Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. 2005 betrug ihr Anteil am Gesamtsteueraufkommen rund 38 Prozent.
Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (im Volksmund: Zinsabschlag), die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als „Quellensteuern“ bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden.
Die ebenfalls zulässige Schreibweise Einkommenssteuer mit Fugen-s wird in der offiziellen Rechtssprache nicht verwendet.
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Die kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters waren erste Ansätze zur Personalbesteuerung. Im 17. Jahrhundert kam der preußische Kopfschoß. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben. Sie war schon 1808 von Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 ursprünglich als Kriegsabgabe empfohlen worden. 1820 führte Preußen unter Karl August Fürst von Hardenberg eine Klassensteuer ein. Die Steuerstaffelung orientierte sich dabei nach der Gruppierung der Stände. Diese Steuer wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister von Miquel durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Bremen bereits im Jahr 1848, Hessen 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Finanzreform von Matthias Erzberger zu Beginn der Weimarer Republik entstand 1920 eine einheitliche Reichseinkommensteuer.
| Zeitraum | Grundfreibetrag | Eingangssteuersatz | Ende der Progressionszone |
Spitzensteuersatz | |
| 1958–1964 | DM | 1.680 | 20 % | 110.040 | 53 % |
| 1965–1974 | DM | 1.680 | 19 % | 110.040 | 53 % |
| 1975–1977 | DM | 3.029 | 22 % | 130.020 | 56 % |
| 1978 | DM | 3.329 | 22 % | 130.020 | 56 % |
| 1979–1980 | DM | 3.690 | 22 % | 130.000 | 56 % |
| 1981–1985 | DM | 4.212 | 22 % | 130.000 | 56 % |
| 1986–1987 | DM | 4.536 | 22 % | 130.032 | 56 % |
| 1988–1989 | DM | 4.752 | 22 % | 130.032 | 56 % |
| 1990–1995 | DM | 5.616 | 19 % | 120.042 | 53 % |
| 1996–1997 | DM | 12.095 | 25,9 % | 120.042 | 53 % |
| 1998 | DM | 12.365 | 25,9 % | 120.042 | 53 % |
| 1999 | DM | 13.067 | 23,9 % | 120.042 | 53 % |
| 2000 | DM | 13.499 | 22,9 % | 114.696 | 51 % |
| 2001 | DM | 14.093 | 19,9 % | 107.568 | 48,5 % |
| 2002–2003 | € | 7.235 | 19,9 % | 55.008 | 48,5 % |
| 2004 | € | 7.664 | 16 % | 52.152 | 45 % |
| 2005–2006 | € | 7.664 | 15 % | 52.152 | 42 % |
| 2007 „Reichensteuer“ |
€ | 7.664 | 15 % | 52.152 ab 250.001 |
42 % 45 % |
| 1991–1992 | Solidaritätszuschlag in Höhe von 3,75 % der Einkommensteuer | ||||
| 1993–1994 | Aussetzung des Solidaritätszuschlags | ||||
| 1995–1997 | Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5 % der Einkommensteuer | ||||
| Seit 1998 | Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer | ||||
| Quelle: Tarifgeschichte, auf abgabenrechner.de (Seite des BMF). | |||||
| Jahr | Veranlagte ESt in Mrd. € | in Prozent vom Gesamtsteueraufkommen |
|---|---|---|
| 1991 | 21,2 | 6,3 % |
| 1995 | 7,2 | 1,7 % |
| 2000 | 12,2 | 2,6 % |
| 2001 | 8,8 | 2,0 % |
| 2002 | 7,5 | 1,7 % |
| 2003 | 4,6 | 1,0 % |
| 2004 | 5,4 | 1,2 % |
| Jahr | Lohnsteuer und veranlagte ESt in Mrd. € | in Prozent vom Gesamtsteueraufkommen |
|---|---|---|
| 1987 | 99,636 | 41,58 % |
| 1991 | 130,741 | 39,48 % |
| 1995 | 151,699 | 36,44 % |
| 2000 | 179,374 | 35,70 % |
| 2001 | 173,400 | 35,85 % |
| 2002 | 174,314 | 36,36 % |
| 2003 | 172,036 | 35,87 % |
Folgende Prinzipien prägen das Einkommensteuerrecht:
Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz und die dazu ergangene Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Um eine einheitliche Anwendung des Einkommensteuerrechts durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten wurden von der Bundesregierung Einkommensteuerrichtlinien erlassen (EStR), die allerdings nur die Finanzverwaltung, nicht jedoch die Finanzgerichte binden.
