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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung |
| Abkürzung: | EBO |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht |
| FNA: | 933-10 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 4. November 1904 (RGBl. S. 387) |
| Inkrafttreten am: | 1. Mai 1905 |
| Letzte Neufassung vom: | 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
28. Mai 1967 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 ÄndVO vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 2008 (Art. 2 ÄndVO vom 19. März 2008) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist eine Verordnung für den Bau und Betrieb regelspuriger Eisenbahnen, nicht jedoch für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen von nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland.
Für Schmalspurbahnen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) mit vergleichbarer Aufgabenstellung.
Inhaltsverzeichnis |
Ziel der Verordnung ist im Allgemeinen zu erreichen, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sind, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Im Gegensatz zu nach Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) betriebenen Straßenbahnen fahren nach EBO betriebene Vollbahnen in der Regel bzw. ab Geschwindigkeiten größer 40 km/h grundsätzlich nicht auf Sicht, sondern im Raumabstand (Abstand der Zugfolgestellen).
Für den Fahrgast ist die EBO in soweit von Bedeutung, als dass sie im Abschnitt 6 die "Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen" regelt. Dazu gehört mit § 62 EBO das "Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge" sowie mit § 63 EBO das "Verhalten auf dem Gebiet von Bahnanlagen". Mit § 64b EBO "Ordnungswidrigkeiten" werden Handlungen wie z. B. das Aus- und Einsteigen aus Fahrzeugen an der falschen Seite oder nicht dafür bestimmten Stellen zur Ordnungswidrigkeit erklärt. Das gleiche gilt für das Öffnen von Türen während der Fahrzeugbewegung, das Verunreinigen von Bahnanlagen und Fahrzeugen usw.
Bezüglich der zu verwendenden Signale sei auf die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) verwiesen.
§ 64 EBO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Vermögens der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Strecke benutzen (BGH v. 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04).
Die heutige EBO basiert auf einer gleichnamigen Verordnung des Deutschen Reichs vom 4. November 1904, erlassen vom damaligen Reichskanzler Fürst Bernhard von Bülow nach entsprechendem Beschluss durch den damaligen Bundesrat am Tage zuvor.
Die Verordnung trat am 1. Mai 1905 in Kraft und ersetzte
Sie umfasste vier Anlagen: Umgrenzung des lichten Raums (A), Brückenverkehrslast (B), Umgrenzung der Fahrzeuge (C) und Räder (D).
Die zunehmenden Fahrgeschwindigkeiten auf dem Schienennetz führten mehrfach zu einer Anhebung der nach EBO zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Die Neufassung von 1958 erlaubte dabei 140 km/h (erstmals vom TEE genutzt), ab 1967 160 km/h (bereits ab 1962 verkehrte der Rheingold, später auch durch andere Züge, mit einer Sondergenehmigung mit dieser Geschwindigkeit)[1]. Heute lässt die EBO auf Hauptbahnen eine Geschwindigkeit von 250 km/h zu. Höhere Geschwindigkeiten sind mit Ausnahmegenehmigungen des Bundesverkehrsministeriums, verbunden mit einem Nachweis gleicher Sicherheit, möglich.
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