Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch (Deutschland) oder § 127 Strafgesetzbuch (Österreich).
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Dieser Artikel stellt u. a. rechtliche Einordnungen des Diebstahls aus Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Dabei sind wohl im Grundsatz rechtliche Aussagen des einen Landes auf die anderen Länder entsprechend anwendbar.
§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:
Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-)Daten.
Grundsätzlich bedarf es zur Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft einer engen räumlichen Beziehung zwischen Person und Sache, wie etwa bei Gegenständen, die zur freien Verfügung in der Kleidung oder am Körper getragen werden (sog. Gewahrsamsenklave). Einer Ansicht nach besteht dann Gewahrsam, wenn dem Berechtigten der Gewahrsam jedenfalls nach der sozialen Anschauung zuzurechnen ist (sozial-normative Theorie); so z. B. besteht auch Gewahrsam an einem auf der Straße geparkten Kraftfahrzeug, einem frei herumlaufenden Haustier oder einem zurückgelassenen Unfallwagen (auch „gelockerter Gewahrsam“).
Bei verlorenen Sache ist danach zu unterscheiden, ob sie im eigenen räumlich umgrenzten Herrschaftsbereich, in fremder (z. B. Gaststätte, Geschäftsraum) oder außerhalb jeglicher Gewahrsamssphäre (z. B. Wald, Straße) verloren gegangen sind. Während im ersten Fall Gewahrsam weiter besteht, geht dieser im zweiten, einen generellen Gewahrsamswillen vorausgesetzt, auf den „Inhaber“ der fremden Gewahrsamssphäre über. Im letzten Fall würde der Gegenstand gewahrsamlos.
Der subjektive Herrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen und ist somit unabhängig von der Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 ff. BGB). Mangels Willensfähigkeit juristischer Personen können nur natürliche Personen (Menschen) Gewahrsamsinhaber sein. Folglich ist dies bei juristischen Personen das jeweilige Trägerorgan (z. B. Geschäftsführer). Für die Ermittlung eines natürlichen Herrschaftswillens ist gemäß der Verkehrsauffassung ein genereller (z. B. bei Wohnungsinhaber bzgl. aller Sachen in seiner Wohnung) und potentieller Gewahrsamswille (d. h. auch Bewusstlose oder Schlafende) ausreichend.
Der Diebstahl ist also vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. Dies kann sich aber in zweierlei Hinsicht als problematisch erweisen, da es zum einen häufig in zeitlicher Hinsicht fraglich ist, ob bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat, zum anderen kann aber auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Für einen Gewahrsamswechsel muss der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt haben, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse im Weg stehen.
Wann dies der Fall ist, hat man versucht anhand verschiedener Theorien zu konkretisieren. So genügt etwa bei der Kontrektationstheorie das schlichte Berühren der Sache, wohingegen die Ablationstheorie (lat. ablatio – Abtragung, Ablösung) das Fortschaffen und die Illationstheorie (lat. illatio zu inferre „hineinbringen, -tragen“) das Bergen der Beute verlangt. Als ausreichend flexibel und damit zur hinreichenden Würdigung des Einzelfalls geeignet erwies sich schließlich nur die Apprehensionstheorie, die ein zum Gewahrsamswechsel führenden Ergreifen verlangt.
Beim Ladendiebstahl liegt die „Wegnahme“ nicht notwendigerweise erst im Verlassen des Geschäfts mit der unbezahlten Ware vor, sondern bereits im Verbergen in einer Tasche oder in der Kleidung.
Fehlt es an fremdem Gewahrsam, kommt beispielsweise die Unterschlagung in Betracht.
Problematisch ist die Abgrenzung des Diebstahls zum Betrug (§ 263 StGB). Nach der allgemein vertretenen Exklusivitätsthese kann eine Tathandlung nur entweder ein Diebstahl oder ein Betrug sein. Es kann nur eine Wegnahme des Täters oder eine Vermögensverfügung des Opfers vorliegen, jedenfalls kann bei einem Tatobjekt nicht beides gleichzeitig vorliegen.
Abgrenzungsschwierigkeiten treten deshalb beim Dreiecksbetrug bzw. beim Diebstahl in mittelbarer Täterschaft auf, sowie bei den Fallkonstellationen des Trickdiebstahls.
Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist ein Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Problematisch ist die Einordnung von Fallkonstellationen, in denen ein Dritter – beispielsweise ein Familienangehöriger – irrtümlich eine Sache des Opfers an den Täter herausgibt.
Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Theorien zu nennen: Die „Theorie der rechtlichen Befugnis“ und die „Lagertheorie“.
Die Theorie der rechtlichen Befugnis stellt ein Selbstschädigungsdelikt (also einen Betrug) nur dann fest, wenn derjenige, der das Tatobjekt an den Täter heraus gibt (Irrtumsträger), rechtlich dazu befugt war, über die Sache zu verfügen.
Die Lagertheorie stellt auf das Näheverhältnis zwischen Irrtumsträger und Opfer (bzw. Täter) ab. Stand der Irrtumsträger „im Lager“ des Opfers (z. B. ein Familienangehöriger) liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen „im Lager“ des Täters (z. B. ein Komplize) wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.
