Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) bezeichnet die Einflüsse elektromagnetischer Felder (EMF) auf die Umwelt, insbesondere den Menschen. Das Thema wird sehr kontrovers diskutiert. Studien – besonders in Bezug auf „Handystrahlung“ – liefern bislang keine eindeutigen Ergebnisse.
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Seit der Verabschiedung der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 unterliegt dieses Gebiet in Deutschland einer gesetzlichen Regelung. Die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ist vom Anlagenbetreiber bei der Umweltbehörde vor Inbetriebnahme nachzuweisen.
Auf europäischer Ebene gibt es die „Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) (1999 / 519 /EG)“. Darin werden im Teil A die einschlägigen physikalischen Größen im Zusammenhang mit der EMF-Exposition definiert. In Teil B der Empfehlung werden die Unterscheidungen der folgend verwendeten „Basisgrenzwerte“ und „Referenzwerte“ erläutert. Der Anhang stellt die empfohlenen Basisgrenzwerte und Referenzwerte dar.
In Deutschland ist der Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern und Strahlung durch frequenzabhängige Grenzwerte aus der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Diese Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, also nicht für Mobiltelefone, Fahrzeuge usw. Für mobile Geräte gilt die Europanorm 1999/5/EG. Für EM-Felder am Arbeitsplatz gibt es außerdem die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift BGV B11. All diese Normen beruhen auf Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP e. V.), eines die Weltgesundheitsorganisation beratenden Sachverständigengremiums.
Die Verordnung über elektromagnetische Felder gibt folgendes an:
Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über Sechs-Minuten-Intervalle (Frequenz f in MHz einsetzen)
| Frequenz (f) Megahertz (MHz) |
elektrische Feldstärke Volt pro Meter (V/m) |
magnetische Feldstärke Ampere pro Meter (A/m) |
|---|---|---|
| 10–400 | 27,5 | 0,073 |
| 400–2.000 | ![]() |
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| 2.000–300.000 | 61 | 0,16 |
Repräsentative Werte von Quellen hochfrequenter Strahlung werden vom Bundesamt für Strahlenschutz wie folgt angegeben:
| Quelle | Elektrische Feldstärke Volt pro Meter V/m |
Elektrische Feldstärke Volt pro Meter V/m |
| Rundfunksender Mittelwelle 1,4 MHz, 1,8 MW Leistung |
450 V/m im Abstand von 50 m |
90 V/m im Abstand von 300 m |
| Rundfunksender Kurzwelle 6–10 MHz, 750 kW Leistung |
121,5 V/m im Abstand von 50 m |
27,5 V/m im Abstand von 220 m |
Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte nach der 26. BImSchV:
| Frequenz (f) Hertz (Hz) |
Elektrische Feldstärke Kilovolt pro Meter (kV/m) |
Magnetische Flussdichte Mikrotesla (µT) |
|---|---|---|
| 50-Hz-Felder | 5 | 100 |
| 16 2/3-Hz-Felder | 10 | 300 |
In der 26. BImSchV sind damit für den Niederfrequenzbereich nur für zwei technische genutzte Frequenzen (50-Hz-Energienetz und Bahnstromversorgung) Grenzwerte angegeben. Diese gelten für alle Bereiche, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Für andere Frequenzen im Niederfrequenzbereich hat die ICNIRP (International Commission of Non-Ionizing Radiation Protection) Grenzwerte herausgegeben (ICNIRP guidelines 1998), die für den allgemein öffentlichen Bereich in die EU-Richtlinie 1999/519/EG und für den Bereich von Arbeitsplätzen in die EU-Richtlinie 2004/40/EG übernommen wurden.
