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Dschizya

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Dschizya, eingedeutscht Dschisya, englisch Jizya [ˈdʒizja] (arabisch جزية‎, DMG ǧizya, „Kopfsteuer, Tribut“), ist die Bezeichnung für die den nichtmuslimischen Schutzbefohlenen (Dhimmi) obliegende Steuer unter islamischer Herrschaft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Die Dschizya im Koran und in der Koranexegese

Die Erhebung dieser Steuer von der unterworfenen nichtmuslimischen Bevölkerung, sofern es sich um sog. Schriftbesitzer (ahl al-kitab), Juden und Christen also, handelt, ist im Koran begründet:

„Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Gott und den jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Gott und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören - von denen, die die Schrift erhalten haben - (kämpft gegen sie), bis sie kleinlaut aus der Hand Tribut entrichten.“

Sure 9, Vers 29

Der Koranvers, der nach übereinstimmenden Äußerungen der Koranexegese (tafsir) - zu nennen sind hier at-Tabari, Ibn Kathir, al-Zamachschari u.a. - vor dem historischen Hintergrund der Feldzüge Mohammeds gegen Byzanz und dessen arabischstämmige Verbündete im Norden der Arabischen Halbinsel im Jahre 629 entstand[1], war die Grundlage juristischer Erörterungen in der Rechtsliteratur des späten 7. und frühen 8. Jahrhunderts.[2] Die Höhe der Steuer war vom Umfang des jeweiligen persönlichen Eigentums des Steuerpflichtigen abhängig und demnach keine Kollektivsteuer. [3]

[Bearbeiten] Die Dschizya im islamischen Recht

Die islamische Jurisprudenz (Fiqh) behandelt die Dschizya entsprechend in den Kapiteln des Dschihad und in den Schriften über Kriegsrecht (siyar), in denen die Rechte und Pflichten der Nichtmuslime ausschließlich aus islamischer Sicht näher geregelt sind. Durch die Entrichtung dieser Kopfsteuer wurden sie zu „Schutzbefohlenen“, d. h. sie wurden in den eroberten Gebieten nicht nur geduldet, sondern erhielten unter muslimischer Obrigkeit Schutz, dessen Umfang wiederum vom islamischen Recht festgelegt wurde. Auch die Ausübung religiöser Bräuche nicht-muslimischer Gemeinschaften waren den Einschränkungen der geltenden islamischen Gesetze unterworfen.

Zahlungspflichtig waren erwachsene, geistig und körperlich gesunde und zahlungsfähige Männer. Frauen, Kinder und Bettler, aber auch Mönche armer Klöster waren dschizya-frei. Die Kopfsteuer sollte bar oder in solchen Naturalien, die islamrechtlich zulässig sind, entrichtet werden. Der obige Koranvers ist für die Vertreter der islamischen Rechtsschulen (Madhab) einer der zahlreichen Beweise für die Herrschaft und Überlegenheit des Islam über die nichtmuslimischen Untertanen im islamischen Reich. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer variierte je nach Region und Epoche des islamischen Reiches. Die Befreiung Steuerpflichtiger von der dschizya war nur durch Übertritt zum Islam möglich[4].

Welche immense Bedeutung diese Art der Besteuerung im islamischen Staatswesen und im Fiqh hatte, bestätigen die umfangreichen Ausführungen des Juristen Ibn Qayyim al-Dschauziya (1292-1350) in seinem grundlegenden Buch unter dem Titel Ahkam ahl al-dhimma / أحكام أهل الذمة ‎ / Aḥkām ahl al-ḏimma /„Rechtsvorschriften für die Schutzbefohlenen“, in dem er die dschizya-Frage auf über 160 Seiten zusammenfassend darstellt.

Die Art der Besteuerung war unterschiedlich: a) Kopfsteuer in den durch einen Friedensvertrag (sulh) unterworfenen Gebieten - so der Vertrag Mohammeds mit den Christen von Nadschran auf der Wüstenroute zwischen Mekka und dem Jemen, b) die Kopfsteuer in den durch Gewalt ('anwa) unterworfenen Gebieten, deren Bevölkerung sich den Muslimen nicht freiwillig ergeben hat. Bei der letzten Besteuerungsart lagen Umfang und Höhe der Steuern nur im Ermessen der muslimischen Obrigkeit, sie waren keine Gemeinschafts-,sondern Personen(Kopf-)steuern. [5]

Die Legitimität dieser Steuererhebung ist in der islamischen Rechtslehre eingehend und somit auch kontrovers diskutiert worden. Einstimmigkeit herrscht unter den Rechtsgelehrten darüber, daß die Legitimität der Kopfsteuer sowohl im Koran - in der oben genannten Sure 9, Vers 29 - als auch in der Sunna von Mohammed und seinen Anweisungen begründet sei. Rechtsgelehrte - wie asch-Schafii - waren der Ansicht, daß die Entrichtung der Kopfsteuer ein Zeichen der Unterwürfigkeit derjenigen sei, die die Lehren des Islam nicht annehmen wollen: „...bis sie kleinlaut aus der Hand Tribut entrichten. “ [6] Spätere islamische Juristen sahen in der Erhebung der Kopfsteuer einen Anreiz zur „Rechtleitung“ derjenigen, die vor die Wahl gestellt worden sind, entweder in den Islam einzutreten oder in ihrem "Unglauben" (kufr) zu verharren. Schließlich betrachtete man die Kopfsteuer - unter welchen Bedingungen auch immer sie verhängt wurde - als eine sichere Einnahmequelle für den islamischen Staat: „Sie gilt als eine Art Erniedrigung für sie (Nicht-Muslime) und eine (finanzielle) Unterstützung für uns“. Im zeitgenössischen Verständnis dieser Steuerpolitik in der islamischen Geschichte heißt es: „Die Geldeinnahme an sich ist bei der Legitimation der Dschizya nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist vielmehr die Unterwerfung der Schutzbefohlenen (ahl al-dhimma) der Herrschaft der Muslime, in ihrem Kreis zu leben, um die Vorzüge des Islam und die Gerechtigkeit der Muslime kennenzulernen. Damit diese Vorzüge für sie überzeugende Beweise dafür sind, sich vom Unglauben (kufr) abzuwenden und den Islam anzunehmen.“ [7]

