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Einung

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Der Begriff Einung (mhd. die einunge, im alemannischen Raum auch der Einig) bezeichnet in der mittelalterlichen Rechtssprache zunächst die auf Eid gegründete vertragliche Übereinkunft (coniuratio). Auch die durch die Übereinkunft begründete Gemeinschaft selbst wird Einung genannt, so zum Beispiel die städtischen Schwurgemeinschaften der Bürger oder die Zusammenschlüsse der Handwerker und Kaufleute in Zünften und Gilden. Schließlich heißt die durch die eidliche Übereinkunft entstandene Rechtssatzung ebenfalls Einung.

Nachgewiesen ist die Verwendung des Begriffs Einung seit dem frühen 11. Jahrhundert.

Die Rechtsform der Einung umfasst sowohl Bereiche des subjektiven Rechts, in Form der individuellen Selbstbindung durch den Eid, als auch Bereiche des objektiven Rechts, als Rechtsetzung zur sozialen Regulation.

In der Geschichtswissenschaft wird Einung als historischer Oberbegriff für alle Arten korporativer Zusammenschlüsse gebraucht. Das weitgehende Verständnis von Einung umfasst daher neben städtischen Einungen und Landfriedensbünden auch die Erbeinungen der dynastischen Häuser. Grundsätzlich lassen sich bei Erbeinungen zwei Vertragsformen unterscheiden: 1. Verträge zur Landfriedenswahrung, die auch die Nachfolger, Erben, der Vertragspartner binden sollten. Erbeinungen dienten somit zur Schaffung möglichst dauerhafter politischer Beziehungen. 2. Auf dieser Grundlage banden sich zwei Fürstenhäuser durch noch weitergehende Erbeinungen, auch Erbverbrüderungen genannt, aneineinander, indem für den Fall des Aussterbens eines Hauses wechselseitiges Erbrecht verfügt wurde. Der Erbeinungs- und der Erbverbrüderungsvertrag wurden meistens in zwei getrennten Vertragsinstrumenten ausgefertigt, ihre Entstehung stand in der Regel jedoch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Ein Grund für die getrennten Ausfertigungen mag sein, dass Erbverbrüderungen wegen ihrer erb- und lehnsrechtlichen Bestimmungen der Bestätigung des Kaisers bedurften, die Erbeinungen im engeren Sinne jedoch nicht.

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