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48.5973157.774619Koordinaten: 48° 35′ 50″ N, 7° 46′ 29″ O
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, manchmal auch EuGHMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft.
In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten.
Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20), der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1).
Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).
Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3), um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung u.a. die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen (Art. 23 Abs. 3).
Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. (Art. 23 Abs. 6). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers im Amt und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 7). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 24).
Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Präsident ist seit dem 19. Januar 2007 der Franzose Jean-Paul Costa, die beiden Vizepräsidenten sind der Grieche Christos Rozakis und der Brite Nicolas Bratza.
Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.
Die Posten des san-marinesischen und ukrainischen Richters sind derzeit vakant. Die Amtszeit des maltesischen Richters ist seit Juni 2006 abgelaufen, er bleibt jedoch im Amt, da noch kein Nachfolger ernannt wurde.
Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte standen bisher zehn Präsidenten aus acht verschiedenen Mitgliedsstaaten des Europarats vor.
| Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte | ||||
| # | Name | Amtsantritt | Ende der Amtszeit | Nationalität |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Arnold McNair, 1. Baron McNair (1885–1975) | 21. Januar 1959 | 3. Mai 1965 | Vereinigtes Königreich |
| 2 | René Cassin (1887–1976) | 20. Mai 1965 | 15. Juni 1968 | Frankreich |
| 3 | Henri Rolin (1891–1973) | 27. September 1968 | 5. Mai 1971 | Belgien |
| 4 | Sir Humphrey Waldock (1904–1981) | 5. Mai 1971 | 21. Januar 1974 | Vereinigtes Königreich |
| 5 | Giorgio Balladore Pallieri (1905–1980) | 8. Mai 1974 | 9. Dezember 1980 | Italien |
| 6 | Gérard Wiarda (1906–1988) | 30. Januar 1981 | 30. Mai 1985 | Niederlande |
| 7 | Rolv Ryssdal (1914–1998) | 30. Mai 1985 | 18. Februar 1998 | Norwegen |
| 8 | Rudolf Bernhardt (*1925) | 24. März 1998 | 31. Oktober 1998 | Deutschland |
| 9 | Luzius Wildhaber (*1937) | 1. November 1998 | 18. Januar 2007 | Schweiz |
| 10 | Jean-Paul Costa (*1941) | 19. Januar 2007 | Frankreich | |
Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates (vgl. Art. 34). Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.
Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will (vgl. Art. 33). Letztere Verfahren sind allerdings äußerst selten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann im Individualbeschwerdeverfahren erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört. Die Anrufungsfrist nach der letzten endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beträgt sechs Monate (vgl. Art. 35).
Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen (serious question bzw. serious issue of general importance) in der Sache zu klären sind (vgl. Art. 43).
Auf Grund der chronischen Überlastung soll der Gerichtshof reformiert werden. Im 14. Zusatzprotokoll vom 13. Mai 2004 zur EMRK [2] sind folgende Änderungen vorgesehen:
Das 14. Zusatzprotokoll kann erst in Kraft treten, wenn es durch sämtliche Mitgliedsstaaten der Konvention ratifiziert wurde. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt durch alle Staaten bis auf Russland erfolgt.[3] Die Russische Staatsduma weigerte sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 das 14. Zusatzprotokoll zu ratifizieren. Damit blockiert Russland derzeitig die Reform des EGMR.[4][5]
Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“
Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich dem gemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41). Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR variiert in den einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist.
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü [6] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[7] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[8]
Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z.B. ein Urteil) nicht beseitigt.[9] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[10] Dabei ist jedoch eine "schematische Vollstreckung" nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[11] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.
Die Entscheidung des BVerfG lässt in weiten Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Beschlüsse des EGMR halten müssen.[12]
Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. "lex Pakelli"[13]).
In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang (BGBl 59/1964).
In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen.
Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt.[14]
In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[15], dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.
Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act von 1998 die Stellung der EMRK.
Nach Artikel 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.