Die Einkommensteuer beruht auf dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG).
Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der Regel auf Grund der vom Steuerpflichtigen eingereichten Einkommensteuererklärung.
Der Steuerpflichtige wird durch den Einkommensteuerbescheid über das Ergebnis der Veranlagung unterrichtet bzw. zur Zahlung der noch offenen Einkommensteuer aufgefordert oder über eine Überzahlung informiert.
Da die Einkommensteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entsteht und erst nach ihrer Festsetzung fällig wird, hat der Gesetzgeber die Entrichtung von Vorauszahlungen vorgeschrieben (§ 37 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage. Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist nach § 19 Abgabenordnung regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Welche Gebietskörperschaft Anspruch auf die vereinnahmten Steuern erheben kann, regelt das Zerlegungsgesetz.
Das zu versteuernde Einkommen (Bemessungsgrundlage) wird wie folgt ermittelt:
Ermittlung der Einkünfte für das Jahr xxxx aus den Einkunftsarten (§ 2 I EStG) 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [§13–14a EStG] 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb [§15–17 EStG] 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit [§18 EStG] 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [§19–19a EStG] 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen [§20 EStG] 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [§21 EStG] 7. Sonstige Einkünfte [§22–23 EStG] = Zwischensumme + Hinzurechnungsbetrag − ausgleichsfähige negative Summe der Einkünfte = Zwischensumme
= Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: jedes einzelnen Ehegatten)
− Altersentlastungsbetrag für vor dem 2. Januar 19xx Geborene (§ 24a EStG) − Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1.308 € − Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 € / 1.340 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: beider Ehegatten)
− Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!) − Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind − Vorsorgeaufwendungen, einschließl. Altersvorsorge − Freiwillige zusätzliche Altersvorsorge − Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art − zumutbare Belastung von …… % des GdE ./. − Unterhalt an bedürftige Personen − Ausbildungsfreibetrag − Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt − Behindertenpauschbetrag − Hinterbliebenen-Pauschbetrag − Pflege-Pauschbetrag − Kinderbetreuungskosten − Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums + hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
− Freibeträge für …… Kinder, je Kind 3.648 + 2.160 € (§ 32 Abs.6 S.1 und 2 EStG) − Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle – siehe auch Einkommensteuertarif + Jahressteuer nach Sonderberechnung − Steuerermäßigungen + Hinzurechnungen (z. B. Kindergeld, Altersvorsorgezulage)
= Festzusetzende Jahressteuer
− geleistete Vorauszahlungen − anzurechnende Kapitalertragsteuer − anzurechnende Lohnsteuer
= Einkommensteuernachzahlung/-erstattung
Die sieben Einkunftsarten stehen nicht gleichrangig nebeneinander.
Bei der Ermittlung der individuellen Einkommensteuer wird in Deutschland versucht, das Gerechtigkeitsprinzip (auch: Leistungsfähigkeitsprinzip) zu wahren. Es soll horizontale Gerechtigkeit gewahrt werden, das heißt gleiches Einkommen soll zu gleicher Steuerlast führen. Ebenso soll vertikale Gerechtigkeit gewahrt werden, das heißt je höher die relative Leistungsfähigkeit, desto höher die Steuerlast.
Um dieses zu erreichen bedient man sich der linearen Progression. Das heißt, mit steigendem Einkommen steigt auch der Grenzsteuersatz, der Anstieg ist jedoch in den Progressionszonen jeweils konstant. In der Proportionalzone erfolgt eine asymptotische Annäherung an den Spitzensteuersatz.
