Ein Ehrenbeamter ist nach § 5 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) jemand, der in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um „hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen“ (§ 4 BBG), ehrenamtlich wahrzunehmen. Regelungen bezüglich Nebentätigkeit, Besoldung und Beförderung gelten für Ehrenbeamte nicht oder nur eingeschränkt.
Die Landesbeamtengesetze enthalten jeweils ähnliche Regelungen.
Ehrenbeamte sind z. B. Honorarkonsularbeamte, Ortsvorsteher oder ehrenamtliche Bürgermeister. In vielen Gemeinden werden auch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (z. Bsp. Wehrführer oder Stadt- bzw. Gemeindebrandinspektoren) zu Ehrenbeamten berufen.
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."