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Völkermord

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Der Völkermord oder Genozid ist ein Straftatbestand, der im Völkerstrafrecht entstanden ist, mittlerweile aber auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert ist.

Inhaltsverzeichnis

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes(Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958 und die Schweiz am 7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um den völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Im deutschen Völkerstrafgesetzbuch[1] wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch[2] ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.

Diese Definition kann als mehr oder weniger allgemeingültig bezeichnet werden, denn der Völkermord ist dasjenige völkerstrafrechtliche Verbrechen mit der schärfsten und anerkanntesten Definition: Alle maßgeblichen Normierungen stimmen im Wesentlichen mit der Definition von Artikel II der Völkermordkonvention der UN (s. u.) überein. Andere völkerstrafrechtliche Tatbestände dagegen, insbesondere das Verbrechen des Angriffskrieges (Aggression), sind nicht allgemein anerkannt, weder im Völkerrecht noch von maßgeblichen Staaten.

Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords. Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Strafverfahren

Nach Artikel VI VStGB kann Völkermord nach dem Territorialprinzip verfolgt werden, also durch die Behörden im betroffenen Land, oder durch einen Internationalen Strafgerichtshof, den die Vertragsstaaten anerkannt haben. Unabhängig von der UN-Konvention können Tatbestände des Völkermordes, soweit sie unter die Genfer Konventionen fallen, aufgrund des Universalitätsprinzips in allen Staaten der Welt verfolgt werden.

Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände

Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die Handlungen unter den Buchstaben a) bis e) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

Umgekehrt gilt auch: Unter a) bis e) genannte Handlungen sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wieviele Mitglieder getötet oder sonstwie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

Ob in jedem Fall, wo Einzelne sich des Völkermordes schuldig machen, der Rahmen des Geschehens pauschal als „Völkermord“ bezeichnet werden sollte, ist eine andere Frage. Denn es ist für die Strafbarkeit Einzelner nicht erforderlich, dass sie ihre Taten im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs auf die Opfergruppe begehen (im Gegensatz etwa zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

In der Regel ist die Verfolgung von Völkermord nicht an den Ort des Verbrechens gebunden. Im Schweizer Strafgesetzbuch wird die Strafverfolgung explizit auch dann angedroht, wenn das Verbrechen im Ausland begangen wurde. Auch schützt eine Diplomatische Immunität nicht vor einer Verurteilung.

Erste Verwendung des Begriffs

Der Begriff Völkermord taucht zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen (1796-1835) in seinen „Polenliedern“ auf, und zwar in der 1831 entstandenen Ode „Der künftige Held“. Er wendet sich gegen die Auflösung des polnischen Staates, den Österreich-Ungarn, Preußen und Russland sich untereinander aufgeteilt haben, und wirbt mit anderen westdeutschen Demokraten, die beim „Hambacher Fest“ 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen haben, für das Wiedererstehen des polnischen Staates. Im Besonderen geißelt er die Unterdrückungspolitik Russlands, indem er nach der Bestrafung der „Dschingiskhane“ ruft, „Die nur des Mords noch pflegen, und nicht der Schlacht,/ Des Völkermords![3] Für den liberalen ostpreußischen Abgeordneten Carl Friedrich Wilhelm Jordan ist er in Bezug auf die Polen so geläufig, dass er ihn in der Frankfurter Paulskirche am 24. Juli 1848 bei der Diskussion der Polenfrage verwendet, und zwar steigert er ihn noch:

„Der letzte Act dieser Eroberung, die viel verschrieene Theilung Polens, war nicht, wie man sie genannt hat, ein Völkermord, sondern weiter nichts als die Proclamation eines bereits erfolgten Todes, nichts als die Bestattung einer längst in der Auflösung begriffenen Leiche, die nicht mehr geduldet werden durfte unter den Lebendigen.“[4]

Der Historiker Heinrich von Treitschke äußert sich in "Politik. Vorlesungen, 1897-1898" zum Untergang der Pruzzen als Urbevölkerung Preußens und sagt:

„Es war ein Völkermord, das lässt sich nicht leugnen; aber nachdem die Vernichtung vollendet war, ist er ein Segen geworden. Was hätten die Preußen (gemeint sind die Pruzzen) in der Geschichte leisten können? Die Überlegenheit über die Preußen war so groß, daß es ein Glück für diese wie für die Wenden war, wenn sie germanisiert wurden.“[5]

Als der polnische Anwalt Raphael Lemkin (1900–1959) den Begriff Genozid – von griech.: γένος, génos, = eigentlich Herkunft, Abstammung, Geschlecht, im weiteren Sinne auch das Volk + lat.: caedere = morden, metzeln als Übersetzung von ludobójstwo von polnisch lud = Volk und zabóstwjo = Mord – 1943 für einen Gesetzesentwurf für die polnische Exilregierung zur Bestrafung der deutschen Verbrechen in Polen verwendet, hat dieser bereits eine durch die imperialistische Diskussion des 19. Jahrhunderts geprägte Geschichte. 1944 übertrug er den Ausdruck ins Englische als genocide.

Völkermorde in der Geschichte der Menschheit

Einzelnachweise

  1. § 6 VStGB
  2. Art. 264 StGB
  3. Geflügelte Worte, hrsg. von Kurt Böttcher, Karl Heinz Berger, Kurt Krolop, Christa Zimmermann, 4., durchgesehene Auflage, Leipzig 1985, S. 466.
  4. Zitiert bei Michael Imhof, Polen 1772 bis 1945, S. 183. In: Wochenschau Nr. 5, Sept./Okt. 1996, Frankfurt a.M., S. 177-193.
  5. Zitiert bei Wolfgang Wippermann, Der ‚Deutsche Drang nach Osten‘. Ideologie und Wirklichkeit eines politischen Schlagwortes, Darmstadt 1981, S. 93.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

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