Outils :Vous avez un site web ? Un blog ?
Technorati reactions rencontre |
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes |
| Kurztitel: | Informationsfreiheitsgesetz |
| Abkürzung: | IFG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 201-10 |
| Datum des Gesetzes: | 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.
Inhaltsverzeichnis |
Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Denn er ist nicht Ausfluss der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), sondern ein Voraussetzung hierfür. Präziser, wenn auch im politischen Kontext weniger attraktiv, wäre deshalb Informationszugang oder - wie in Brandenburg - Akteneinsicht.
Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben[1]. Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann. So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.
Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt.
Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden.
Trotz dieses umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt doch bisher das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Während bereits 1998 in Brandenburg[2], 1999 in Berlin[3], 2000 in Schleswig-Holstein[4] und 2002 in Nordrhein-Westfalen[5] Informationsfreiheitsgesetze inkraftgetreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als langwierig. Zwar wurde schon 1997 unter der schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt[6], 1998 in der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Koalition zur 14. Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschrieben[7] und ein entsprechender Gesetzentwurf auch von der Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE)[8], doch kam es aufgrund verschiedener Vorbehalte von Seiten der Ministerialbürokratie[9] letztendlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbart[10], doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Widerstand der Ministerialbürokratie[11]. Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden war[12] wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegt[13]. Obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringen[14], ging die Initiative schließlich von den Regierungskoalitionsfraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachten[15].
Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei Tagen[16] fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde[17]. Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf statt[18]; am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen[19]. Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gem. Art. 42 II 1 GG beschlossen[20].
Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gem. Art. 77 I GG an den Bundesrat weitergeleitet[21], welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner Ausschüsse[22] zur Anrufung abstimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheim gefallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten Bundesländer[23] Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gem. Art. 52 III 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande[24], womit das IFG schließlich am 5. September ausgefertigt und am 13. September 2005 im Bundesgesetzblatt[25] verkündet werden konnte.
Die ersten Fälle lassen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren[26] Kritik laut werden:
Das Auswärtige Amt wollte für eine einfache Auskunft etwa 108 Euro in Rechnung stellen.[27]
Der Antrag von Jörg Tauss (MdB, SPD), die 17.000 Seiten umfassenden Mautverträge einzusehen, wurde abgelehnt. Eine um die Geschäftsgeheimnisse von Toll Collect bereinigte Version zu erstellen, verweigerte das Verkehrsministerium „mangels Sachverstands“[28]. Jörg Tauss hat dagegen Klage beim VG Berlin erhoben.
Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller, Nedap, habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung auf § 6 nicht zugestimmt.[29] Der Kostenbescheid des Innenministeriums in Höhe von 240 Euro wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.[30]
Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.[31] Am 13. Juli 2006 erzwang die Erwerbsloseninitiative Akteneinsicht. [32]
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |