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Unter Informationsfreiheit, auch Informationszugangsfreiheit beziehungsweise Informationstransparenz, englisch Freedom of Information (FOI) versteht man die Bestrebungen, die verfügbaren öffentlichen Quellen zu erhöhen. In diesem Rahmen können z. B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen (Öffentlichkeitsprinzip) bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren - so geschehen am 1. Januar 2006 durch das deutsche Informationsfreiheitsgesetz.
Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 65 Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) garantiert. Die Verbindung zur Rezipientenfreiheit wird insofern hergestellt, als durch die Bestimmungen des jeweiligen IFG die von ihm erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und sie damit allgemein zugängliche Quellen darstellen.
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Zugangsrechte zu öffentlichen Dokumenten wurden 1766 in Schweden das erste mal verankert. In 20. Jahrhundert folgen 1951 Finnland, 1970 Dänemark und Norwegen, 1978 Frankreich, 1993 Kanton Bern, 1994 Belgien, seit 1998 diverse deutsche Länder und Schweizer Kantone[1], 2001 die Europäische Union, 2004 die Schweiz, 2006 Deutschland.
Mittlerweile gibt es in mehr als 65 Staaten Informationsfreiheitsgesetze.[2]
Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Behördenunterlagen – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und wurde seitdem in 9 Bundesländern in Landesgesetzen umgesetzt (im Sinne von Art. 5 GG).
Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.
Lange Zeit gab es - neben einer Reihe von Einzelregelungen, bestimmte Register (zum Beispiel bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten und bereichsspezifische Auskunftsrechte Betroffener nach dem Datenschutzrecht - kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen.
Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.
Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung).
In der Schweiz wird mit dem Öffentlichkeitsgesetz (Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BGÖ), das am 17. Dezember 2004 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, die Transparenz der Verwaltung gefördert, indem jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen.
Die Bundesverwaltung ist damit im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen.
In Österreich wird die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden gelten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder, wie zum Beispiel das Wiener Auskunftspflichtgesetz, das Niederösterreichische Auskunftsgesetz oder das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden.
Anders als in Deutschland ergibt sich aus dem Recht des Bürgers kein Anspruch auf Akteneinsicht, und EU-weit einzigartig steht die Amtsverschwiegenheit in Verfassungsrang (Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz 1920).[1]
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit verabschiedet. Diese Grundsätze wurden vom Ministerrat durch Europaratsempfehlungen vom 25. November 1981[3] und vom 21. Februar 2002[4] umgesetzt, um Informationsfreiheitsgesetze in allen Mitgliedsstaaten des Europarats zu verabschieden. Die meisten Länder in Europa sind diesen Empfehlungen gefolgt und haben entsprechende Gesetze verabschiedet. Der Europarat arbeitet an der Verabschiedung einer bindenden Konvention über den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.
Den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der EU-Verwaltung selbst regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.[5] Für diese wurde April 2008 ein Änderungsvorschlag vorgelegt, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Empfehlungen des Parlaments aus dem Jahr 2006 reagiert – diverse Details (Definition von Dokument, Einspruchsrechte) werden dabei aber kritisch gesehen.[6]
Artikel 19 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Informationsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist separat in Artikel 18 geschützt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 [7] enthält „eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten“. Auch die Rechtssache Geraguyn Khorhurd Patgamavorakan Akumb v. Armenia, Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung.
Viele Staaten haben die Informationstransparenz als Grundrecht in ihrer Verfassung verankert.[1]
Die betreffenden Regelung sind etwa:
Einzelgesetzliche Regelungen bestehen etwa in:[1]
Gesetzestexte Deutschland:
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