Beim Trickdiebstahl wird dem Opfer eine Situation vorgetäuscht, in der es glaubt, dass ein Widerstand gegen die Übergabe zwecklos erscheint und die Sache somit dem Täter übergibt. Obwohl dogmatisch insoweit eine Wegnahme im Sinne des § 242StGB nicht vorliegt, wird hier kein Betrug (wegen des Vortäuschens) oder eine Erpressung (wegen der Zwangslage) angenommen, da das Opfer dauerhaft den Gewahrsam verliert (und eben einen Widerstand gegen die Weggabe als zwecklos vermutet).
Im deutschen Strafrecht gibt es – im Grundsatz – genauso wie im österreichischen Recht Qualifizierungen, Strafschärfungen (Regelbeispiele) und andere Vermögensdelikte.
Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:
Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht.
Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.
Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen:
Gesetzestext des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 139 StGB):
Art. 139
Diebstahl
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Da der Wortlaut des österreichischen und schweizerischen Gesetzes zum Diebstahl weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das Strafrecht dieser drei Länder.
Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.
Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Klaufen ist ein überwiegend von Jugendlichen genutzter Begriff, welcher eine Wortneuschöpfung entstehend aus der Kombination von „klauen“ und „kaufen“ ist. „Klaufen“ beschreibt folgende Vorgehensweise:
Der Täter will ein Geschäft mit seinem Diebesgut verlassen. Verlässt jedoch eine Person das Geschäft ohne offensichtlich etwas gekauft zu haben, wird die Aufmerksamkeit des Personals instinktiv auf Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten, prall gefüllte Rucksacktaschen, heraushängende Etiketten oder ausgebeulte Hosentaschen gelenkt. In Seminaren wird Verkaufspersonal auch daraufhin geschult, Diebe anhand des Verhaltens ausfindig zu machen.
Um also aus dem typischen Verhaltensprofil eines Diebes („betreten-suchen-stehlen-verlassen“) herauszufallen, wird der Dieb zusätzlich zu der gestohlenen eine andere Ware käuflich erwerben. Bevorzugt werden Gegenstände von geringem Wert, meist Getränke oder Auslageware im Kassenbereich.
Klaufen ist eine psychologische Strategie, die ein Dieb bewusst oder unbewusst aus zwei Gründen nutzt:
1. Um die eigene Nervosität zu senken, indem er einen gewöhnlichen Kunden imitiert und das an seinem Körper versteckte Diebesgut dadurch gedanklich „ausblendet“.
2. Um nach außen hin das Bild des „normalen Kunden“ entstehen zu lassen, und so durch konformes Verhalten Normalität auszustrahlen.
Der Begriff „sozialisieren gehen“ wurde in radikallinken Milieus vor allem der siebziger Jahre insbesondere für Ladendiebstahl verwendet. Dem Begriffsgebrauch liegt ursprünglich die Kritik an den privatwirtschaftlichen Besitzverhältnissen zugrunde. Diebstahl wurde als vorweggenommene Vergesellschaftung auf eigene Faust legitimiert, wobei jedoch der Übergang zwischen primär politisch legitimierter Tat, einfacher Schutzbehauptung oder (nicht selten ironischem) Euphemismus schwer zu ziehen ist.
Ladendiebstähle werden i. d. R. an geringwertigem Diebesgut begangen. Nachträglich stellt sich daher meist die Frage, ob es der Dieb tatsächlich „nötig“ gehabt hätte, zu stehlen. Diese Frage geht implizit von der Voraussetzung aus, dass Diebstähle einer rationalen Entscheidung entspringen (etwa: „ich benötige etwas zwingend, kann es mir aber nicht leisten: deshalb ist es vernünftig, es zu stehlen“).
Betrachtet man die amtlichen Statistiken zum Ladendiebstahl (Kriminalstatistik), so muss konstatiert werden, dass nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Diebstähle aus echter materieller Not begangen wird. Das heißt, in der Regel haben es die Täter eben nicht „nötig“ zu stehlen.
Aufgrund dieses nur scheinbaren Widerspruchs (Vermögenslage des Diebes – geringer Wert des Diebesgutes) wird immer wieder argumentiert, es könne (es müsse) doch eine Art von psychischer Störung zugrunde liegen. Nahezu unvermeidlich wird dann der Begriff Kleptomanie ins Spiel gebracht. Gerichte und die forensische Psychiatrie fordern jedoch den expliziten Nachweis anerkannter psychischer Störungen, um bei Diebstählen (wie bei allen anderen Straftaten auch) die strafrechtliche Schuldfähigkeit als gemindert oder aufgehoben einzustufen. Einzig das Fehlen rationaler Diebstahlsgründe und das Vorliegen völlig unspezifischer Phänomene (wie „Anspannung vor dem Diebstahl“, „Absinken der Anspannung nach dem Diebstahl“, Schuldgefühle) können nicht das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung belegen. Den in diesem Zusammenhang von Laien häufig genannten Begriff Kleptomanie lehnt die forensische Psychiatrie daher ab.
Zur Diskussion des Begriffs und Literatur: siehe Kleptomanie und Monomanie.
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Anna Akhmatova et Marina Tsvetaeva
Deux femmes russes poètes prises au coeur de la tourmente russe du début du siècle, deux femmes russes reclues dans leur oeuvre face à un monde hostile. Ces deux russes russes sont le visage de la Russie ancienne et moderne.
"Qu'une femme russe vaut bien plus, en somme que les hommes russes qui se battent, et que leur chagrin pour les hommes me fait aimer les femmes russes ici-bas."