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| Kruzifix-Beschluss | |
|---|---|
| verkündet: 16. Mai 1995 | |
| Fallbezeichnung: | Verfassungsbeschwerden von minderjährigen Schülern und erziehungsberechtigten Eltern |
| Geschäftszeichen: | 1 BvR 1087/91 |
| Fundstelle: | BVerfGE 93, 1 |
| Folgegeschichte: | Erlass eines neuen Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes 1995 |
| Leitsätze | |
| 1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG. 2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. |
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| Richter | |
| Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas | |
| abweichende Meinungen: Seidl, Söllner und Haas weitere abweichende Meinung: Haas |
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| Angewandtes Recht | |
| Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz, § 13 Abs. 1 S. 3 Schulordnung für die Volksschulen in Bayern | |
Kruzifix-Beschluss (umgangssprachlich auch Kruzifix-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannt, mit der Teile der Bayerischen Volksschulordnung von 1983 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, nach denen in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder zumindest ein Kreuz anzubringen war.[1] Der Kruzifix-Beschluss ist eine bedeutsame Entscheidung zum Verhältnis von Religion und Staat in Deutschland.
Beschwerdeführend waren drei Schüler sowie deren Eltern, die Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung und gegen eine christliche Einwirkung auf ihre Kinder durch die Kruzifixe waren.
Das Gericht sah die durch das Grundgesetz uneingeschränkt gewährte Religions- und Glaubensfreiheit der Schüler aus Art. 4 GG verletzt, hier die sog. negative Glaubensfreiheit. In diese dürfe der einfache (Landes-)Gesetzgeber nicht im Rahmen sonst oft vorhandener Grundrechtsschranken eingreifen. Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass der Staat nicht nur eine religiöse Neutralitätspflicht aus der Verfassung habe (Art. 4 GG und Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung). Er könne sich vielmehr nicht selbst auf Religionsfreiheit oder eine bestimmte Weltanschauung berufen (hier also die christliche), da ein Staat als solches weder einer Religion angehören, noch Grundrechte für sich in Anspruch nehmen kann.
Inhaltsverzeichnis |
Für die Rechtsentwicklung in Deutschland ist die Kruzifix-Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil das Verfassungsgericht konkretisierende Prinzipien für die Neutralitätspraxis in der Schule formulierte:
Der Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1995 blieb bis heute weitgehend ohne praktische Folgen. Nach dem Willen der bayerischen Regierung soll das Kreuz im Klassenzimmer weiterhin der Regelfall bleiben. Nur in speziellen begründeten "atypischen Ausnahmefällen" soll es auf einzelne Klagen hin abgehängt werden. Nachdem § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern für nichtig erklärt wurde, hat die bayerische Regierung am 23. Dezember 1995 (GVBl. 850) ein neues Gesetz in das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Artikel 7 Absatz 3 eingefügt. Satz 1 lautet: "Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht."[2]
Popularklagen gegen dieses Gesetz hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 1. August 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung vorliege, weil im Gesetz eine Konfliktlösung vorgesehen ist.[3] Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.[4] Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich für Andersdenkende eine zumutbare und nichtdiskriminierende Ausweichmöglichkeit ergibt, wenn die Anforderungen an die Begründung des Widerspruchs nicht überzogen werden.[5]
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 2. Januar 2002 entschieden, dass der Freistaat Bayern verpflichtet ist, in den Klassenzimmern, in denen der klagende Lehrer unterrichtet, das Kreuz abzunehmen (3 B 98.563). Das Gericht hat diese Sache als atypischen Einzelfall bewertet.
In einem anderen Fall wies das Verwaltungsgericht Augsburg am 14. August 2008 die Klage eines atheistischen Lehrers ab, der das Abhängen der Kreuze in den Klassenräumen, in denen er unterrichtet, beantragte (Au 2 K 07.347). Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Lehrer durch das Kreuz im Klassenraum eine schwerwiegende seelische Belastung erleide, die eine Ausnahme rechtfertige.[6]