Der Kennzeichenmissbrauch, in Deutschland eine Verkehrsstraftat (Vergehen) gemäß § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), schützt als Rechtsgut die zuverlässige und eindeutige Zuordnung eines (zulassungspflichtigen) Kraftfahrzeuges zu einem Fahrzeughalter. Kennzeichenmissbrauch ist ein Auffangtatbestand zur Urkundenfälschung und wird relativ selten angewandt (→ Subsidiarität).
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Der Absatz 1 stellt die Herstellung des täuschenden Zustandes unter Strafe. Absatz 2 gilt für die missbräuchliche Verwendung. Gefordert wird ein Gebrauch des ge- oder verfälschten Kennzeichens im Rechtsverkehr. Ferner ist eine Täuschungsabsicht erforderlich, die über den Vorsatz der Kennzeichnung, Verwendung etc. hinaus geht.[1]
Die Strafvorschrift sieht folgende Tatbestände vor:
Im Absatz 1 werden drei Formen unter Strafe gestellt:
Im Absatz 2 wird der Gebrauch (das Führen) eines ge- oder verfälschten Kennzeichens im öffentlichen Verkehr unter Strafe gestellt.
Das Delikt kann seitens des Fahrzeugführers, des -halters oder einer anderen Person, die die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, begangen werden. Versicherungskennzeichen fallen nicht hierunter, da diese Fahrzeuge keiner individuellen amtlichen Zulassung bedürfen.[2]
Als Strafe sieht § 22 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden automatisch sechs Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamt dem Verurteilten zugeschlagen.[3]
Die Benutzung eines Phantasiekennzeichens ist ebenso strafbar wie das Anbringen eines echten Kfz-Kennzeichens an andere Fahrzeuge.[4] Auch das Entfernen des Kennzeichens, das Verändern der Zahlen und Buchstaben, ihr Verdecken oder Unleserlichmachen (etwa durch den Betrieb einer Gegenblitzanlage oder durch ein Anbringen von Deckfolien [5]) sind verboten. Dabei muss das Kraftfahrzeug nicht betrieben werden, es reicht bereits ein Parken oder ein Schieben auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Liegt ein Vergehen der Urkundenfälschung vor, weil zur Täuschung ein abgestempeltes Kennzeichen verwendet wird, wobei das Kennzeichen eine „zusammengesetzte Urkunde“ mit dem Kraftfahrzeug bildet (Verbundenheit des Schildes mit dem Fahrzeug, z. B. verschraubt), tritt die Strafbarkeit nach § 22 StVG hinter die schwerere Strafdrohung der Urkundenfälschung nach § 267 StGB zurück.[6]
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."