Der EGMR ist Opfer seines eigenen Erfolges. Ende 2007 waren 80.000 Verfahren bei ihm anhängig, d.h. eingeleitet, aber noch nicht entschieden. Gingen 1981 gerade einmal 400 Beschwerden jährlich ein, hat sich diese Zahl im Jahr 2007 auf jährlich rund 40.000 Beschwerden verhundertfacht. Dementsprechend hoch ist teilweise auch die Verfahrensdauer. So lagen im Jahr 2007 über 2.000 Verfahren länger als fünf Jahre beim EGMR.[16] Freilich führen nicht alle Verfahren auch zu einem Urteil des Gerichtshofs. Die übergrosse Zahl der Beschwerden ist unzulässig. So stehen im Jahr 2007 1500 Entscheidungen (Judgments) 27.100 Beschwerden gegenüber, die für unzulässig erklärt, oder aus dem Verfahrensregister gestrichen wurden.
| Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)[17] | ||||
| Staat | Hängige Verfahren (gerundet) | Verurteilungen | Größe (Bevölkerung) | |
|---|---|---|---|---|
| 20.300 (26%) | 175 | 142 Mio. | ||
| 9150 (12 %) | 319 | 70,6 Mio. | ||
| 8.300 (10 %) | 88 | 21,6 Mio. | ||
| 5.800 (7 %) | 108 | 46,3 Mio. | ||
| 3.100 (4 %) | 101 | 38.5 Mio. | ||
| 3.000 (4 %) | 9 | 10.3 Mio. | ||
| 2.900 (4 %) | 58 | 59.1 Mio. | ||
| 2.700 (3 %) | 14 | 2.0 Mio. | ||
| 2.500 (3 %) | 7 | 82,4 Mio. | ||
| 2.350 (3 %) | 39 | 64,5 Mio. | ||
| : | : | : | : | |
| 570 (0.7 %) | 20 | 8.3 Mio. | ||
| 460 (0.6 %) | 6 | 7.5 Mio. | ||
| Rest | 18.270 (22.7 %) | 405 | - | |
Der Anstieg der Fallzahlen beim EGMR ist neben der Reform des Gerichtshofs und dem dadurch erleichterten Zugang, auch auf die Neuaufnahme ost- und südosteuropäischer Länder in den 90er Jahren zurückzuführen. Die Verurteilungen der jeweiligen Staaten zeigen deutlich, dass Hauptprobleme vor allem im Bereich des Justizwesens liegen. Verletzungen der Grundsätze des beschleunigten Verfahrens, des fairen Verfahrens, des Anspruchs auf ein effektives Rechtsmittel, aber auch der Freiheit und Sicherheit (Freiheitsentziehungen), nehmen die übergroße Zahl der Verurteilungen ein. Bei den Verfahrensverzögerungen hebt sich Italien deutlich von anderen Staaten ab. Besondere Probleme bestehen auch in der Türkei, die bei Verurteilungen auch in der folgenden Tabelle nicht genannter Artikel meist sehr weit oben rangiert. Die meisten Verurteilungen betreffen damit vor allem ost- und südeuropäische Länder, was sich auch an der Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2007 zeigt. Länder mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die einen effektiven Grundrechtsschutz gewährt, wie beispielsweise Deutschland, haben totz einer relativ hohen Quote an hängigen Verfahren nur geringe Verurteilungszahlen.