Das Dschizya-System bestand im Osmanischen Reich bis in die Zeit des Krimkrieges und wurde erst 1855 durch eine Militärbefreiungssteuer ersetzt. Erst nach der Revolution Atatürks wurde die Dschizya endgültig abgeschafft; seitdem leisten in der Türkei auch Christen Militärdienst.

[Bearbeiten] Islamische Gelehrte über die Dschizya

Der hanbalitische Gelehrte Ibn Taimiya (gest.1328):

Folgende Verse aus der Sure al-Haschr (Sure 59, "die Versammlung") bilden die Grundlage für das Fai'; Allah hat sie anlässlich des Zuges gegen die Banu Nadhir, nach der Schlacht von Badr geoffenbart.
Allah sagt (Sure 59:6-7)
Für das, was Gott seinem Gesandten von ihnen (d.h. von den Banu Nadhir) (als Beute) zugewiesen hat, brauchtet ihr weder Pferde noch Kamele aufzubieten. Gott gibt vielmehr seinen Gesandten, über wen er will, Gewalt. Er hat zu allem die Macht. Was Gott seinem Gesandten (Mohammed) von den Bewohnern der Städte (als Beute) zugewiesen hat, gehört Gott und seinem Gesandten, des weiteren dem Verwandten, den Waisen, den Armen und dem, der unterwegs ist.
Diese Güter haben die Bezeichnung Fai' bekommen, weil Gott sie den Ungläubigen (in diesem Fall sind die jüdischen Nadhir gemeint) abgenommen hat, um sie den Muslimen zurückzugeben. Im Prinzip hat Gott die Güter dieser Welt nur geschaffen, damit sie dazu beitragen, ihm zu dienen, denn er hat die Menschen nur geschaffen, damit sie ihm dienen. Die Ungläubigen übergeben also auf ganz erlaubte Weise ihre Person, mit der sie Gott keineswegs dienen, und ihre Güter, die sie keineswegs benutzen, um Gott zu dienen, den treuen Gläubigen, die Gott dienen; Gott gibt das ihnen Zustehende zurück. So gibt man einem Menschen das Erbe zurück, dessen er beraubt worden ist, selbst wenn er es noch nicht in Besitz genommen hat.
Zu dieser Kategorie gehören: die Kopfsteuer (dschizya), die von Juden und Christen (siehe Dhimmi) bezahlt wird; die bestimmten Feindländern auferlegten Beiträge oder die Geschenke, die diese dem Sultan der Muslime darbringen, wie etwa das aus bestimmten christlichen Ländern Überbrachte (haml); der Zehnt (uschr), den Kaufleute aus Ländern bezahlen, die zum Dar al-Harb ("Haus des Krieges") gehören; das Zwanzigstel, das von Dhimmis erhoben wird, die außerhalb ihres Herkunftslandes Handel treiben; Abgaben, die von Schriftbesitzern erhoben werden, die ihre Dhimma verletzen; die Grundsteuer (charadsch), die ursprünglich nur die Schriftbesitzer betraf und von der ein Teil später auch von bestimmten Muslimen erhoben wurde.[8]

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Siehe auch: Theodor Nöldeke: Geschichte des Qorāns. Bd. 1. S. 223-224, Leipzig 1909
  2. al-mausu'a al-fiqhiyya. Bd. 15. S.149-207.
  3. Uri Rubin: Quran and Tafsīr. The case of „ʿan yadin“. In: Der Islam, Bd. 70 (1993), S.133-144
  4. Daran waren die muslimischen Eroberer freilich nicht sonderlich interessiert - aus nachvollziehbaren ökonomischen Gründen: "Das hätte nämlich bedeutet, ihrer eigenen Sonderstellung als Herrenrasse und der Einnahmen durch die 'Schutzsteuer', die jüdische und christliche Dhimmis zahlen mussten, verlustig zu gehen" (aus: "Wir werden euch besiegen - Efraim Karsh öffnet die Augen für den 'Imperialismus im Namen Allahs"; DIE WELT, 3. März 2007[1]
  5. al-mausu'a al-fiqhiyya,Bd. 15. S. 161
  6. al-mausu'a al-fiqhiyya, Bd. 15. S. 158 gemäß der Koranexegese von asch-Schafii und anderen klassischen Quellen. Zur Interpretation des Koranverses siehe: Meir J. Kister: „'An yadin“ (Qur'ān, IX/29). In: Arabica 11 (1964), S. 272-278. Auch in: Rudi Paret (Hrsg.): Der Koran. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1975. S. 295-303
  7. al-mausu'a al-fiqhiyya, Bd. 15. S. 159-160
  8. Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam. Von Bat Ye'or. 1. Auflage 2002, Resch Verlag, S. 318ff.

[Bearbeiten] Literatur

Dschizya - Artikel des Tages

Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva

Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.

Femme russe Dschizya - In den Nachrichten

"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."

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