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Der Jagdschein ist in der Bundesrepublik Deutschland die Urkunde, die ihrem Inhaber die Berechtigung zur Jagdausübung, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, gestattet.
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Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde nur ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (ein, zwei oder drei Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein erteilt (umgangssprachlich: gelöst) werden. Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.
Der Jagdschein soll in Deutschland sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete Jäger die Jagd ausüben. Aufgrund der recht schwierigen Prüfungen, mit erheblicher Zahl an Lehrgangsabbrechern und hohen Durchfallquoten, soll ein Mindeststandard garantiert werden und die Sicherheit bei der Jagdausübung gewährleistet sein.
Der Jagdschein berechtigt nicht dazu, die Jagd auch tatsächlich auszuüben. Das Jagdausübungsrecht steht in Deutschland den Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land ausüben dürfen oder sich örtlichen Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer anschließen müssen, die das Jagdausübungsrecht dann in der Regel an Jäger verpachten.
Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber:
In Österreich gilt die Bezeichnung Jagdkarte, die (abhängig vom jeweiligen Bundesland) von der Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder von der jeweiligen Jägerschaft ausgestellt wird.
Zur Ausstellung benötigt man:
Es sind Gebühren in der Höhe von 36 € bei der Ausstellung zu entrichten.
Die Jagdkarte hat eine Gültigkeit von 13 Monaten (1. Januar - 31. Januar des Folgejahres), die mit der Einzahlung eines Beitrages jedes Jahr erneuert werden muss. Der Einzahlungsabschnitt des Erlagscheines gilt hierbei als Nachweis der Gültigkeit und muss stets mit der Jagdkarte mitgeführt werden. Außerdem muss der Jäger drei Kugelschüsse auf eine Bockscheibe abgeben und dies im vorhergesehen Feld am Einzahlungsabschnitt mittels eines speziellen Stempels eintragen lassen. Wird die Jagdkarte in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gelöst, verliert sie ihre Gültigkeit.
Jagdgäste benötigen eine Jagdgastkarte, die eine Gültigkeit von 3, 9, 14 Tagen, einem Monat oder einem Jahr haben kann. Sie wird bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Jägerschaft unter Nachweis des ausländischen Pendants zur Jagdkarte gelöst.
In Österreich ist die Jagdhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung, die automatisch durch das Lösen der Jagdkarte abgeschlossen wird.
Als jemand, „der einen Jagdschein besitzt“, wurde und wird umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den Paragraphen 51 StGB, durch den psychisch Kranke pauschal als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“.[1] Dieser Paragraph wurde unter anderem durch § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen ersetzt.
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