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Unter Immissionsschutz wird die Gesamtheit der Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen" verstanden (so die gesetzliche Definition im deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt(z.B. den Menschen) aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet, und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der möglichen Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt.
In Deutschland werden vom Immissionsschutz folgende Wirkungen durch gesetzlich festgelegte Grenzwerte erfasst:
Für einige Bereiche und Wirkungen gibt es keine messbaren Grenzwerte, sondern Richtwerte und Empfehlungen. Dies gilt für
Der Immissionsschutz arbeitet mit anderen Bereichen zusammen, wo eine Wechselwirkung offenkundig ist. Dazu gehören
In eng besiedelten Räumen ist auch eine Zusammenarbeit mit Stadt- und Verkehrsplanern notwendig. Während der Immissionsschutz sich zunächst auf den sogenannten Außenbereich von Gebäuden, Wohnung und Arbeitsplatz erstreckt, ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz vorrangig für die Innenräume und die unmittelbare Wirkung am Arbeitsplatz zuständig. Im Sinne des Verursacherprinzips greift der Immissionsschutz in Deutschland über zahlreiche Verordnung bei Genehmigungen in Produktions- und Wirtschaftsweisen der Industrie ein und versucht Wirkungen an der Quelle zu begrenzen, z.B. bei der Verbrennung.
Viele gesetzliche Regelungen in Deutschland beruhen auf europaweiten Richtlinien und Verordnungen. Dies gilt vor allem im Bereich Emissionserklärungen, Luftschadstoffe und Lärm. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Juli 2000 mit der Entscheidung 2000/479/EG den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) beschlossen.
Der Versuch einer europaweiten Regelung erstreckt sich meist auf einzelne Schadstoffe. Eine zusammenfassende Betrachtung aller Luftschadstoffe, wie dies mit dem Begriff Smog versucht wurde,
Mit der Umgebungslärmrichtlinie wird erstmals eine Gesamtbewertung aller Lärmwirkungen angestrebt, für die es beispielsweise im deutschen Recht noch keine Grundlage gibt.
Weltweit wird der Schwerpunkt auf Begrenzung der Schadstoffwirkungen an der Quelle gesetzt. Dies am Aufbau von Schadstoffemissionsregistern als Forderung aus dem Kapitel 19 der im Juni 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21 zu erkennen.
Siehe auch: Klimaschutzpolitik, Umweltrecht
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