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Nebentätigkeit

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Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Außerdem kann auch die Betätigung eines Schülers gemeint sein.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Situation

Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt (BAG 6 AZR 357/01, Urteil vom 28. Februar 2002).

In Deutschland finden sich in verschiedenen Gesetzen und Vereinbarungen Regelungen zur Nebentätigkeit. Hierzu gehören das Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden. Auch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind einige Regelungen enthalten.

Es gibt zudem spezielle beamtenrechtliche Regelungen im Bundesbeamtengesetz (§§ 64 ff.), dem Beamtenstatusgesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung. Die Bundesländer haben entsprechende Gesetze in Form von Beamtengesetzen und Nebentätigkeitsverordnungen erlassen. Für Soldaten gilt das Soldatengesetz (§ 20) und der Nebentätigkeitenerlass des Bundesministeriums der Verteidigung.

Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten (wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen, sofern diese geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

[Bearbeiten] Nebentätigkeit im Arbeitsstudium

Auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums werden nach REFA Nebentätigkeiten von Haupttätigkeit als Tätigkeiten, die planmäßig sind, aber nur mittelbar der Arbeitsaufgabe dienen, unterschieden. Beispiele sind:

[Bearbeiten] Statistik

Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes gab es 2004 rund 600.000 Fälle einer Nebentätigkeit (2. Lohnsteuerkarte). Bezogen auf die rund 36 Millionen Steuerpflichtigen entsprach das einem Anteil von unter 2 Prozent.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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