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Eigenjagd

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Eigenjagd in Deutschland

Eigenjagd oder Eigenjagdbezirk nennt man alle zusammenhängenden landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, die einer Person oder Personengemeinschaft gehören und - zusammen - eine bestimmte Mindestgröße (z. B. 81,755 Hektar) erreichen. Wenn der Grundeigentümer die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Jagd, den Jagdschein, besitzt, kann er in seinem Eigenjagdbezirk jagen. Ansonsten kann er den Eigenjagdbezirk an einen oder mehrere Jäger verpachten.

[Bearbeiten] Eigenjagd in der Schweiz

In anderen Ländern, wie z. B. der Schweiz, ist das Jagdrecht dagegen ein nicht-grundstückgebundenes, sondern hoheitliches Recht, siehe Jagdrecht. Das heißt, der hoheitliche Staat (in der Schweiz die Kantone) verfügt über die Jagdberechtigung und nicht einzelne privilegierte Grundeigentümer. Nach dieser Rechtsauffassung sind Wildtiere herrenlos bzw. unterstehen der staatlichen Hoheit, ohne staatliche Berechtigung ist kein privates Eigentum an Ihnen möglich.

[Bearbeiten] Eigenjagd in Österreich

Die Organisation der Jagd richtet sich nach den Jagdgesetzen der österreichischen Länder, so z. B. dem steirischen Jagdgesetz.[1] Diese Gesetze[2] gehen auf die Jagdreform durch Kaiser Franz Josef zurück. Dieser hob sämtliche Jagdrechte auf fremdem Eigentum auf und band das Jagdrecht an das Eigentum von Grund und Boden. Wer mehr als 200 Joch zusammenhängenden Grund sein Eigen nannte, durfte es als Eigenjagdrecht ausüben.

Diese Rechtslage ist bis heute gültig, selbst die 115 ha Mindestgröße für eine Eigenjagd resultieren aus der Umrechnung dieser 200 Joch. Soweit die einzelnen Grundbesitze nicht die Mindestgröße für ein eigenes Jagdgebiet erreichen, gehören sie zum Gemeindejagdgebiet, das in der Regel verpachtet wird.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, stmk. Landesgesetzblatt Nr. 23/1986, mehrfach verändert, letzter Stand siehe Rechtsinformationssystem, Eingabe „Steiermärkisches Jagdgesetz“.
  2. zugänglich über das Rechtsinformationssystem der Republik Österreich.
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