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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung |
| Kurztitel: | Energiewirtschaftsgesetz |
| Abkürzung: | EnWG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 752-2 / 752-6 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) |
| Inkrafttreten am: | |
| Letzte Neufassung vom: | 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101, 2106) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. November 2008 (Art. 5 G vom 25. Oktober 2008) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von 2005 setzte die Bundesregierung das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Zweck des EnWG ist die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ (§ 1 Abs. 1 EnWG). Ferner dient die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs […] und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. (§ 1 Abs. 2 EnWG)
Inhaltsverzeichnis |
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.
1. Das neue Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet alle Netzbetreiber, ihre Netze (natürliche Monopole) diskriminierungsfrei allen Kunden gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2. Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs (auf Basis der Verbändevereinbarungen).
3. Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die NetzentgeltVO Strom/Gas.
4. Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (zwei-Monats-Frist) zu klären.
5. Größere Energieversorger (mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) müssen ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen (Unbundling). Das Gleiche gilt für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind. Damit werden Kunden jetzt unterschiedliche Ansprechpartner für Lieferverträge bzw. für Netznutzungs- / Netzanschlussverträge im selben Versorgungsunternehmen haben.
6. Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungsnetzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.
(zitiert aus dem „Infoblatt zum neuen Energiewirtschaftsrecht“ von DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag – und VIK – Verband der Industriellen Kraftwerksbetreiber, Juli 2005 [1])
Die EU-Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, ob der diskriminierungsfreie Netzzugang gesetzlich geregelt wird oder mittels freier Vereinbarung und freiwilliger Selbstkontrolle der vier großen deutschen Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet wird. Das neue Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet alle Netzbetreiber, ihre Netze (natürliche Monopole) allen Kunden diskriminierungsfrei gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Prinzip des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisherigen verhandelten Netzzugangs (Verbändevereinbarungen).
Die Novellierung durch das „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“ ist am 9. September 2008 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen sind:
Nationale Regelungen
1935: Energiewirtschaftgesetz: Sichere, "billige" Energieversorgung
1957: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Zweifach geschützte Vollmonopole:
Konzessionsverträge mit den Gemeinden: Alleiniges Wegenutzungsrecht für die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wasser. Anschluss- und Versorgungsmonopole.
Demarkationsverträge der Versorger: Gebietsabsprachen, Lieferverbote.
1998: Durch das Energiewirtschaftsgesetz von 1998 wurde das bis dahin geltende Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 abgelöst. Es setzte die 1. Elektrizitätsrichtlinie der EG um. Um das Gesetz von 1935 hatte es aufgrund seines Entstehungsdatums zum Teil polemische Auseinandersetzungen gegeben. Die Vorwürfe gingen vor allem dahin, dass Versorgungssicherheit eine Voraussetzung für Rüstung und Krieg sei. Tatsächlich war das Gesetz von 1935 jedoch weitgehend eine Festschreibung der energiewirtschaftlichen Realitäten, wie sie sich in der Weimarer Republik herausgebildet hatten.
2000: Im Jahre 2000 erfolgte die Umsetzung der 1. Erdgasrichtlinie, und zwar in der „Verbändevereinbarung Gas“.
2005: Liberalisierung der Elektrizitätsversorgung (i. W. Entflechtung von Netz und Vertrieb)
2008: Weitere Liberalisierung des Messwesens
Liberalisierter Energiemarkt
Liberalisierung des Messwesens
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."