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Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus und wird je nach Land verschieden lang, in Deutschland maximal 14 Monate lang, gezahlt.
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Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis maximal 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.
Im Gegensatz zu der kindbezogenen kompensatorischen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.
Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.
Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.
Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt [2]; im dritten Quartal kamen weitere 187 000 hinzu [3]. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5 Prozent der Anträge von Vätern gestellt [2], was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: im ersten Quartal 2007 wurden 6,9 Prozent der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6 Prozent [3].
Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung verschiedene Ziele erreichen, die sie im Kontext der Nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen.
Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Der Grund für die Einführung bestehe jedoch nach Angela Merkel weniger darin, "dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können." Es solle mit dem Elterngeld unter anderem die Kinderzahl von Akademikern und Akademikerinnen erhöht werden.[4] Hierbei wurde jedoch von der umstrittenen[5] Annahme ausgegangen, dass 40 Prozent der Akademikerinnen kinderlos sind.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Januar 2007. Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes (§§ 2 ff. BEEG):
Die große Koalition hat am 3. September 2008 einen ersten Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorgelegt [2]. Zukünftig soll der Antrag auf Elterngeld auch ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden können.
Der Sozialrichter Jürgen Borchert hält das Elterngeld für nicht ausreichend und mit 12 Monaten zu kurz bemessen, gemessen an dem wie viel die deutsche Gesellschaft für die über 55-Jährigen leiste. Die Regelung mit zwei Drittel des letzten Einkommens für das Elterngeld sei dem Arbeitslosengeld nachgebildet. Im Vergleich mit der Vorruhestandsregelung und Altersteilzeitregelung bei über 55-Jährigen, die auf halbe Arbeitszeit gesetzt werden bei 70 bis 80 Prozent ihres letzten Nettoentgelts, sei klar mit welchen unterschiedlichen Maßstäben in Deutschland gemessen werde, je nachdem, ob es um Ältere oder um Kinder geht. [8]
Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich problematisch, eine Verfassungsklage wurde diesbezüglich jedoch nicht eingereicht. Kritiker sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der europäischen Elternzeitrichtlinie 96/34/EG überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.
Kritisiert wurde die besondere Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld, Aufstockung für Geringverdiener, Geschwisterbonus). Die Vermischung von Sozialleistungen und familienpolitischen Zielen führe zu systematischen Brüchen. Dies spiegeln auch die unterschiedlichen Berechnungsarten des Elterngeldes wider. So würden Kinder bei Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II bereits im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit 60 % des Regelsatzes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und in Höhe von 80 % des Regelsatzes bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern erfolgt bereits über den unbefristeten Kinderzuschlag. Lohnersatzfunktion oder soziale Aspekte könnten die Gewährung von Mindestelterngeld nicht rechtfertigen. [9]
Der Bundesrechnungshof kritisiert ebenfalls die Ungleichbehandlung, die durch die Vermischung von Sozialleistungen und Entgeltersatzleistungen entstehen. Während Empfänger von Arbeitslosengeld I zusätzlich 300,-€ Mindestelterngeld erhalten, sind Berechtigte, die zuvor gearbeitet haben benachteiligt. Sie erhalten lediglich 67 % ihres bemessungserheblichen Einkommens als Entgeltersatzleistung und sind unter Umständen schlechter gestellt als zuvor arbeitslose Bezieher von Elterngeld.
Unsystematisch ist auch die Ausnahme für Alleinerziehende. Arbeiten sie nicht oder nur geringfügig, erhalten sie das Elterngeld für die vollen 14 Monate. Die Regelung die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen sei großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist. Alleinerziehende, die für ihren Lebensunterhalt mehr als 30 Stunden arbeiten oder aufgrund ihrer Selbstständigkeit arbeiten müssen, sind vom Elterngeld dagegen ausgeschlossen. Vielen Selbständigen, die über ein unregelmäßiges und relativ geringes Einkommen verfügen, die in der Phase der Existenzgründung sind oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten, steht nur das Mindestelterngeld zu.[10] In einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion von November 2008, der sich auf den Sechsten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW-Übereinkommen bezieht, wurde bezüglich des Elterngelds gefordert, „die beim Elterngeld enthaltene Diskriminierung von Selbstständigen abzubauen“.[11] So kritisierte die FDP-Politikering Ina Lenke, dass das Elterngeld sinke, wenn während der Elternzeit Zahlungen für vor der Elternzeit ausgestellte Rechnungen eingingen,[12] und wegen der für Freiberufler mit hohem Aufwand verbundenen Nachweispflichten bei Antragstellung würden „viele beruflich erfolgreiche Mütter und Väter von vornherein darauf verzichten“.[13]
