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Eizellspende

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Die Eizellspende ist eine der vielfältigen Möglichkeiten, welche der Reproduktionsmedizin zur Erfüllung der ungewollten Kinderlosigkeit zur Verfügung steht. Sie wird bei den Frauen angewandt, die aufgrund von unterschiedlichen Faktoren (z. B. aufgrund des fortgeschrittenen Alters, durch Erkrankung z. B. Krebs) keine Follikel mehr produzieren. Die Eizellspende wird aber auch im Rahmen einer Leihmutterschaft durchgeführt. Bei der Eizellspende werden die Eierstöcke eine Spenderin medikamentös stimuliert um mehrere Eizellen (Follikel) reifen zu lassen, diese werden anschließend, meist unter Narkose punktiert. Die so erhaltenen Eizellen werden mit Sperma befruchtet (durch In-Vitro-Fertilisation, oder mit der ICSI-Methode) und der Empfängerin transferiert oder für einen späteren Transfer kryokonserviert (eingefroren).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen

Die Eizellspende ist in Europa gesetzlich unterschiedlich geregelt. Es gibt Länder, in denen sie gesetzlich verboten ist, dazu gehören Deutschland, Schweiz, Österreich, Italien, Norwegen und Schweden. In den meisten anderen europäischen Ländern gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen, vielmals wird sie einfach geduldet. In den Ländern, in denen die Eizellspende praktiziert wird (dazu gehören, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Tschechische Republik, Slowakei, Polen, Ukraine), unterliegt sie zumindest zum größten Teil Regelungen, die eine Ausbeutung der Spenderin verhindern soll. [1] In Deutschland sind alle reproduktionsmedizinische Verfahren durch das Embryonenschutzgesetz (Dezember 1990) geregelt. Im §1, Absatz steht dazu folgendes:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder

7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

Die Eizellempfängerin hat keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten

3) Nicht bestraft werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll.

Es ist den Frauenärzten/Reproduktionszentren in Deutschland ebenfalls verboten, vorbereitende Maßnahmen für eine Eizellspende durchzuführen.

Inzwischen gibt es Juristen, welche die Vereinbarkeit des Embryonenschutzgesetz mit dem Grundgesetz zumindest infrage stellen. Auch die Reproduktionsmediziner sind bestrebt eine Lockerung der gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. [2] [3]

[Bearbeiten] Auswirkungen

Durch die vorhandene gesetzliche Regelung in Deutschland, sind die Kinderwunschpaare gezwungen, die Behandlung im europäischen Ausland oder in einem anderen Land der Welt durchführen zu lassen, man nennt dieses Phänomen auch „Befruchtungstourismus“. In den an Deutschland angrenzenden europäischen Ländern, gibt es sehr viele reproduktionsmedizinische Zentren, die zum Teil auch mit deutschen Ärzten zusammenarbeiten oder aber von diesen federführend unterstützt werden.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Süddeutsche:Die Last der späten Mutterschaft
  2. RP:Debatte um spätes Mutterglück entbrannt
  3. Abendblatt:Künstliche Befruchtung Debatte über die Grenzen der Wissenschaft

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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