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Ehrenstrafe

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Ehrenstrafen wurden im späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit durch die sogenannte Niedere Gerichtsbarkeit verhängt. Zu den Ehrenstrafen zählten der Pranger, der Schandpfahl, der Schandkorb, der Lästerstein, die Halsgeige sowie der Eselsritt.

Die verurteilte Person verlor mit dem Urteilsspruch und der Exekution der Strafe ihr gesellschaftliches Ansehen innerhalb einer Stadt völlig, denn sie konnte von da an nicht mehr als ehrbar angesehen werden. Sie ging der bürgerlichen Ehrenrechte (soweit vorhanden) verlustig. Es war ihr nicht mehr möglich, am normalen gesellschaftlichen Leben innerhalb der Stadt teilzunehmen, denn von Seiten der Bürger war man bestrebt, sich möglichst selten im Verkehr mit einer Person sehen zu lassen, deren Leumund ruiniert war. Man befürchtete, sich selbst den eigenen Leumund zu verderben und strebte danach, diese Gefahr so gut es ging zu vermeiden. Die betreffende Person sah sich also Reaktionsweisen gegenüber, die einer Ächtung gleich kamen. Eine Person, die am Pranger stand, konnte durch Passanten verprügelt und misshandelt werden, ohne dass diese eine Strafverfolgung zu befürchten hatten. Neben Rache konnte hierfür auch nur die eigene Belustigung das Motiv gewesen sein. Auch Ziegenlecken an einer solchen Person ist durch bildliche Darstellung bezeugt.

Darüber hinaus stellten sich in der Regel auch Beschränkungen in ökonomischer Hinsicht ein, denn verschiedene Gewerbe und Gewerke verhielten sich restriktiv. Wenn ein sogenannter Fremdgeschriebener oder ein Lehrling, Geselle oder gar Meister der anderen Zünfte eine Ehrenstrafe auferlegt bekam, wurde er aus der betreffenden Zunft ausgestoßen. Der Ehrenkodex sah dies so vor.

Zu Ehrenstrafen im weiteren Sinn gehören auch an der verurteilten Person nach außen hin sichtbar gemachte Schandmale.

[Bearbeiten] Literatur

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"Je rencontre quelques peines, je rencontre beaucoup de joie, c'est parfois une question de chance, souvent une rencontre de choix."
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