurde, ob eines durchzuführen sei.
Die Ostrakisierung erfolgte ganz offensichtlich nicht aufgrund gesetzlich definierter Vergehen. Deshalb sind auch niemals genaue Vorwürfe überliefert. Bis vor kurzem hatte man, auf der Grundlage unserer literarischen Quellen, geglaubt, der Grund für die Maßnahme habe im Verdacht bestanden, ein Mitbürger könne zu großen Einfluss in der Stadt erreichen; schnell sei der Vorwurf erhoben worden, er strebe nach der Tyrannis. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gesetz ursprünglich mit dieser Begründung eingebracht worden ist, aber dieses Motiv wird von den jetzt vorliegenden - gerade sehr frühen - Ostraka in keiner Weise bestätigt. Unsere literarischen Quellen setzten im wesentlichen erst ein halbes Jahrhundert nach den Ereignissen ein, die große Anzahl liegt noch viel später. Die Autoren hatten jedenfalls keine aktenmäßigen Grundlagen, so dass sie auf Vermutungenen angewiesen waren und aus der Sicht ihrer Gegenwart urteilten.
Die erhaltenen Ostraka erheben nirgends den Vorwurf des Medismos, der Kollaboration mit den Persern, von denen unsere anderen Quellen sprechen, oder gar des Strebens nach der Tyrannis (es wäre eher die Oligarchie); das wurde offenbar aus der Ostrakophorie von 488/87 erschlossen, der ein Angehöriger der Peisistratiden zum Opfer fiel. Man muss in der Tat sagen, dass die milde Form der Verbannung eine sehr schwache Strafe für etwas gewesen wäre, was man durchaus als Hochverrat hätte klassifizieren können. Vielmehr scheint sich eine eher nebulose Aversion gegen Mächtige und Reiche ausgedrückt zu haben, ein Gefühl, selber deklassiert zu sein, Machthabern gegenüber zu stehen, die „Unrecht tun“ (ἀδικεῖν), wie es öfter heißt, so dass angenommen worden ist, dahinter könne die offizielle Fragestellung stehen. Angespielt wird nicht auf künftiges Handeln, sondern auf vergangenes. Vorgeworfen wird den Mitbürgern „Hass gegen den Demos“, politische Unzulänglichkeit und Untüchtigkeit, Hang zur Verschwendung, auf der anderen Seite Übermächtigkeit (Schutz gegen ein reguläres Gerichtsverfahren!), der Status als Ritter und Pferdezüchter, ein auffälliger Reichtum, übertriebene Ehrsucht. Auch Vorwürfe zum Sexualverhalten werden erhoben (Megakles wird als Ehebrecher bezeichnet, dem Kimon werden sexuelle Beziehungen zu seiner Stiefschwester vorgeworfen).
Allerdings standen in vielen Fällen auch Kontrahenten "zur Wahl", die für unterschiedliche Richtungen der attischen Politik standen, sodass mit der Ostrakisierung eines der beiden meist recht einflussreichen Politen der Einfluss des anderen gefestigt wurde. So wurde beispielsweise die Kontroverse zwischen Aristeides und Themistokles um den Flottenbau gegen die Bedrohung durch die Perser im Jahr 482 v.Chr. endgültig entschieden, indem Aristeides ostrakisiert wurde. Die Ostrakisierungen des Kimon (461) und Thukydides Melesiou (443) waren Richtungsentscheidungen für eine weitere Demokratisierung Athens. Diese Funktion des Ostrakismos ist historisch besonders wichtig, da die hier getroffenen Entscheidungen gegen eine bestimmte Politik durch die Verbannung des Unterlegenen dauerhaft waren und nicht - im Gegensatz zu Beschlüssen der Volksversammlung - ohne weiteres unter dem Einfluss der unterlegenen Seite wieder rückgängig gemacht werden konnten.
Als Grundlage ist zu betrachten: