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Herstellungskosten ist ein Begriff aus dem Handels- und Steuerrecht und beschreibt die Aufwendungen, die bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts im eigenen Unternehmen erbracht werden. Der Begriff Herstellungskosten unterscheidet sich von dem in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendeten Begriff Herstellkosten.
Im Bereich der Immobilienfinanzierung wird der Begriff Angemessene Herstellungskosten verwendet.
Inhaltsverzeichnis |
Die Kalkulation der Herstellungskosten ist wichtig für die Bilanz-Erstellung (Bestandsbewertung) und daher in Deutschland im HGB sowie in den Einkommensteuerrichtlinien genau geregelt (§§ 255 II, § 275 III sowie R 6.3 EStR) Seit 5. August 2009 gab es eine Änderung des Handelsrechts, wonach man nun die Wertuntergrenze und Wertobergrenze wie im Steuerrecht berechnet.
Berechnung:
MK (Materialkosten) (MUSS HR/StR)
+ FM (Fertigungsmaterial) (MUSS HR/StR)
+ FL (Fertigungslohn) (MUSS HR/StR)
+ SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung) (MUSS HR/StR)
+ fix/var. MGK (Materialgemeinkosten) (MUSS HR / StR)
+ fix/var. FGK (Fertigungsgemeinkosten) (MUSS HR / StR)
+ Abschreibung (verursachter Werteverzehr) [wenn nicht in MGK oder FGK enthalten, da sonst doppelte Erfassung]
(Gemeinkosten sind jeweils anteilig in "angemessener Höhe" zu berücksichtigen)
= Handels- und steuerrechtliche Wertuntergrenze nach § 255 II S.2 HGB
+ (anteilige) VwGK (Verwaltungsgemeinkosten) (KANN HR/StR)
+ (anteilige) freiwillige Sozialkosten [sofern sie nicht in GK enthalten sind] (KANN HR/StR)
+ (anteiliger) Aufwand für soziale Einrichtungen (KANN HR/StR)
+ (anteiliger) Aufwand für Altersversorgung (KANN HR/StR)
= Handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze nach § 255 II S.3 HGB
Einzelkosten sind Kosten, die unmittelbar dem erstellten Vermögensgegenstand zuzuordnen sind. Gemeinkosten können dem erstellten Vermögensgegenstand nicht unmittelbar zugerechnet werden. Materialgemeinkosten können zum Beispiel Kosten für Schrauben oder Klebstoffe sein, die in mehrere Produkte einfließen.
Laut HGB dürfen keine kalkulatorischen Zinsen und keine Wagnisse, aber angemessene Anteile für Verwaltungskosten zu den Herstellungskosten gerechnet werden. Vertriebskosten zählen nicht zu den Herstellungskosten.
Nach internationalen Rechnungslegungstandards regelt IAS 2 den Begriff der Herstellungskosten. Nach IAS 2 müssen Gemeinkosten, etwa Kosten der Verwaltung, mit in die Herstellungskosten einbezogen werden, solange sie dem Herstellungsbereich zuzuordnen sind. Kosten der allgemeinen Verwaltung oder anormale Produktionskosten dürfen nicht mit einbezogen werden. Gleich dem HGB sind ebenfalls Vertriebskosten auszuschließen.
Diese Kosten sind Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung und für den Abzug nach § 10 e EStG.
Grundstückskosten sind nicht abschreibbar, höchstens ist eine Teilwertabschreibung möglich. Sie sind Bemessungsgrundlage (BMG) für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG (50 %).