| Übersicht über Verurteilungen in den Jahren 1999 - 2006 (Ausgewählte Schwerpunkte)[18] | ||||||||||
| # | Staat | Verurteilungen gesamt (mindestens ein Verstoß) | Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe/Behandlung (Art. 3) | Freiheit und Sicherheit (Art. 5) | Faires Verfahren Art. 6) | Schleuniges Verfahren (Art. 6) | Privat-/ Familienleben (Art. 8) | Meinungsfreiheit (Art. 10) | Effektives Rechtsmittel (Art. 13) | Schutz des Eigentums (ZP 1 Art. 1) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1264 | 1 | 17 | 192 | 923 | 60 | 1 | 35 | 255 | |
| 2 | 1076 | 91 | 181 | 354 | 127 | 28 | 123 | 143 | 353 | |
| 3 | 431 | 6 | 23 | 161 | 245 | 11 | 9 | 21 | 14 | |
| 4 | 318 | 1 | 108 | 17 | 210 | 29 | 5 | 9 | 8 | |
| 5 | 258 | 5 | 5 | 56 | 181 | 2 | 1 | 52 | 39 | |
| 6 | 258 | 12 | 5 | 200 | 32 | 11 | 3 | 62 | 142 | |
| 7 | 197 | 21 | 42 | 115 | 47 | 8 | 3 | 23 | 101 | |
| 8 | 188 | 2 | 2 | - | 185 | 1 | - | 176 | - | |
| 9 | 152 | 3 | 8 | 129 | 13 | 13 | 3 | 2 | 96 | |
| 10 | 141 | 6 | 39 | 61 | 17 | 33 | 2 | 22 | 2 | |
| 11 | 111 | - | 1 | 45 | 45 | 6 | 18 | 2 | - | |
| 12 | 109 | 15 | 126 | 16 | 45 | 4 | 2 | 24 | 9 | |
| 13 | 106 | - | 7 | 26 | 73 | 5 | 1 | 12 | 4 | |
| 14 | 104 | - | 8 | 9 | 83 | 3 | 5 | 11 | 2 | |
| : | : | : | : | : | : | : | : | : | : | : |
| 17 | 53 | 1 | 9 | 9 | 23 | 12 | 1 | 1 | 1 | |
| : | : | : | : | : | : | : | : | : | : | : |
| 23 | 27 | - | 5 | 9 | 4 | 5 | 4 | - | - | |
| - | Total über alle Mitglieder | 5400* | 196 | 665 | 1561 | 2563 | 290 | 205 | 642 | 1079 |
* Fälle mit mehreren Verstößen wurden nur einmal gezählt.
Die Wahrnehmung der Entscheidungen des EGMR ist in den Mitgliedsstaaten stark von einer nationalen Perspektive geprägt. Während Verurteilungen des eigenen Landes in der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion meist umfassend gewürdigt werden, werden Verurteilungen anderer Länder eher weniger zur Kenntnis genommen. Dabei kommt es auch darauf an, welche Bedeutung der EMRK in der nationalen Rechtsordnung beigemessen wird und wo in der nationalen Rechtsordnung menschenrechtliche Problempunkte liegen. Die folgende Auswahl ist insofern nicht repräsentativ:
Vgl. auch die Liste der Schweizer Fälle vor dem EGMR bei humanrights.ch
Das Gebäude des EGMR wurde vom britischen Architekten Richard Rogers entworfen und nach dreijähriger Bauzeit im Jahr 1995 fertig gestellt. Es kostete 455 Millionen Franc (rund 69,4 Millionen Euro).
Aus der Luft betrachtet hat das Gebäude die Form einer Waage, wobei die runden Sitzungssäle die Waagschalen darstellen. Diese Struktur setzt sich auch in der Stahlkonstruktion im Gebäude fort. Hier "schweben" die Sitzungssäle wie zwei Waagschalen gleichsam über dem Boden. Gleichzeitig erinnert das Bauwerk durch seine Lage am Fluss und die hohen Aufbauten zwischen den beiden Sälen auch an ein Schiff. Durch die Verwendung einer Stahlkonstruktionen und großer Glasflächen sollte es nach Auffassung des Architekten eine besondere Offenheit ausdrücken und sich damit vom typischen monumentalen Eindruck alter Gerichtsgebäude abheben. Dieses Anliegen kommt auch in anderen Details des Bauwerks zum Ausdruck. So hatte Rogers im großen Eingangsbereich zwischen den Verhandlungssälen freistehende Tische vorgesehen, an denen die Beschwerdeführer persönlich ihre Beschwerde einreichen konnten. Heute stehen dafür Kabinen aus Glas zur Verfügung.
Die frühere Struktur des Gerichtshofs, mit einer Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Gericht, findet sich auch im Aufbau des Gebäudes wieder. Es verfügt über zwei getrennte, parallele Flügel (zusammen rund 420 Büros), einem Beratungsraum für das Gericht und zwei Verhandlungssääle. Der Kleinere Saal (520 m2), früher Saal der Kommission, wird heute vom Gerichtshof für Verhandlungen genutzt. Er verfügt über 41 Plätze für Besucher und 30 Plätze für die Parteien. Der Große Saal (860 m2) hat hingegen Platz für 260 Besucher und 33 Plätze für die Parteien. In einem langen Oval angeordnet, sind 49 Richterplätze. Beide Säle verfügen über entsprechende Kommunikationstechnik und abgetrennte Dolmetscherkabinen.
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