Mathematisch kann dies wie folgt definiert werden:
Ist S der Steuerbetrag und B die Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen), so ergibt sich der Steuerbetrag als Funktion in Abhängigkeit von B
S = f(B)
In den Progressionszonen kann die folgende allgemeine Formel verwendet werden:
y = x(a + bx) + c = bx2 + ax + c
In der Proportionalzone gilt die allgemeine Geradengleichung:
y = mx − n
Diese Formeln sind Beispiele, auf die weiter unten nochmals Bezug genommen wird. S entspricht y und B entspricht in etwa x, wobei in x noch der jeweilige Grundfreibetrag eingearbeitet werden muss.
Das Verhältnis von S zu B ergibt den Steuersatz s, der meist als durchschnittlicher Steuersatz
bezeichnet wird.

Der Grenzsteuersatz sg ist nun der augenblickliche Anstieg des Steuerbetrags, d. h. seine Ableitung S' nach dem zu versteuernden Einkommen.

Allgemein gilt in den Progressionszonen
y' = 2bx + a
bzw. in der Proportionalzone
y' = m
jeweils bezogen auf die oben angeführten allgemeinen Formeln.
Der Grenzsteuersatz sg steigt innerhalb der Progressionszonen linear mit steigendem zu versteuerndem Einkommen. Der Anstieg des Grenzsteuersatzes ist also konstant, das heißt es ist egal, ob das Einkommen von 20.000 auf 30.000 ansteigt oder, ob es von 40.000 auf 50.000 ansteigt. Die zweite Ableitung (S'') ist daher positiv:

oder allgemein: y'' = 2b > 0
Innerhalb der Proportionalzone ist der Grenzsteuersatz konstant. Die zweite Ableitung (S'') ist daher gleich Null:

oder allgemein: y'' = 0
Beispiel für eine Einkommensteuer-Funktion in Deutschland, die in diesem Fall[2] auf dem Grund der für 2007 geltenden Werten in fünf Zonen getrennt werden kann[3]:
Ordnen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) einer Tarifzone zu und errechnen Sie den Steuerbetrag (StB) sodann nach der entsprechenden Formel:
Erste Zone (Grundfreibetrag): Bis zu einem zvE von 7.664 € fällt keine Steuer an.
Zweite Zone: zvE von 7.665 € bis 12.739 € StB = (883,74 * y + 1.500) * y . Dabei ist y ein Zehntausendstel von (zvE - 7.664).
Dritte Zone: zvE von 12.740 € bis 52.151 € StB = (228,74 * z + 2.397) * z + 989 . Dabei ist z ein Zehntausendstel von (zvE - 12.739). Die 989 entspricht der Steuerlast der vorigen Zonen, die zur Belastung dieser Zone hinzu addiert werden.
Vierte Zone: zvE von 52.152 € bis 250.000 € Das zvE wird mit dem Grenzsteuersatz von 42 % multipliziert und es wird 7.914 subtrahiert. StB = 0,42 * zvE − 7.914 .
Fünfte Zone: zvE ab 250.001 € Das zvE wird mit dem Grenzsteuersatz von 45 % multipliziert und es wird 15.414 subtrahiert. StB = 0,45 * zvE − 15.414 .
Bei Verheirateten gilt das Ehegattensplitting. Um die vorstehenden Formeln als verheiratete Steuerpflichtige verwenden zu können, müssen Sie ihr zu versteuerndes Einkommen zunächst durch 2 dividieren und das Ergebnis in die zutreffende Formel als zvE einsetzen. Den errechneten Steuerbetrag müssen Sie anschließend wieder mit 2 multiplizieren.
Gemäß Artikel 106 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Grundgesetz stehen die Einnahmen aus der Einkommensteuer dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu.[4]
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens aus der Einkommensteuer.[5] Die übrigen 85 Prozent teilen sich hälftig (also je 42,5 %) der Bund und die Länder. Die Steuerertragshoheit liegt dabei jeweils bei der Gemeinde und dem Land, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führten zu Intransparenz. Ein wichtiger Eckpunkt aller Steuerreform-Konzepte ist die Steuervereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt oder abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken, was allerdings nicht ohne Weiteres bedeutet, dass die Einkommensteuer dadurch allgemein sinken muss. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Problematik der kalten Progression verwiesen.
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."