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Die Invalidenversicherung (IV) ist eine staatliche und obligatorische Versicherung in der Schweiz. Ihr Ziel ist es, den Versicherten, welche invalid werden/sind, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern.
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Im Jahr 1925 stimmte das Schweizer Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Invalidenversicherung zu. Heute ist die verfassungsrechtliche Grundlage der IV in Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung zu finden.
Seit 1960 gibt es die schweizerische Invalidenversicherung.
Die Invalidenversicherung weist weitgehend die gleiche Struktur wie die AHV auf, mit der sie auch organisatorisch eng verbunden ist.
Die IV versucht, Behinderte wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und kann für die Umschulung finanzielle Mittel sprechen. Sofern eine Integration in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich ist, bezahlt die IV eine sogenannte IV-Rente ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40%. Die Erwerbsunfähigkeit, der Invaliditätsgrad bemisst sich, indem das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) mit dem Einkommen, welches zumutbarerweise trotz Invalidität (Invalideneinkommen) noch erzielt werden kann, verglichen wird. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse wird in Prozent ausgewiesen.
Sofern die IV-Rente zum Leben nicht ausreicht, können Ergänzungsleistungen bezogen werden. Dafür müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden.
Die IV zahlt nicht nur Renten aus, sondern übernimmt auch die Kosten bei der Behandlung von Geburtsgebrechen wie zum Beispiel angeborene Herzfehler oder verschiedene Behinderungen.
Um die soziale Eingliederung und die Ausbildung von Behinderten zu unterstützen bezahlt die IV auch Hilfsmittel wie zum Beispiel Hörgeräte oder Brillen, welche aber im Besitz der IV bleiben. Der Benutzer muss bei grobfahrlässigem Umgang mit den Hilfsmitteln die Schäden ersetzen; und für ein Gesuch um Hilfsmittel muss eine gesundheitliche Expertise angestellt werden. Hilfsmittel werden nach Ablauf einer bestimmten Frist erneuert (bei Hörgeräten etwa alle 6 Jahre).
Alle Arbeitnehmer (ab 18 Jahren) und Selbständige sind verpflichtet, Beiträge an die IV zu leisten, üblicherweise 1.4% des Einkommens. Nichterwerbstätige müssen sich ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs für die Bezahlung eines Mindestbeitrages bei ihrer Ausgleichskasse anmelden.
Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über einkommensabhängige Beiträge der Versicherten. Weitere Finanzierungsquellen sind Beiträge des Bundes.
Im Januar 2004 betrug die Anzahl der IV-RentnerInnen rund 242 067 Personen, bei denen sich die Gebrechen wie folgt aufteilten: