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Die Jagdsteuer ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den Stadt- beziehungsweise Landkreisen. Sie zählt zu den Bagatellsteuern und wird nicht mehr in allen Bundesländern verlangt. Im Jahr 2002 wurden rund 24,6 Mio. € Jagdsteuer gezahlt.
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben, bei der Fischereisteuer zählt die Anzahl der Fischereibezirke.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder (für Baden-Württemberg § 9 KAG) in Verbindung mit der jeweiligen kommunalen Satzung.
In acht Ländern (z.B. Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen, Thüringen) wird keine Jagdsteuer erhoben.
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