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut kritisierte, dass diejenigen Eltern stark benachteiligt würden, die sich in den Monaten nach der Geburt die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollten und dafür gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzierten. Wenn Mutter und Vater beide gleichzeitig halbtags arbeiten, hätten sie nicht vierzehn, sondern nur sieben Monate Anspruch auf Elterngeld. Dadurch würden sie, wenn beispielsweise jeder ein gleich hohes Einkommen beziehe, insgesamt nur halb so viel Elterngeld erhalten wie ein Paar, in dem Mutter und Vater abwechselnd in Elternzeit gehen.[14] Auch der Verein Zukunftsforum Familie e. V. kritisierte, dass Eltern in diesem Fall massiv benachteiligt würden.[15] Der deutsche Juristinnenbund brachte 2006 Änderungsvorschläge zum Gesetzesentwurf ein[16] und schlug 2008 eine Neuformulierung des § 4 Abs. 2 vor, die eine gleichzeitige teilzeitige Inanspruchnahme durch beide Eltern ohne finanziellen Nachteil ermöglichen soll.[17] Der Deutsche Frauenrat kritisierte, dass der Deutsche Bundestag auch in seiner Beratung zum Änderungsgesetz zum Bundeselterngeldgesetz am 13. November 2008 die Chance zu einer entsprechenden Änderung nicht wahrgenommen habe. Der Deutsche Frauenrat betonte, „dass durch die gegenwärtige Ausgestaltung des Elterngeldes die partnerschaftliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bei Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten, im ersten Lebensjahr des Kindes praktisch verhindert wird, weil sie finanziell völlig unattraktiv ist“.[18]
Auch eine fehlende zeitliche Flexibilität des Elterngeldes stieß auf Kritik, da eine Regelung fehle, die erlaube, einen Teil des Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen.[19] In einem November 2008 veröffentlichten Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke wurde eine Erhöhung des Mindestelterngelds, die Einführung eines flexibel handhabbaren Elterngeldkontos, bessere Bedingungen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit der Eltern, Änderungen der Berechnung des Elterngeldes und Änderungen bei der Großelternzeit gefordert.[20] Im Elterngeldbericht der Bundesregierung vom Oktober 2008 wurde das Elterngeld als äußerst flexibel bezeichnet; eine weitere Flexibilisierung erscheine „nicht sachgerecht“.[21]
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) kritisierte, eine Änderung der Teilelterngeldbezüge für beide Eltern sei notwendig, ebenso wie eine Erhöhung des Elterngelds für Geringverdienende.[22]
Die IG Metall äußerte sich kritisch zur Nichtberücksichtigung von vor der Elternzeit bezogenem Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldbezugs und kündigte an, diesbezüglich auf eine Änderung hinzuwirken.[23]
Im April 2009 kündigte Familienministerin Ursula von der Leyen eine Flexibilisierung an, nach der ein Elterngeldbezug im Fall reduzierter Arbeit auf mehr Monate als bisher verteilt werden kann.[24][25]
Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Eine Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az. B 10 EG 3/07, 4/07 und 5/07) scheiterte, am 7. Juli 2008 wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Bearbeitungsdauer einer solchen Beschwerde kann allerdings mehrere Jahre betragen.
Es finden sich Pressemeldungen und vereinzelte Beschwerden von Antragstellern in Internetforen, es verzögere sich die Bearbeitung ordnungsgemäßer und vollständiger Anträge in manchen Bundesländern um Monate. Die Bundesregierung geht, nachdem Anlaufschwierigkeiten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5858, Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP vom 29. Juni 2007) in den Ländern überwunden worden seien, von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen aus (Stand: 12/2007).
Von der ödp initiiert[26][27] sind diverse Musterklagen vor Landessozialgerichten gegen das Elterngeldgesetz anhängig. In Anlehnung an eine Stellungnahme von Christian Seiler[28] sehen die Kläger in der ungleichen Höhe einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.
In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 Prozent, in den Folgemonaten 90 Prozent des vorherigen Lohns. In Norwegen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld für ein Jahr (inklusive fünf Väterwochen) in Höhe von 80 Prozent des früheren Lohns oder alternativ für zehn Monate zu 100 Prozent. In Schweden besteht ein 13-monatiger (inklusive zwei Partnermonate) Anspruch auf ein Elterngeld als 80-prozentige Lohnersatzleistung, die als Leistung der Sozialversicherung gezahlt wird. Wahlweise kann das schwedische Elterngeld pro Tag zu einem Achtel (also circa einer Stunde) bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, und darüber hinaus gehende bezahlte Arbeitsfreistellungen bis zum 12. Lebensjahr des Kindes sind durch das zeitweilige Elterngeld großzügiger geregelt als dies etwa beim deutschen Kinderkrankengeld der Fall ist.[29] In Finnland wird Elterngeld für neun Monate in einer Höhe von 70 Prozent ausgezahlt. In Estland gibt es ein einjähriges Elterngeld in Höhe von 100 Prozent.
In Frankreich gibt es kein Elterngeld, dessen Höhe sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Stattdessen gibt es einen „Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit“, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet. Höhe und Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab. Auch in Großbritannien wird in Anschluss an eine sechswöchige Frist nur ein niederiger Pauschalbetrag gezahlt.[30]
Siehe auch Elternzeit mit weiteren Nachweisen und dem Bericht des Europarates.
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