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Flucht

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Disambig-dark.svg Dieser Artikel erläutert die Flucht als ungeordnetes Zurückweichen; andere Bedeutung unter Flucht (Begriffsklärung).
Hl. Hieronymus mit dem Löwen im Kloster

Eine Flucht ist das ungeordnete, teilweise panische Zurückweichen vor einem Feind, Angreifer, Gefahr oder einer Katastrophe (z. B. Naturkatastrophe).

Statt einer (möglicherweise ziellosen) Bewegung weg von einer Bedrohung kann Flucht auch definiert sein als das Aufsuchen eines Zufluchtsortes, der Schutz und Sicherheit verspricht. Bei Burganlagen, die den Schutz der umliegenden Bevölkerung sicherstellen sollten, war der Bergfried ein besonders gesicherter Turm. In Anlehnung an diese letzte verfügbare Fluchtmöglichkeit wird der Vorgang des Flüchtens umgangssprachlich auch als "türmen" bezeichnet, was sich über das mittelalterliche Rotwelsch bis in unsere heutige Zeit erhalten hat.

Abzugrenzen ist die Flucht von der Vertreibung. Flüchtlinge verlassen ihre Heimat, um einer drohenden existenziellen Gefahr zu entgehen. Im Unterschied zu Vertriebenen werden sie nicht unmittelbar zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begriff

Festnahme durch Polizeivollzugsbeamte nach einer Flucht

[Bearbeiten] Rechtsstatus

Ebenso wie beim Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auch auf die Flucht ein besonderes Verweigerungsrecht: es kann von einem Gefangenen nicht erwartet werden, dass er sich durch Gefallenlassen einer Festnahme selber schadet. Daher ist das Ausbrechen aus Gefängnissen entgegen der Darstellung in Filmen und Medien erlaubt. Zur Bestrafung einer Flucht kommt es nur, wenn dabei weitere Straftaten begangen werden (z. B. Sachbeschädigung). So ist, nach erfolgreicher Übergabe der Personalien an die Polizei auch die Flucht vom Unfallort straffrei – wenn diese dann noch Sinn ergibt.

Hat ein Schuldner die Flucht ergriffen, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, so stellt dieses Verhalten nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einen materiellen Konkursgrund dar, wenn die Flucht ins Ausland führt.[1] Dasselbe Verhalten bildet zudem einen Arrestgrund.[2]

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Quellen

  1. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Hunziker/Pellascio, S. 205
  2. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Hunziker/Pellascio, S. 289

[Bearbeiten] Weblinks

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