Repräsentative Werte magnetischer Flussdichten von Haushaltsgeräten werden vom Bundesamt für Strahlenschutz wie folgt angegeben:
Die Werte gelten für einen Messabstand von 30 Zentimetern
| Gerät | Flussdichte Mikrotesla (µT) |
Gerät | Flussdichte Mikrotesla (µT) |
|
| Haarföhn | 0,01–7 | Waschmaschine | 0,15– | |
| Rasierapparat | 0,08–9 | Bügeleisen | 0,12–0,3 | |
| Bohrmaschine | 2–3,5 | Geschirrspüler | 0,6–3 | |
| Staubsauger | 2–20 | Kühlschrank | 0,01–0,25 | |
| Leuchtstofflampe | 0,5–2 | Computer | < 0,01 | |
| Mikrowellengerät | 4–8 | Fernsehgerät | 0,04–2 | |
| Radio (tragbar) | 1 | Küchenherd | 0,15–0,5 |
Die technischen Grenzwerte – Feldstärken – sind rechnerisch von Basisgrenzwerten abgeleitet. Diese Basisgrenzwerte beziehen sich auf die Erregung von elektrischen Strömen im Körper (Beeinflussung der Nerventätigkeit) und auf die maximal zulässige Erwärmung einzelner Körperregionen. Die Erregung elektrischer Ströme im Körper, ein nichtthermischer Effekt, tritt maßgeblich bei Frequenzen von 0 Hz bis 10 MHz auf. Wärmewirkung ist relevant bei Frequenzen oberhalb von 100 kHz.
Während Ströme und Temperaturerhöhung im Körper nicht direkt messbar sind, handelt es sich bei den abgeleiteten Grenzwerten um direkt messbare Feldgrößen. Bei Einhaltung der abgeleiteten Grenzwerte ist sichergestellt, dass auch die Basisgrenzwerte eingehalten werden. Abhängig von der Frequenz führt ein äußeres Feld einer bestimmten Stärke zu unterschiedlich starken Effekten im Körper. Deshalb sind auch die abgeleiteten Grenzwerte frequenzabhängig. Beispielsweise muss die Feldstärke von Mobilfunk-Sendeanlagen der Frequenz 935 MHz unter 42,0 V/m (bzw. 0,11 A/m oder 4,76 W/m²) bleiben. Für einen UKW-Rundfunksender (zwischen 87,5 und 108 MHz) gilt ein Grenzwert von 28 V/m.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den zuständigen Immissionsschutzbehörden der Länder und von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überwacht. Für Haushaltsgeräte wie z. B. Mikrowellenöfen und Mobiltelefone gelten weitere, in Produktnormen festgelegte Grenzwerte bezüglich der abgestrahlten Feldstärken oder Leistungsdichten.
In der Schweiz existiert die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (vgl. dazu ionisierende Strahlung), welche die Immissionen vorsorglich begrenzt. Demnach gelten allgemein die von der WHO empfohlenen Grenzwerte. Für „Orte mit empfindlicher Nutzung“, wie zum Beispiel Schlaf-, Wohn-, Schul-, und Krankenzimmer, werden zusätzlich „Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen“ festgelegt. Sie betragen – vereinfacht gesagt – 10 % (Hochfrequenz) bzw. 1 % (Niederfrequenz, Magnetfeld) der allgemeinen Grenzwerte. Bei der Berechnung des Schweizer Vorsorgewertes wird die Gebäudedämpfung berücksichtigt, da es um den Schutz des Innenraums geht. Diese „Anlagengrenzwerte“ beziehen sich jeweils auf eine Anlage, sie können in der Summe also überschritten werden. Als Anlage gelten alle Sendeantennen die in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ stehen.
| 26. BImSchV (Elektrosmogverordnung) | 5000 V/m |
| WHO, ICNIRP, IRPA, Strahlenschutzkommission | 5000 V/m |
| DIN/VDE 0848 (für die Bevölkerung) | 7000 V/m |
| DIN/VDE 0848 (für den Arbeitsplatz) | 20.000 V/m |
| Computernorm TCO (30 cm Bildschirm-Abstand) | 10 V/m |
| Computernorm MPR (50 cm Bildschirm-Abstand) | 25 V/m |
Es gibt eine ganze Reihe Empfehlungen für Grenzwerte, die sich nicht ausschließlich an den nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen orientieren. Sie kommen von Vereinigungen und Strömungen, die der Mobilfunktechnik kritisch gegenüberstehen und Gefahren im Bereich der gültigen Grenzwerte vermuten. Sie geben deshalb eigene Vorsorgewerte heraus.
Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."