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Einnahme ist ein Fachbegriff aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Kameralistik und dem Steuerrecht, der allgemein den Zugang von Zahlungsmitteln (Kameralistik) oder Nettogeldvermögen (Betriebswirtschaftslehre, Steuerrecht) bezeichnet. Entgegen dem umgangssprachlichen Gebrauch muss hier jedoch genauer abgegrenzt werden.
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Eine Einnahme im betriebswirtschaftlichen Sinn erhöht das Nettogeldvermögen eines Unternehmens. Einnahmen setzen sich zusammen aus den Einzahlungen, den Zugängen von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Abgängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen). Das Gegenteil einer Einnahme ist eine Ausgabe.
In Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz Einnahmen, alle Güter die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Einnahmen, die zu keiner Einkunftsart gehören oder oder einkommensteuerfrei sind: